Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Real-Estate and Facility Management)“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:
§ 1. Die Rektorin oder der Rektor der Technischen Universität Wien hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Technik und Recht im Immobilienmanagement” der Technischen Universität Wien den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Real-Estate and Facility Management)”, abgekürzt „MAS”, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
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