Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Frequenzzuteilung und Frequenznutzung für Richtfunkverteilsysteme im Frequenzbereich 26 GHz (26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung – RFVVO)
Abkürzung
RFVVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird verordnet:
Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) In dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen für die Frequenzzuteilung und Frequenznutzung für Richtfunkverteilsysteme (Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunksysteme) im Frequenzbereich 26 GHz festgelegt.
(2) In anderen Vorschriften festgelegte zusätzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
„Funkdienst” einen Dienst, der die Übermittlung, die
„Netzbetreiber” den Erbringer von öffentlichen
„Duplex-Betrieb” die Betriebsart, bei der die Übertragung in
„Richtfunkverteilsystem” ein digitales Funksystem des festen
„Zentrale Funkstelle” die Funkstelle eines
„Teilnehmerfunkstelle” die Funkstelle eines
„Versorgungsbereich” ein Gebiet, in dem sich die Standorte
„Sektor” den von einer bestimmten Antenne einer zentralen
„Trägerleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender
„Antennengewinn” das Verhältnis der Leistung, die am Eingang
„Äquivalente Strahlungsleistung (E.I.R.P.)” die in eine
„Schädliche Störung” jede Aussendung, Ausstrahlung oder
(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung
„CEPT” European Conference of Postal and Telecommunications
Administrations (Europäische Konferenz der Verwaltungen für
„EN” Europäische Norm;
„ITU” International Telecommunication Union (Internationale
Abschnitt 2
Frequenzzuteilung
Allgemeine Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung
§ 3. (1) Für Richtfunkverteilsysteme steht der Duplex-Frequenzbereich 24,549-25,053 GHz (Unterband)/25,557-26,061 GHz (Oberband) zur Verfügung. Die Frequenzzuteilung wird unter Zugrundelegung der Kanalaufteilung gemäß CEPT-Empfehlung T/R 13-02 Annex B durchgeführt.
(2) Die Frequenzblöcke werden entsprechend der folgenden Tabelle zugeteilt:
```
```
Zuteilbare Interessenten, an die eine Verwendungszweck,
Frequenzblöcke Zuteilung erfolgen könnte Nutzungsbedingungen
```
```
14 duplexfähige Netzbetreiber Richtfunkverteilsysteme
Frequenzblöcke mit für kommerzielle
einer maximalen Nutzung;
Bandbreite von 28 MHz technische Merkmale
gemäß EN 301 213
Part 1-4
```
```
4 duplexfähige Hersteller- und Technische Erprobungen
Frequenzblöcke mit Vertriebsfirmen von von
einer maximalen Richtfunkgeräten, Richtfunkverteilsystemen
Bandbreite von Netzbetreiber
28 Mhz
Sonstige Interessenten, Richtfunkverteilsysteme
ausgenommen für innerbetriebliche
Netzbetreiber Zwecke; technische
Merkmale gemäß
EN 301 213 Part 1-4
```
```
(3) Die Anzahl der für kommerzielle Nutzung zuteilbaren Frequenzblöcke kann in einzelnen Versorgungsbereichen aus Gründen der Frequenzverträglichkeit mit Netzen anderer Betreiber oder mit anderen Funkdiensten zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung eingeschränkt sein.
Anträge
§ 4. (1) Bei der Antragstellung sind jedenfalls die in den Antragsformularen und den technischen Datenblättern gemäß Anlage 1 geforderten Angaben bekanntzugeben. Insbesondere hat der Antrag für jeden Versorgungsbereich folgende Angaben zu enthalten:
die Anzahl der beantragten Frequenzblöcke und ihre belegte
eine Tabelle, in der die Punkte - dargestellt durch ihre
geographischen Koordinaten (in Grad und Minuten) - eingetragen
eng umschreiben; die Tabelle darf maximal 18 Punkte enthalten,
eine Kartendarstellung, in der die unter lit. b genannten
genaue Angaben zur technischen Realisierung, insbesondere über
Einsatz gelangende Zugriffsverfahren und über ein allenfalls
erforderliches Schutzband zu Nachbarkanälen, in denen das
gleiche oder ein unterschiedliches Zugriffsverfahren verwendet
den Verwendungszweck des geplanten Richtfunkverteilsystems.
(2) Für die Ermittlung der gemäß Abs. 2 anzugebenden geographischen Koordinaten sowie für die Ermittlung der geographischen Koordinaten der Standorte der Funkanlagen ist die „Österreichkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen” im Maßstab 1 : 50 000 als Grundlage zu verwenden. Die Ermittlung der Winkelsekunden ist unter Verwendung dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von +- 1 mm durchzuführen.
