Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik (Elektrobetriebstechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-18
Status Aufgehoben · 2015-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Lehrberuf in der Elektrotechnik

§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Elektrobetriebstechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. Wenn auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2) vermittelt wird, beträgt die Lehrzeit vier Jahre.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektrobetriebstechniker oder Elektrobetriebstechnikerin) zu bezeichnen. Wenn auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik vermittelt wird, ist dies nach der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Berufsprofil

§ 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

5.

erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

6.

Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen,

7.

Anlagen der Energieversorgung und Energieverteilung, Steuerungstechnik, Meßtechnik und Regelungstechnik sowie Antriebstechnik zusammenbauen, montieren, rüsten, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,

8.

Bauteile und Baugruppen der Pneumatik, Elektromechanik und Elektronik instandsetzen, prüfen und tauschen,

9.

Vorrichtungen und Ersatzteile für betriebliche Geräte, Maschinen und Anlagen anfertigen und tauschen,

10.

elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,

11.

Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Baugruppen, Geräten, Maschinen und Anlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

12.

Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen, wiederherstellen und dokumentieren,

13.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

(2) Wenn der Lehrling auch im Schwerpunkt Prozeßleittechnik ausgebildet wird, soll er befähigt werden, auch die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Anlagen der Energieversorgung und Energieverteilung, Steuerungstechnik, Meßtechnik und Regelungstechnik sowie Antriebstechnik programmieren, einstellen und parametrieren,

2.

Bauteile und Baugruppen der Regelungstechnik instandsetzen, prüfen und tauschen,

3.

Fehler, Mängel und Störungen an Steuerungen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
3. Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Messen, Anreißen, Feilen, Meißeln, Sägen, Gewinde-schneiden von Hand, Scharfschleifen, Richten, Biegen, Passen, Zusammenbauen Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Bohren, Senken, Reiben, Maschinelles Gewindeschneiden, Richten, Biegen, Passen, Zusammen-bauen, Drehen, Fräsen - -
4. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen: Schraubverbindungen, Bolzenverbindungen, Weichlöten, Hartlöten, Kleben Verbindungstechniken: Schutzgasschweißen, Gasschmelzschweißen, auch in Zwangslage, Elektroschweißen, auch in Zwangslage -
5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und einfachen Fertigungs-zeichnungen Anfertigen und Lesen von Fertigungs-zeichnungen - -
6. - Fertigen einfacher Vorrichtungen und Ersatzteile -
7. Kenntnis über Betrieb und Funktion elektrischer Geräte und Anlagen
8. Anwenden und Überprüfen der mechanischen und elektrischen Schutzmaßnahmen
9. Zurichten von blanken und isolierten Leitungen Zurichten, Verlegen und Anschließen von blanken und isolierten Leitungen, Kabeln und kabelähnlichen Leitungen -
10. Zurichten, Formen und Verlegen von Installationsrohren und Kabeltragsystemen - -
11. Herstellen von Klemmverbindungen, Lötverbindungen, Steckverbindungen Herstellen von Kabelverbindungen (Muffen)
12. Handhaben von Meßgeräten und Prüfgeräten Messen von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Größen
13. Lesen von einfachen Schaltungs-unterlagen Lesen von Schaltungsunterlagen, insbesondere von Fertigungszeichnungen, Montageplänen, Stromlaufplänen und Installationsplänen
14. Anfertigen einfacher Schaltungs-unterlagen Anfertigen von Schaltungsunterlagen, insbesondere von Montageplänen, Stromlaufplänen und Installationsplänen
15. Schalten nach einfachen Schaltungs- unterlagen Zusammenbauen und Verdrahten von elektromechanischen und elektronischen Bauteilen zu Baugruppen nach Schaltungsunterlagen und Anleitungen
16. - Installieren, Prüfen und Inbetriebsetzen von Geräten, Maschinen und Anlagen nach Anleitungen und Plänen
17. - Kenntnis über Betrieb und Anwendung elektronischer Bauteile und Baugruppen
18. - - Schaltungen mit Halbleiterbauteilen und Sensoren nach Anleitung und Plänen prüfen und in Betrieb nehmen
19. - - Baugruppen und Geräte der Analogtechnik und Digitaltechnik prüfen und in Betrieb nehmen
20. - - Kenntnis über Betrieb und Anwendung von Personalcomputern
21. - Grundkenntnisse über die Bustechnik Grundkenntnisse über Ruftechnik, Signaltechnik, Alarmtechnik und Brandmeldetechnik
22. - - Programmieren, Parametrieren und Anschließen von freiprogrammierbaren Steuerungen
23. - Kenntnis über Betrieb und Funktion von Bauelementen und Baugruppen der Pneumatik -
24. - Ausbauen, Zerlegen, Instandsetzen und Zusammenbauen von elektrischen Maschinen und Geräten
25. - - Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen, Maschinen und Geräten
26. - - Systematisches Aufsuchen von Störungen an elektromechanischen Maschinen und Geräten durch systematische Fehlersuche, Behebung und deren Dokumentation
27. - - Instandhalten, Überwachen und Warten von Produktionsanlagen mit elektromechanischen und elektronischen Systemen
28. Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke
29. Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements Kenntnis und Mitarbeit beim Qualitätsmanagement
30. Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie Maschinen-Sicherheitsverordnung, Niederspannungsgeräteverordnung, Elektromagnetische Verträglichkeits-Verordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV)
31. Kenntnis der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
32. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
33. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
34. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Für die zusätzliche Ausbildung im Schwerpunkt Prozeßleittechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2.Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. - Meßwertübertragungen (genormte Signale) vornehmen, Meßumformer und Meßwertaufnehmer programmieren, einstellen und parametrieren
2. Kenntnis über Gleich- und Wechselstromsteller sowie Gleich- und Wechselstromumrichter
3. - Baugruppen und Geräte der Analogtechnik und Digitaltechnik prüfen und in Betrieb nehmen - -
4. - Kenntnis über Betrieb und Anwendung von Personalcomputern - -
5. - - Kenntnis über die Bustechnik
6. Programmieren, Parametrieren, Anschließen und Vernetzen von freiprogrammierbaren Steuerungen einschließlich systematischer Fehlersuche
7. Kenntnis über Arten und Kenngrößen von Regelstrecken und Reglerarten
8. Auswählen und Parametrieren von Reglern und Stellgliedern

