Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Frequenzzuteilung und Frequenznutzung für Richtfunkverteilsysteme im Frequenzbereich 26 GHz (26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung – RFVVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-15
Status Aufgehoben · 2000-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

RFVVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird verordnet:

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) In dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen für die Frequenzzuteilung und Frequenznutzung für Richtfunkverteilsysteme (Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunksysteme) im Frequenzbereich 26 GHz festgelegt.

(2) In anderen Vorschriften festgelegte zusätzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Funkdienst” einen Dienst, der die Übermittlung, die

2.

„Netzbetreiber” den Erbringer von öffentlichen

3.

„Duplex-Betrieb” die Betriebsart, bei der die Übertragung in

4.

„Richtfunkverteilsystem” ein digitales Funksystem des festen

5.

„Zentrale Funkstelle” die Funkstelle eines

6.

„Teilnehmerfunkstelle” die Funkstelle eines

7.

„Versorgungsbereich” ein Gebiet, in dem sich die Standorte

8.

„Sektor” den von einer bestimmten Antenne einer zentralen

9.

„Trägerleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender

10.

„Antennengewinn” das Verhältnis der Leistung, die am Eingang

11.

„Äquivalente Strahlungsleistung (E.I.R.P.)” die in eine

12.

„Schädliche Störung” jede Aussendung, Ausstrahlung oder

(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung

1.

„CEPT” European Conference of Postal and Telecommunications

Administrations (Europäische Konferenz der Verwaltungen für

2.

„EN” Europäische Norm;

3.

„ITU” International Telecommunication Union (Internationale

Abschnitt 2

Frequenzzuteilung

Allgemeine Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung

§ 3. (1) Für Richtfunkverteilsysteme steht der Duplex-Frequenzbereich 24,549-25,053 GHz (Unterband)/25,557-26,061 GHz (Oberband) zur Verfügung. Die Frequenzzuteilung wird unter Zugrundelegung der Kanalaufteilung gemäß CEPT-Empfehlung T/R 13-02 Annex B durchgeführt.

(2) Die Frequenzblöcke werden entsprechend der folgenden Tabelle zugeteilt:

```

```

Zuteilbare Interessenten, an die eine Verwendungszweck,

Frequenzblöcke Zuteilung erfolgen könnte Nutzungsbedingungen

```

```

14 duplexfähige Netzbetreiber Richtfunkverteilsysteme

Frequenzblöcke mit für kommerzielle

einer maximalen Nutzung;

Bandbreite von 28 MHz technische Merkmale

gemäß EN 301 213

Part 1-4

```

```

4 duplexfähige Hersteller- und Technische Erprobungen

Frequenzblöcke mit Vertriebsfirmen von von

einer maximalen Richtfunkgeräten, Richtfunkverteilsystemen

Bandbreite von Netzbetreiber

28 Mhz

Sonstige Interessenten, Richtfunkverteilsysteme

ausgenommen für innerbetriebliche

Netzbetreiber Zwecke; technische

Merkmale gemäß

EN 301 213 Part 1-4

```

```

(3) Die Anzahl der für kommerzielle Nutzung zuteilbaren Frequenzblöcke kann in einzelnen Versorgungsbereichen aus Gründen der Frequenzverträglichkeit mit Netzen anderer Betreiber oder mit anderen Funkdiensten zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung eingeschränkt sein.

Anträge

§ 4. (1) Bei der Antragstellung sind jedenfalls die in den Antragsformularen und den technischen Datenblättern gemäß Anlage 1 geforderten Angaben bekanntzugeben. Insbesondere hat der Antrag für jeden Versorgungsbereich folgende Angaben zu enthalten:

a)

die Anzahl der beantragten Frequenzblöcke und ihre belegte

b)

eine Tabelle, in der die Punkte - dargestellt durch ihre

geographischen Koordinaten (in Grad und Minuten) - eingetragen

eng umschreiben; die Tabelle darf maximal 18 Punkte enthalten,

c)

eine Kartendarstellung, in der die unter lit. b genannten

d)

genaue Angaben zur technischen Realisierung, insbesondere über

Einsatz gelangende Zugriffsverfahren und über ein allenfalls

erforderliches Schutzband zu Nachbarkanälen, in denen das

gleiche oder ein unterschiedliches Zugriffsverfahren verwendet

e)

den Verwendungszweck des geplanten Richtfunkverteilsystems.

(2) Für die Ermittlung der gemäß Abs. 2 anzugebenden geographischen Koordinaten sowie für die Ermittlung der geographischen Koordinaten der Standorte der Funkanlagen ist die „Österreichkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen” im Maßstab 1 : 50 000 als Grundlage zu verwenden. Die Ermittlung der Winkelsekunden ist unter Verwendung dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von +- 1 mm durchzuführen.

