Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-09-18
Status Aufgehoben · 2017-10-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, wird verordnet:

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mostwäger gemäß § 60 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 beträgt 100 S je Stunde und 4,90 S je nachgewiesenem gefahrenen Kilometer.

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