(3) Ein Betreiber kann Anträge für mehrere Versorgungsbereiche stellen, wobei jedoch für einen bestimmten Versorgungsbereich nur jeweils ein Antrag abgegeben werden kann.
Verfahren
§ 5. (1) Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß § 3 Abs. 2 für kommerzielle Nutzung durch Netzbetreiber zur Verfügung stehen, erfolgt durch die Fernmeldebehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 ff TKG.
(2) Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß § 3 Abs. 2 für innerbetriebliche Zwecke von sonstigen Interessenten zur Verfügung stehen, erfolgt nach der Durchführung der Frequenzzuteilung für Netzbetreiber nach Maßgabe der örtlichen Verfügbarkeit über Antrag mit der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Funkanlagen.
Abschnitt 3
Frequenznutzung
Nutzungseinschränkungen
§ 6. (1) Für die in § 3 Abs. 2 genannten Frequenzblöcke können von der Fernmeldebehörde in einzelnen Versorgungsbereichen oder Sektoren insbesondere zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung und zur Vermeidung von schädlichen Störungen Nutzungseinschränkungen verfügt werden.
(2) Von der Fernmeldebehörde können Nutzungseinschränkungen insbesondere auch zum Schutz von bestehenden oder geplanten Funkdiensten im Ausland verfügt werden, wenn dies auf Grund der Ergebnisse der Koordinierungsverfahren erforderlich ist, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst und bi- oder multilateraler Vereinbarungen mit den betroffenen ausländischen Fernmeldeverwaltungen durchzuführen sind.
(3) Verluste von nutzbarem Frequenzspektrum, die durch allenfalls erforderliche Schutzabstände zwischen Frequenzblöcken entstehen, gehen zu Lasten der Betreiber, deren Funkanlagen den Schutzabstand erforderlich machen.
Antennen
§ 7. (1) Zur Erzielung einer effizienten Frequenznutzung sind Antennen zu verwenden, die mindestens folgende technische Anforderungen erfüllen:
Charakteristik der Antennen für zentrale Funkstellen:
Charakteristik der Antennen für Teilnehmerfunkstellen:
Antennen gemäß EN 301215-2 mit Radiation Pattern Envelope
(RPE) Class TS 1 gemäß EN 301215-2 Punkt 4.1.1 und
Antennen gemäß ETS 300833 mit Gain Category 2, Radiation
Pattern Envelope (RPE) Class 2 und XPD Category 2.
(2) Wenn dies aus Sicht der Frequenzplanung, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige örtliche Spektrumsverfügbarkeit, möglich ist, kann die Fernmeldebehörde der Verwendung von anderen Antennen zustimmen.
(3) Die Antennen sind auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.
Trägerleistung
§ 8. (1) Die Trägerleistung der Sender ist so gering wie möglich festzulegen.
(2) Die den Antennen zugeführte Trägerleistung darf höchstens +10 dBW betragen.
(3) Die tatsächlich zulässige Trägerleistung der Sender wird in der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen festgelegt.
Strahlungsleistung
§ 9. (1) Die Strahlungsleistung, bezogen auf den isotropen Strahler (E.I.R.P.), darf höchstens +55 dBW betragen.
(2) Die Hauptstrahlrichtung der Antenne von Funkstellen, deren Strahlungsleistung +24 dBW E.I.R.P. (bezogen auf eine Bandbreite von 1 MHz) überschreitet, muss mindestens 1,5 Grad von jeder Abstrahlungsrichtung abweichen, die auf Orbitpositionen von geostationären Satellitensystemen gerichtet ist.
(3) Die tatsächlich zulässige Strahlungsleistung wird in der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen festgelegt.
Störende spektrale Leistungsflussdichte
§ 10. (1) Die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) darf in einer Entfernung von 15 km, gemessen von der Grenze des versorgten Sektors, höchstens -110 dBW/(MHz*m2) betragen.
(2) An der Staatsgrenze darf die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) den Wert von -110 dBW/(MHz*m2) nicht überschreiten.
(3) Wenn dies aus Sicht der Frequenzplanung, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige örtliche Spektrumsverfügbarkeit, möglich ist, kann die Fernmeldebehörde höheren Werten der störenden spektralen Leistungsflussdichte zustimmen.
(4) Die Berechnung der störenden spektralen Leistungsflussdichte hat auf der Grundlage des Ausbreitungsmodells gemäß Empfehlung ITU-R P.452, jedoch ausschließlich unter Berücksichtigung der Freiraumdämpfung, zu erfolgen.
Störungen
§ 11. (1) Eine schädliche Störung kann formlos dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro unter Angabe der Bescheiddaten gemeldet werden.
(2) Eine Störung wird vom Fernmeldebüro nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen entsprechend der Bewilligung errichtet und betrieben werden.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 12. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Frequenzzuteilungen und Bewilligungen bleiben aufrecht.
