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Zweite Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten je im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zur Durchführung von Artikel XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (Schiedsgerichtsgebührenverordnung - SchGVO)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (EGZPO), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998, wird verordnet:

§ 1. Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt:

1.

Klagegebühr und Verhandlungsgebühr

a)

Die Klagegebühr beträgt 1,5%,

b)

Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,

2.

Vergleichsgebühr

3.

Barauslagenersatz

§ 1. Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt:

1.

Klagegebühr und Verhandlungsgebühr Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 Euro abgerundeten Wert des Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.

a)

Die Klagegebühr beträgt 1,5%,

b)

Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,

2.

Vergleichsgebühr

3.

Barauslagenersatz

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung, BGBl. II Nr. 178/1998, tritt am 31. August 1999 außer Kraft.