(3) Ein Betreiber kann Anträge für mehrere Versorgungsbereiche stellen, wobei jedoch für einen bestimmten Versorgungsbereich nur jeweils ein Antrag abgegeben werden kann.

Verfahren

§ 5. (1) Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß § 3 Abs. 2 für kommerzielle Nutzung durch Netzbetreiber zur Verfügung stehen, erfolgt durch die Fernmeldebehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 ff TKG.

(2) Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß § 3 Abs. 2 für innerbetriebliche Zwecke von sonstigen Interessenten zur Verfügung stehen, erfolgt nach der Durchführung der Frequenzzuteilung für Netzbetreiber nach Maßgabe der örtlichen Verfügbarkeit über Antrag mit der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Funkanlagen.

Abschnitt 3

Frequenznutzung

Nutzungseinschränkungen

§ 6. (1) Für die in § 3 Abs. 2 genannten Frequenzblöcke können von der Fernmeldebehörde in einzelnen Versorgungsbereichen oder Sektoren insbesondere zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung und zur Vermeidung von schädlichen Störungen Nutzungseinschränkungen verfügt werden.

(2) Von der Fernmeldebehörde können Nutzungseinschränkungen insbesondere auch zum Schutz von bestehenden oder geplanten Funkdiensten im Ausland verfügt werden, wenn dies auf Grund der Ergebnisse der Koordinierungsverfahren erforderlich ist, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst und bi- oder multilateraler Vereinbarungen mit den betroffenen ausländischen Fernmeldeverwaltungen durchzuführen sind.

(3) Verluste von nutzbarem Frequenzspektrum, die durch allenfalls erforderliche Schutzabstände zwischen Frequenzblöcken entstehen, gehen zu Lasten der Betreiber, deren Funkanlagen den Schutzabstand erforderlich machen.

Antennen

§ 7. (1) Zur Erzielung einer effizienten Frequenznutzung sind Antennen zu verwenden, die mindestens folgende technische Anforderungen erfüllen:

1.

Charakteristik der Antennen für zentrale Funkstellen:

2.

Charakteristik der Antennen für Teilnehmerfunkstellen:

a)

Antennen gemäß EN 301215-2 mit Radiation Pattern Envelope

(RPE) Class TS 1 gemäß EN 301215-2 Punkt 4.1.1 und

b)

Antennen gemäß ETS 300833 mit Gain Category 2, Radiation

Pattern Envelope (RPE) Class 2 und XPD Category 2.

(2) Wenn dies aus Sicht der Frequenzplanung, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige örtliche Spektrumsverfügbarkeit, möglich ist, kann die Fernmeldebehörde der Verwendung von anderen Antennen zustimmen.

(3) Die Antennen sind auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.

Trägerleistung

§ 8. (1) Die Trägerleistung der Sender ist so gering wie möglich festzulegen.

(2) Die den Antennen zugeführte Trägerleistung darf höchstens +10 dBW betragen.

(3) Die tatsächlich zulässige Trägerleistung der Sender wird in der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen festgelegt.

Strahlungsleistung

§ 9. (1) Die Strahlungsleistung, bezogen auf den isotropen Strahler (E.I.R.P.), darf höchstens +55 dBW betragen.

(2) Die Hauptstrahlrichtung der Antenne von Funkstellen, deren Strahlungsleistung +24 dBW E.I.R.P. (bezogen auf eine Bandbreite von 1 MHz) überschreitet, muss mindestens 1,5 Grad von jeder Abstrahlungsrichtung abweichen, die auf Orbitpositionen von geostationären Satellitensystemen gerichtet ist.

(3) Die tatsächlich zulässige Strahlungsleistung wird in der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen festgelegt.

Störende spektrale Leistungsflussdichte

§ 10. (1) Die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) darf in einer Entfernung von 15 km, gemessen von der Grenze des versorgten Sektors, höchstens -110 dBW/(MHz*m2) betragen.

(2) An der Staatsgrenze darf die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) den Wert von -110 dBW/(MHz*m2) nicht überschreiten.

(3) Wenn dies aus Sicht der Frequenzplanung, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige örtliche Spektrumsverfügbarkeit, möglich ist, kann die Fernmeldebehörde höheren Werten der störenden spektralen Leistungsflussdichte zustimmen.

(4) Die Berechnung der störenden spektralen Leistungsflussdichte hat auf der Grundlage des Ausbreitungsmodells gemäß Empfehlung ITU-R P.452, jedoch ausschließlich unter Berücksichtigung der Freiraumdämpfung, zu erfolgen.

Störungen

§ 11. (1) Eine schädliche Störung kann formlos dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro unter Angabe der Bescheiddaten gemeldet werden.

(2) Eine Störung wird vom Fernmeldebüro nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen entsprechend der Bewilligung errichtet und betrieben werden.

