Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektroanlagentechnik (Elektroanlagentechnik-Ausbildungsordnung)
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Lehrberuf in der Elektrotechnik
§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Elektroanlagentechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroanlagentechniker oder Elektroanlagentechnikerin) zu bezeichnen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektroanlagentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Werkstoffe aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen bearbeiten,
elektromechanische und elektronische Bauteile zu Baugruppen zusammenbauen, verdrahten und einbauen,
Steuereinrichtungen, Regeleinrichtungen und Überwachungseinrichtungen zusammenbauen, programmieren, verdrahten und einbauen,
elektrische Motoren, Schaltgeräte und Schaltanlagen einbauen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
elektromechanische und elektronische Anlagen und verkettete Maschinen zusammenbauen, montieren, rüsten, prüfen, inbetriebnehmen und warten,
elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an elektromechanischen und elektronischen Bauelementen, Anlagen und verketteten Maschinen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Anlagen und verketteter Maschinen beraten.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe | |||||
| 2. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten | |||||
| 3. | Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoff-bearbeitung: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand, Scharfschleifen, Senken, Richten, Biegen, Passen, Zusammenbauen, einfache Blech- bearbeitung, einfaches Härten | Fertigkeiten in der Werkstoff-bearbeitung: Einrichten, Nivellieren, Bohren, Richten, Biegen, maschinelles Gewindeschneiden, Schmieden, Härten, Drehen, Fräsen, Blechbearbeitung, Brennschneiden | Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Einrichten, Nivellieren, Bohren mit Montagegeräten, Schleifen und Trennen, Brennschneiden, auch in Zwangslage | Bohren mit Montagegeräten, Schleifen und Trennen | ||
| 4. | Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen: Schraubverbindungen, Nietverbindungen und Stiftverbindungen, Weichlöten, Hartlöten, Kleben, Gasschmelzschweißen, Elektroschweißen | Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen: Wellenverbindungen und Nebenverbindungen zur Drehmoment-übertragung, Schutzgasschweißen, Gasschmelzschweißen, auch in Zwangslage, Elektroschweißen, auch in Zwangslage | ||||
| 5. | - | Ausbauen und Einbauen von Maschinenelementen und Bauteilen | ||||
| 6. | Einfache Befestigungstechnik | - | - | - | ||
| 7. | - | Rohre biegen, kleben und verbinden | - | |||
| 8. | Anfertigen und Lesen von Skizzen und einfachen Fertigungs-zeichnungen | Anfertigen und Lesen von Fertigungs-zeichnungen | Fertigen einfacher Vorrichtungen und Ersatzteile nach Fertigungszeichnungen | - | ||
| 9. | - | Aufstellen, Ausrichten, Befestigen und Montieren von Anlagenteilen, Maschinen, Apparaten und Geräten, nach Anleitungen und Plänen | ||||
| 10. | Grundkenntnisse der Elektrotechnik | Kenntnis über Betrieb und Funktion elektrischer Geräte und Anlagen | ||||
| 11. | Anwenden und Überprüfen der mechanischen und elektrischen Schutzmaßnahmen | |||||
| 12. | Zurichten, Formen und Verlegen von Installationsrohren und Leitungskanälen | - | - | |||
| 13. | - | Zurichten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und kabelähnlichen Leitungen | ||||
| 14. | Herstellen von Klemmverbindungen, Lötverbindungen, Steckverbindungen und anderen Leitungsverbindungen | - | - | |||
| 15. | Handhaben von Meßgeräten und von Prüfgeräten | Messen von elektrischen und von berufstypischen nichtelektrischen Größen | ||||
| 16. | Anfertigen von einfachen Schaltungs-unterlagen | Anfertigen von Schaltungsunterlagen, insbesondere von Montageplänen, Stromlaufplänen und Bauschaltplänen | - | |||
| 17. | Schalten nach einfachen Schaltungs-unterlagen | Zusammenbauen und Verdrahten von elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu Baugruppen nach Schaltungsunterlagen und Anleitungen | ||||
| 18. | - | Montieren, Installieren und Inbetriebsetzen von Geräten, Maschinen und Anlagen nach Anleitungen und Plänen | ||||
| 19. | - | Kenntnis über den Betrieb und die Anwendung von elektronischen Bauteilen und Baugruppen | ||||
| 20. | - | - | Schaltung mit Halbleiterbauteilen und Sensoren nach Anleitung und Plänen prüfen und inbetriebnehmen | |||
| 21. | - | - | Baugruppen der Analogtechnik und Digitaltechnik nach Anleitung und Plänen prüfen und in Betrieb nehmen | |||
| 22. | - | - | Handhaben und Anwenden von Personalcomputern | |||
| 23. | - | - | Programmieren, Parametrieren und Anschließen von freiprogrammierbaren Steuerungen | |||
| 24. | - | Bauelemente zu Baugruppen der Prozeßleittechnik und Hydraulik zusammenbauen und verbinden | - | |||
| 25. | - | Ausbauen, Zerlegen, Instandsetzen und Zusammenbauen von Maschinen und Geräten, auch in Verbindung mit elektromechanischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen | ||||
| 26. | - | - | Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen und Maschinen | |||
| 27. | - | - | Systematisches Aufsuchen von Störungen an elektromechanischen Maschinen und Geräten durch systematische Fehlersuche, Behebung und deren Dokumentation | |||
| 28. | - | - | Instandhalten, Überwachen und Warten von Produktionsanlagen mit elektromechanischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen | |||
| 29. | Kenntnis und Anwenden der einschlägigen englischen Fachausdrücke | |||||
| 30. | Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements | Kenntnis und Mitarbeit beim Qualitätsmanagement | ||||
| 31. | Kenntnis der wichtigsten Oberflächenschutzarten zur Verhinderung der Korrosion | |||||
| 32. | Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie Maschinen-Sicherheitsverordnung, Niederspannungsgeräte- verordnung, Elektromagnetische Verträglichkeits-Verordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV) | |||||
| 33. | Kenntnis der sonstigen einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | |||||
| 34. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs- relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||||
| 35. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | |||||
| 36. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||||
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Elektrotechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Arbeitsprobe, eine elektrotechnische Arbeitsprobe und eine steuerungstechnische Arbeitsprobe.
(2) Bei der mechanischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen:
Messen,
Anreißen,
Feilen,
Sägen,
Bohren,
Gewindeschneiden von Hand,
Zusammenbauen.
(3) Bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:
Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten, Maschinen oder Anlagen nach Montageplänen und Bauschaltplänen,
Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen einschließlich abschließender Funktionskontrolle,
Anwenden von elektrischen Meßgeräten und Prüfgeräten sowie Messen von elektrischen Größen,
Überprüfen von elektrischen Schutzmaßnahmen.
(4) Bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:
Programmieren einer freiprogrammierbaren Steuerung,
Verbinden und Zusammenbauen von Bauelementen zu einer Baugruppe der Prozeßsteuertechnik.
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann. Hiebei ist der mechanischen Arbeitsprobe (Abs. 2) eine Dauer von vier Stunden, der elektrotechnischen Arbeitsprobe (Abs. 3) eine Dauer von vier Stunden und der steuerungstechnischen Arbeitsprobe (Abs. 4) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(6) Die Prüfarbeit ist nach 14 Stunden zu beenden.
(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Arbeitsprobe:
fachgerechte Arbeitsweise,
Maßhaltigkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
richtige Funktionsfähigkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe:
fachgerechte Arbeitsweise,
richtiges Verlegen und richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe:
fachgerechte Arbeitsweise,
richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
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