Zweite Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten je im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zur Durchführung von Artikel XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (Schiedsgerichtsgebührenverordnung - SchGVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (EGZPO), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998, wird verordnet:
§ 1. Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt:
Klagegebühr und Verhandlungsgebühr
Die Klagegebühr beträgt 1,5%,
Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,
Vergleichsgebühr
Barauslagenersatz
§ 1. Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt:
Klagegebühr und Verhandlungsgebühr Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 Euro abgerundeten Wert des Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.
Die Klagegebühr beträgt 1,5%,
Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,
Vergleichsgebühr
Barauslagenersatz
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
(2) Die Verordnung, BGBl. II Nr. 178/1998, tritt am 31. August 1999 außer Kraft.