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Elektrotechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Arbeitsprobe, eine elektrotechnische Arbeitsprobe und eine steuerungstechnische Arbeitsprobe.

(2) Bei der mechanischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen:

1.

Messen,

2.

Anreißen,

3.

Feilen,

4.

Sägen,

5.

Bohren,

6.

Gewindeschneiden von Hand,

7.

Zusammenbauen.

(3) Bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:

1.

Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten nach Montageplänen und Bauschaltplänen,

2.

Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen einschließlich abschließender Funktionskontrolle,

3.

Anwenden von elektrischen Meßgeräten und Prüfgeräten; Messen von elektrischen Größen,

4.

Überprüfen von elektrischen Schutzmaßnahmen.

(4) Bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe ist eine freiprogrammierbare Steuerung zu programmieren.

(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden, sofern auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik vermittelt wird in der Regel in zwölf Stunden, durchgeführt werden kann. Hiebei ist der mechanischen Arbeitsprobe (Abs. 2) eine Dauer von drei Stunden, der elektrotechnischen Prüfarbeit (Abs. 3) eine Dauer von fünf Stunden und der steuerungstechnischen Prüfarbeit (Abs. 4) eine Dauer von zwei Stunden, sofern auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik vermittelt wird von vier Stunden, zugrunde zu legen.

(6) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden, sofern auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik vermittelt wird nach 14 Stunden, zu beenden.

(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

bei der mechanischen Arbeitsprobe:

a)

Maßhaltigkeit,

b)

Winkeligkeit und Ebenheit,

c)

fachgerechte Verwendung der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte,

d)

funktionsgerechter Zusammenbau.

2.

bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe:

a)

richtiges Verlegen und richtige Montage nach vorgegebenen Unterlagen,

b)

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

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