Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Mechatronik (Mechatronik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Elektrotechnik
§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Mechatronik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker oder Mechatronikerin) zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Mechatronik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 eingetreten werden.
Lehrberuf in der Mechatronik
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Mechatronik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker oder Mechatronikerin) zu bezeichnen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 502/2002)
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Mechatronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
mechatronische Teile herstellen und bearbeiten, mechatronische Baugruppen und Komponenten zusammenbauen und abgleichen,
mechanische, elektrische und elektronische Bauelemente, Baugruppen und Komponenten zusammenbauen und installieren,
elektrische und maschinenbautechnische Größen messen und prüfen,
mechatronische Hardwarekomponenten und Softwarekomponenten installieren und prüfen,
elektrische, pneumatische und hydraulische Steuerungen aufbauen und prüfen,
mechatronische Systeme programmieren und prüfen,
Maschinen, Systeme und Anlagen zusammenbauen, montieren und prüfen,
mechatronische Systeme in Geräten, Maschinen und Anlagen installieren, prüfen, einstellen, in Betrieb nehmen und übergeben,
mechatronische Systeme instand halten und warten,
Fehler, Mängel und Störungen an mechatronischen Systemen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung mechatronischer Systeme beraten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS
verwiesen.)
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
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Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf-
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und Schaltplänen; Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und
Schaltskizzen und -plänen
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Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung
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Grundkenntnisse Kenntnis über Planen und Steuern von
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über das Planen das Planen Arbeitsabläufen,
und Steuern von und Steuern Kontrollieren und Beurteilen
Arbeitsabläufen von der Arbeitsergebnisse
Arbeitsabläufen
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Grundlegende Fertigkeiten in der - -
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Werkstoffbearbeitung von Hand und
unter Verwendung von Maschinen und
Geräten: wie Messen, Anreißen,
Bohren, Senken, Spanen,
Scharfschleifen, Trennen, Umformen,
Passen, Fügen, Verbinden,
Oberflächenbearbeiten, Montieren,
Gewindeschneiden, einfaches Drehen
und Fräsen
```
```
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Grundkenntnisse der Kenntnis der Elektrotechnik -
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Elektrotechnik
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Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen
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```
```
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Herstellen von Kabelverbindungen - -
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(wie Klemmen, Löten, Stecken)
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```
```
Isolieren - -
```
```
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```
Kenntnis und Messen elektrischer und einschlägiger
```
Handhaben von nichtelektrischer Größen(analog, digital)
einschlägigen
Meßgeräten und
Prüfgeräten
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis über Installieren elektrischer
```
über elektrische elektrische und und elektronischer
und elektronische elektronische Bauelemente zu
Bauelemente Bauelemente mechatronischen Baugruppen
```
```
```
Anwenden und Überprüfen der mechanischen und elektrischen
```
Schutzmaßnahmen
```
```
```
- Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen von
```
Maschinen, Geräten, Anlagen und
Anlagenteilen
```
```
```
- Aufsuchen, Beheben von Fehlern in
```
Maschinen, Geräten, Anlagen und
Anlagenteilen
```
```
```
-
- Aufstellen und
```
Inbetriebnehmen von
Maschinen, Geräten, Anlagen
und Anlagenteilen samt
Funktionskontrolle
```
```
```
-
- Sichern von Maschinen,
```
Geräten, Anlagen und
Anlagenteilen für den
Transport
```
```
```
Grundkenntnisse über das Kenntnis über das
```
Qualitätsmanagement Qualitätsmanagement und
Mitarbeit beim betrieblichen
Qualitätsmanagement
```
```
```
Grundkenntnisse über das rechner- - -
```
gestützte Konstruieren (CAD)
```
```
```
Kenntnis über Zusammenstellen und Installieren
```
einschlägige Hard- Verbinden von und
ware und Software Systemkomponenten, Konfigurieren
Installieren und von
Anpassen von Software, Netzwerken
Konfigurieren einschlägiger und
Hardware Bussystemen
```
```
```
Kenntnis über Herstellen von elektrischen, Zuordnen von
```
Betrieb und pneumatischen und hydrau- Steuerungs-
Funktion von lischen Steuerungen nach konzepten und
Bauelementen und Schaltplänen Auswählen von
Baugruppen der Steuerungs-
Pneumatik und einrichtungen
Hydraulik
```
```
```
Kenntnis über das Eingeben und Überwachen des
```
Programmieren Ändern von Programmablaufs von
mechatronischer Steuerungspro- mechatronischen Systemen,
Systeme grammen sowie Feststellen von Fehlern und
Erstellen und Beheben von Fehlern
Anwenden von
Testprogrammen
```
```
```
- Inbetriebnehmen Warten und Instandhalten
```
und Bedienen mechatronischer Systeme
mechatronischer
Systeme
```
```
```
Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und
```
elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie
Maschinen-Sicherheitsverordnung,
Niederspannungsgeräteverordnung, Elektromagnetische
Verträglichkeits-Verordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV)
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen
zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,
Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Technologie, Arbeitsplanung und Funktionsanalyse.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat eine mechatronische Arbeitsprobe in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2) Die Arbeitsprobe hat sich nach Angabe auf die Errichtung, Änderung oder Instandhaltung eines mechatronischen Systems, einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation der Arbeitsschritte zu erstrecken. Hiebei ist ein Steuerungsprogramm zu installieren, ändern oder neu zu konfigurieren, danach zu prüfen und in Betrieb zu nehmen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach 14 Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
fachgerechte Auswahl des Materials und der mechatronischen Komponenten,
fachgerechte Anwendung von Verdrahtungs- und Verbindungstechniken,
richtige Einstellung und Abgleichung von Baugruppen (Aktorik, Sensorik),
fachgerechte Eingrenzung und Behebung von Fehlern und Störungen in den Systemen,
fachgerechtes Erstellen der Arbeitsprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware,
fachgerechtes Erstellen oder Ändern der Schaltungsunterlagen und technischen Kommunikationsunterlagen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
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