Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, wird verordnet:
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mostwäger gemäß § 60 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 beträgt 100 S je Stunde und 4,90 S je nachgewiesenem gefahrenen Kilometer.
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