Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektromaschinentechnik (Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-18
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Elektrotechnik

§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Elektromaschinentechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektromaschinentechniker oder Elektromaschinentechnikerin) zu bezeichnen.

Lehrberuf in der Mechatronik

§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Elektromaschinentechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektromaschinentechniker oder Elektromaschinentechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektromaschinentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

5.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

6.

Wicklungen, Wicklungsteile und andere elektromechanische Teile herstellen, bearbeiten, zusammenbauen und einbauen,

7.

Steuereinrichtungen, Regeleinrichtungen und Überwachungseinrichtungen zusammenbauen, programmieren, verdrahten und einbauen,

8.

elektrische Motoren, Transformatoren, Schaltgeräte und Schaltanlagen herstellen, zusammenbauen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,

9.

elektromechanische und elektronische Geräte und Maschinen und dazugehörige Baugruppen herstellen, zusammenbauen, montieren, rüsten, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,

10.

elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,

11.

Fehler, Mängel und Störungen an elektromechanischen und elektronischen Baugruppen, Geräten und Maschinen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

12.

Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,

13.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

14.

Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Geräte und Maschinen beraten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS

verwiesen.)

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

```

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Grundlegende Fertigkeiten in Fertigkeiten -

```

Fertigkeiten der Werkstoff- in der Werk-

in der Werk- bearbeitung: stoffbearbeitung:

stoffbearbei- Maschinelles Schleifen, Drehen

tung: Messen, Gewindeschneiden,

Anreißen, Fei- Schleifen,

len, Sägen, Kleben, Hart-

Meißeln, Nie- löten, Drehen,

ten, Bohren, Fräsen, Blech-

Senken, Ge- bearbeitung

windeschneiden

von Hand,

Scharfschlei-

fen, Richten,

Biegen, Pas-

sen, Reiben,

Weichlöten,

einfache

Blechbearbei-

tung

```

```

```

4.

Herstellen von lösbaren und Verbindungs- -

```

unlösbaren Verbindungen: techniken:

Schraubverbindungen, Nietver- Kleben,

bindungen und Stiftverbindungen, Schutzgas-

Weichlöten, Hartlöten, Kleben, schweißen,

Gasschmelzschweißen, Elektro- Gasschmelz-

schweißen schweißen,

auch in Zwangs-

lage, Elektro-

schweißen, auch

in Zwangslage

```

```

```

5.

Kenntnis der Ausbau und Einbau von Lagern, -

```

Schmiermittel sowie deren Schmiereinrichtungen

```

```

```

6.

Einfache - - -

```

Befestigungs-

technik

```

```

```

7.
  • Fertigen einfacher Vorrichtungen, -

```

Werkzeuge und Ersatzteile

```

```

```

8.

Kenntnis über Betrieb und Funktion elektrischer Geräte und

```

Maschinen

```

```

```

9.

Anwenden und Überprüfen der mechanischen und elektrischen

```

Schutzmaßnahmen

```

```

```

10.

Zurichten, Verlegen und - -

```

Anschließen von blanken und

isolierten Leitungen

```

```

```

11.

Kenntnis von Isolieren und Imprägnieren Kenntnis des

```

Isolationen Vergießens

und Isola-

tionsklassen

```

```

```

12.

Herstellen von Klemmverbindungen, Lötverbindungen -

```

und Steckverbindungen

```

```

```

13.

Handhaben von Messen elektrischer und berufstypischer

```

Meßgeräten und nichtelektrischer Größen

Prüfgeräten

```

```

```

14.

Anfertigen und Anfertigen und Lesen - -

```

Lesen von von Fertigungszeichnungen

Skizzen und

einfachen

Fertigungs-

zeichnungen

```

```

```

15.

Anfertigen und Anfertigen und Lesen von Montageplänen,

```

Lesen ein- Stromlaufplänen und Bauschaltplänen

facher

Schaltungs-

zeichnungen

```

```

```

16.

Schalten nach Kenntnis der Wicklungsarten und -

```

einfachen deren zweckmäßige Ausführung

Schaltungs-

plänen

```

```

```

17.

Anschließen Wickeln von Spulen Wickeln von Motoren und

```

elektro- und Transformatoren Formen von Spulen, auch

mechanischer maschinell

Bauteile

```

```

```

18.
  • Einlegen, Schalten und Aufnehmen von Wicklungen

```

```

```

```

19.
  • Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen von

```

elektromechanischen und elektronischen Geräten

und Maschinen

```

```

```

20.
    • Prüfen, Messen und Einstellen

```

von elektromechanischen und

elektronischen Geräten und

Maschinen

```

```

```

21.
    • Auswuchten von -

```

drehenden Teilen

```

```

```

22.
    • Entstören von elektrischen

```

Maschinen und Geräten

```

```

```

23.
  • Kenntnis über Betrieb und Funktion

```

elektronischer Bauteile und Baugruppen und der

Leistungselektronik

```

```

```

24.
    • Prüfen, Einstellen und in

```

Betrieb nehmen von Schaltungen

mit Halbleiterbauteilen,

Baugruppen und Sensoren nach

Anleitungen und Plänen

```

```

```

25.
    • Programmieren, Parametrieren

```

und Anschließen von

freiprogrammierbaren

Steuerungen

```

```

```

26.
  • Grundkenntnisse über Betrieb und -

```

Funktion von Bauelementen der

Pneumatik und Hydraulik

```

```

```

27.
  • Aufstellen, Anschließen und in Betrieb nehmen

```

von elektromechanischen Maschinen und Geräten

nach Anleitungen und Plänen

```

```

```

28.
  • Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Störungen

```

an elektromechanischen und elektronischen

Maschinen und Geräten; systematische Fehlersuche

und Dokumentation

```

```

```

29.
      • Endkontrolle und

```

Protokollierung

```

```

```

30.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen

```

Fachausdrücke

```

```

```

31.

Grundkenntnisse des Qualitäts- Kenntnis und Mitarbeit beim

```

managements Qualitätsmanagement

```

```

32.

Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und

elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie

Maschinen-Sicherheitsverordnung,

Niederspannungs-geräteverordnung, Elektromagnetische

Verträglichkeitsverordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV)


33.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen

zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,

Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls


34.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)


35.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften


(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Elektrotechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Arbeitsprobe, eine elektrotechnische Arbeitsprobe und eine steuerungstechnische Arbeitsprobe.

(2) Bei der mechanischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen:

1.

Messen,

2.

Anreißen,

3.

Feilen,

4.

Drehen,

5.

Bohren,

6.

Gewindeschneiden von Hand,

7.

Zusammenbauen.

(3) Bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:

1.

Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten nach Montage- und Bauschaltplänen,

2.

Herstellen und Schalten von Wicklungen,

3.

Verdrahten von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten nach Stromlaufplänen,

4.

Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen einschließlich abschließender Funktionskontrolle,

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