Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektroenergietechnik (Elektroenergietechnik-Ausbildungsordnung)
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Lehrberuf in der Elektrotechnik
§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Elektroenergietechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroenergietechniker oder Elektroenergietechnikerin) zu bezeichnen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektroenergietechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Bauteile und Baugruppen der elektrischen Energietechnik und der Leistungselektronik und der dazugehörigen Schalt- und Steuergeräte zusammenbauen, prüfen und einbauen,
elektrische Maschinen, Geräte, Schalt- und Steuersysteme für Anlagen zur elektrischen Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung zusammenbauen, montieren, prüfen und in Betrieb nehmen,
Anlagen zur Energieübertragung und Energieverteilung errichten, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
Kabel und kabelähnliche Leitungen und Tragsysteme verlegen,
elektrische Maschinen und Geräte aufstellen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen,
elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen und Geräten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung von Anlagen zur Energieübertragung und Energieverteilung beraten.
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Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe | |||
| 2. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten | |||
| 3. | Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Senken, Gewinde-schneiden von Hand, Scharfschleifen, Richten, Biegen, Passen, Reiben, Zusammenbauen, einfache Blech-bearbeitung | Fertigkeiten in der Werkstoff-bearbeitung: Maschinelles Gewindeschneiden, Trennschleifen, Schneiden, Blechbearbeitung, Drehen, Fräsen | - | - |
| 4. | Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen: Weichlöten, Hartlöten, Schraubverbindungen, Nietverbindungen, Stiftverbindungen, Kleben, Gasschmelzschweißen ohne Zwangslage, Elektroschweißen ohne Zwangslage | Verbindungs-techniken: Kleben, Schutzgasschweißen, Elektroschweißen | - | |
| 5. | Anfertigen und Lesen von einfachen Skizzen und von einfachen Fertigungs-zeichnungen | Anfertigen und Lesen von Skizzen und von Fertigungs-zeichnungen | - | - |
| 6. | - | Fertigen einfacher Vorrichtungen und Ersatzteile | - | |
| 7. | Zurichten, Verlegen und Anschließen von blanken und isolierten Leitungen | - | - | |
| 8. | - | Zurichten, Verlegen und Anschließen von kabelähnlichen Leitungen und Kabeln | ||
| 9. | Herstellen von Klemmverbindungen, Lötverbindungen und Steckverbindungen im Elektrobereich und Elektronikbereich | Herstellen von Kabelendverschlüssen und Kabelmuffen | ||
| 10. | Zurichten, Formen und Verlegen von Installationsrohren, Leitungskanälen und Kabeltassen | - | - | |
| 11. | Einfache Befestigungstechnik | - | - | |
| 12. | - | Handhaben von Werkzeugen und Geräten bei der Montage | ||
| 13. | Handhaben von Meßgeräten und Prüfgeräten | Messen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen | ||
| 14. | Anwenden und prüfen der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen | |||
| 15. | Lesen einfacher Schaltungsunterlagen | Lesen von Schaltungsunterlagen, insbesondere Fertigungszeichnungen, Montageplänen, Stromlaufplänen und Bauschaltplänen | ||
| 16. | Anfertigen einfacher Schaltungsunterlagen | Anfertigen von Schaltungsunterlagen, insbesondere Montageplänen, Stromlaufplänen und Bauschaltplänen | ||
| 17. | Schalten nach einfachen Schaltungsunterlagen | Zusammenbauen und Verdrahten von elektromechanischen und elektronischen Bauteilen zu Baugruppen nach Schaltungsunterlagen und Anleitungen | ||
| 18. | - | Zusammenbauen, Aufstellen, Anschließen und in Betrieb setzen von Anlagen, Baugruppen, Maschinen und Geräten nach Anleitungen und Plänen | ||
| 19. | - | Justieren, Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen, Maschinen und Geräten nach Anleitungen und Plänen | ||
| 20. | - | - | Aufsuchen von Störungen durch systematische Fehlersuche und deren Behebung | |
| 21. | - | Einrichten, Prüfen und in Betrieb setzen von Grund-schaltungen der Pneumatik und Elektropneumatik | In Betrieb setzen, Prüfen und Instandhalten von Steueranlagen und Regelanlagen in Verbindung mit elektronischen und pneumatischen Systemen | |
| 22. | - | Grundkenntnisse der Halbleiterbauteile und Sensoren | Kenntnis und Einrichten von logischen Grundschaltungen der Digitaltechnik | |
| 23. | - | - | Handhaben und Anwenden von Personalcomputern | |
| 24. | - | Einfaches Programmieren | ||
| 25. | Kenntnis und Anwenden der einschlägigen englischen Fachausdrücke | |||
| 26. | Kenntnis über kundenorientiertes Verhalten und über einschlägige Kundenberatung | |||
| 27. | Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements | Kenntnis und Mitarbeit beim Qualitätsmanagement | ||
| 28. | Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie Maschinen-Sicherheitsverordnung, Niederspannungsgeräte-verordnung, Elektromagnetische Verträglichkeits-Verordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV) | |||
| 29. | Kenntnis der sonstigen einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | |||
| 30. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
| 31. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | |||
| 32. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
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Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Elektrotechnik oder der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Arbeitsprobe und eine elektrotechnische Arbeitsprobe.
(2) Bei der mechanischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen:
Messen,
Anreißen,
Feilen,
Sägen,
Bohren,
Gewindeschneiden von Hand,
Zusammenbauen.
(3) Bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:
Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen der Starkstromtechnik nach Montageplänen und Bauschaltplänen,
Verdrahten von elektrischen und elektronischen Bauteilen der Starkstromtechnik nach Stromlaufplänen und Schaltplänen,
Anschließen und in Betrieb setzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen der Starkstromtechnik einschließlich abschließender Funktionskontrolle,
Anwenden von elektrischen Meßgeräten und Prüfgeräten; Messen von elektrischen Größen,
Überprüfen von elektrischen Schutzmaßnahmen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden durchgeführt werden kann. Hiebei ist der mechanischen Arbeitsprobe (Abs. 2) eine Dauer von drei Stunden und der elektrotechnischen Prüfarbeit (Abs. 3) eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
(5) Die Prüfarbeit ist nach zehn Stunden zu beenden.
(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Arbeitsprobe:
Maßhaltigkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechte Verwendung der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte,
funktionsgerechter Zusammenbau;
bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe:
richtiges Verlegen und richtige Montage nach vorgegebenen Unterlagen,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,
fachgerechte Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte,
richtige Meßergebnisse und Prüfergebnisse.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Maschinen, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
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Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Elemente des Maschinenbaus und Gerätebaus,
Grundlagen der Elektrotechnik,
elektrische Geräte Maschinen und Anlagen,
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