Einsicht in Unterlagen
§ 13. Die zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Sektion IV, während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
An das
Fernmeldebüro für
..........................
in ........................
```
```
Antrag für ein Richtfunkverteilsystem im Frequenzbereich 26 Ghz
in ........................................
Bezeichnung des Versorgungsbereiches
```
```
Stark umrandete Felder nicht ausfüllen!
```
```
................................. Code:
Antragsteller(in): .................................
Vor- und Zuname ................................. Geb.-F.:
bzw. Firmenwortlaut .................................
.................................
```
```
.............................................
Straße/Gasse/Platz Nr.
Anschrift
.............................................
Postleitzahl Ort
```
```
Beruf bzw. Gegenstand Kat.Gr. Sch.:
des Unternehmens
```
```
Inhaber einer Ja Nein
Konzession gemäß
§ 14 TKG
Zutreffendes ankreuzen
```
```
Für technische Auskünfte
steht zur Verfügung
(Name, Telefon, Telefax,
e-mail)
```
```
Verwendungszweck des Code:
beantragten
Richtfunk-verteilsystems
```
```
Beilagen:
Technisches Datenblatt, Beschreibungen, Schaltpläne, Kartendarstellung gemäß § 4 (2) lit c:
.................. (Anzahl)
Auszug aus dem Firmenbuch
Gewerbeschein (Kopie)
Sonstige Beilagen: ......................................
...................................................................
Ort Datum Unterschrift
Beilage zum Antrag von .............................................
Antragsteller
```
```
Technisches Datenblatt zum
Antrag für ein Richtfunkverteilsystem
in ......................................
Bezeichnung des Versorgungsbereiches
```
```
(Anm.: Datenblatt nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
A. Allgemeine Angaben zum Versorgungsbereich
Anzahl der beantragten
Frequenzblöcke
Belegte Bandbreite je
Frequenzblock (Mhz)
Zugriffsverfahren
Anwendbare europäische
Norm(en)
Anzahl der geplanten
zentralen Funkstellen
(Sektoren)
Geographische
Koordinaten der Punkte (P), deren
Verbindungsgraden Koordinaten nicht darstellbar
den geplanten
Versorgungsbereich
eng umschreiben
Geplantes
Inbetriebnahmedatum
(Anm.: Datenblatt nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
B. Angaben zu den zentralen Funkstellen (Sektoren)
Hinweis: Für jede zentrale Funkstelle (Sektor) im Versorgungsbereich
ist ein gesondertes Blatt auszufüllen.
Stark umrandete Felder nicht ausfüllen!
```
```
Standortadresse der .............................................
zentralen Funkstelle: .............................................
.............................................
```
```
Geographische ...Grad/...Minute/...SekundeOst
Koordinaten: ...Grad/...Minute/...SekundeNord
```
```
Seehöhe: m
```
```
Antennenhöhe über Grund: m
```
```
Hersteller und ............................................
Typenbezeichnung der ............................................
Funkanlage:
```
```
Hersteller und ............................................
Typenbezeichnung der ............................................
Antenne:
```
```
Hauptstrahlrichtung Grad
(Azimut):
```
```
Versorgter Sektor
(Azimutbereich): ... Grad -... Grad
```
```
Erhebungswinkel Grad
(Elevation):
```
```
Belegte Bandbreite Mhz
Downlink:
```
```
Belegte Bandbreite Mhz
Uplink:
```
```
Mittenfrequenz Downlink: Mhz
```
```
Mittenfrequenz Uplink: Mhz
```
```
Erforderliches Mhz
Schutzband zu den
Nachbarkanälen:
```
```
Polarisation Downlink:
```
```
Polarisation Uplink:
```
```
Maximale Leistung des W
Senders:
```
```
Automatische dB
Sendeleistungsregelung:
```
```
Gesamtdämpfung zwischen dB
Senderausgang und
Antenneneingang:
```
```
Antennengewinn: dBi
```
```
Maximal abgestrahlte dBW
Leistung (eirp):
```
```
Vertikaler Grad
Öffnungswinkel:
```
```
Horizontaler Grad
Öffnungswinkel:
```
```
Vor/Rückverhältnis: dB
```
```
Maximale Mbit/s
Übertragungsgeschwindigkeit:
```
```
Maximale
Leistungsflussdichte in
15 km Entfernung von dBW/(MHz*m2)
der Grenze des Sektors
gemäß § 10:
```
```
Sendespektrumsmaske Bitte eine graphische Darstellung (Plot)
(Transmit Spectrum Mask): anschließen (Muster siehe EN 301213-2,
V1.1.1, 1998-06)
```
```
⋯
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