Abschnitt 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 12. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Frequenzzuteilungen und Bewilligungen bleiben aufrecht.

Einsicht in Unterlagen

§ 13. Die zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Sektion IV, während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)

An das

Fernmeldebüro für

..........................

in ........................

```

```

Antrag für ein Richtfunkverteilsystem im Frequenzbereich 26 Ghz

in ........................................

Bezeichnung des Versorgungsbereiches

```

```

Stark umrandete Felder nicht ausfüllen!

```

```

................................. Code:

Antragsteller(in): .................................

Vor- und Zuname ................................. Geb.-F.:

bzw. Firmenwortlaut .................................

.................................

```

```

.............................................

Straße/Gasse/Platz Nr.

Anschrift

.............................................

Postleitzahl Ort

```

```

Beruf bzw. Gegenstand Kat.Gr. Sch.:

des Unternehmens

```

```

Inhaber einer Ja Nein

Konzession gemäß

§ 14 TKG

Zutreffendes ankreuzen

```

```

Für technische Auskünfte

steht zur Verfügung

(Name, Telefon, Telefax,

e-mail)

```

```

Verwendungszweck des Code:

beantragten

Richtfunk-verteilsystems

```

```

Beilagen:

Technisches Datenblatt, Beschreibungen, Schaltpläne, Kartendarstellung gemäß § 4 (2) lit c:

.................. (Anzahl)

Auszug aus dem Firmenbuch

Gewerbeschein (Kopie)

Sonstige Beilagen: ......................................

...................................................................

Ort Datum Unterschrift

Beilage zum Antrag von .............................................

Antragsteller

```

```

Technisches Datenblatt zum

Antrag für ein Richtfunkverteilsystem

in ......................................

Bezeichnung des Versorgungsbereiches

```

```

(Anm.: Datenblatt nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)

A. Allgemeine Angaben zum Versorgungsbereich


Anzahl der beantragten

Frequenzblöcke


Belegte Bandbreite je

Frequenzblock (Mhz)


Zugriffsverfahren


Anwendbare europäische

Norm(en)


Anzahl der geplanten

zentralen Funkstellen

(Sektoren)


Geographische

Koordinaten der Punkte (P), deren

Verbindungsgraden Koordinaten nicht darstellbar

den geplanten

Versorgungsbereich

eng umschreiben


Geplantes

Inbetriebnahmedatum


(Anm.: Datenblatt nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)

B. Angaben zu den zentralen Funkstellen (Sektoren)

Hinweis: Für jede zentrale Funkstelle (Sektor) im Versorgungsbereich

ist ein gesondertes Blatt auszufüllen.

Stark umrandete Felder nicht ausfüllen!

```

```

Standortadresse der .............................................

zentralen Funkstelle: .............................................

.............................................

```

```

Geographische ...Grad/...Minute/...SekundeOst

Koordinaten: ...Grad/...Minute/...SekundeNord

```

```

Seehöhe: m

```

```

Antennenhöhe über Grund: m

```

```

Hersteller und ............................................

Typenbezeichnung der ............................................

Funkanlage:

```

```

Hersteller und ............................................

Typenbezeichnung der ............................................

Antenne:

```

```

Hauptstrahlrichtung Grad

(Azimut):

```

```

Versorgter Sektor

(Azimutbereich): ... Grad -... Grad

```

```

Erhebungswinkel Grad

(Elevation):

```

```

Belegte Bandbreite Mhz

Downlink:

```

```

Belegte Bandbreite Mhz

Uplink:

```

```

Mittenfrequenz Downlink: Mhz

```

```

Mittenfrequenz Uplink: Mhz

```

```

Erforderliches Mhz

Schutzband zu den

Nachbarkanälen:

```

```

Polarisation Downlink:

```

```

Polarisation Uplink:

```

```

Maximale Leistung des W

Senders:

```

```

Automatische dB

Sendeleistungsregelung:

```

```

Gesamtdämpfung zwischen dB

Senderausgang und

Antenneneingang:

```

```

Antennengewinn: dBi

```

```

Maximal abgestrahlte dBW

Leistung (eirp):

```

```

Vertikaler Grad

Öffnungswinkel:

```

```

Horizontaler Grad

Öffnungswinkel:

```

```

Vor/Rückverhältnis: dB

```

```

Maximale Mbit/s

Übertragungsgeschwindigkeit:

```

```

Maximale

Leistungsflussdichte in

15 km Entfernung von dBW/(MHz*m2)

der Grenze des Sektors

gemäß § 10:

```

```

Sendespektrumsmaske Bitte eine graphische Darstellung (Plot)

(Transmit Spectrum Mask): anschließen (Muster siehe EN 301213-2,

V1.1.1, 1998-06)

```

```

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