Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-18
Status Aufgehoben · 2006-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Elektrotechnik

§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Elektronik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroniker oder Elektronikerin) zu bezeichnen.

§ 1. (1) Der Lehrberuf Elektronik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroniker oder Elektronikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

5.

erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

6.

elektronische Bauelemente, Bauteile und Baugruppen für Geräte, Maschinen und Anlagen herstellen, prüfen und instand setzen,

7.

Leiterplatten und Printplatten herstellen, bestücken, zusammenbauen, prüfen und instand setzen,

8.

Meßanlagen, Steueranlagen, Regelanlagen und Signalanlagen zusammenbauen, verdrahten, prüfen und instand setzen,

9.

Computer und elektronische Prozeßleitsysteme für Geräte, Maschinen und Anlagen programmieren, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,

10.

elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,

11.

Fehler, Mängel und Störungen an elektronischen Bauteilen, Baugruppen, Geräten und Prozeßleitsystemen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

12.

Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden sowie von Störungen und Beeinträchtigungen (Elektrostatik, Elektromagnetik) einrichten, prüfen und dokumentieren,

13.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

14.

Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung von elektronischen Baugruppen, Geräten und Prozeßleitsystemen beraten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS

verwiesen.)

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

```

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Grundlegende Fertigkeiten in - -

```

Fertigkeiten der Werkstoff-

in der Werk- bearbeitung:

stoffbearbei- maschinelles

tung: Messen, Gewindeschneiden,

Anreißen, Kleben, einfaches

Feilen, Sägen, Drehen

Bohren, Sen-

ken, Reiben,

Scharfschlei-

fen, Gewinde-

schneiden,

Nieten, Rich-

ten, Biegen,

Weichlöten,

Kleben

```

```

```

4.
  • Kenntnis über Surface - -

```

mounted device (SMD-)

Technik

```

```

```

5.
  • Anfertigen von einfachen -

```

Vorrichtungen und Abschirmungen

```

```

```

6.
  • Anfertigen von Prüfvorrichtungen

```

```

```

```

7.

Zurichten, Anschließen und Verlegen von blanken und isolierten

```

Leitungen sowie kabelähnlichen Leitungen und Kabeln

```

```

```

8.

Herstellen von Klemm-, Löt-, - -

```

Steck- und anderen leitenden

Verbindungen

```

```

```

9.

Handhaben von Messen von elektrischen und berufstypischen

```

Meßgeräten und nichtelektrischen Größen

Prüfgeräten

```

```

```

10.
  • Oszilloskopmeß Leistungsmeß- -

```

-technik technik

```

```

```

11.

Lesen von ein- Lesen von Montage-, Fertigungs-, Schalt-,

```

fachen Werk- Anschluß- und Stromlaufplänen sowie Anfertigen

zeichnungen von Schaltzeitdiagrammen

```

```

```

12.

Grundkenntnisse Kenntnis der Elektrotechnik Kenntnis der

```

der Elektro- und Elektronik Leistungs-

technik und elektronik

Elektronik

```

```

```

13.

Kenntnis der Bauelemente und - -

```

Grundschaltungen der Elektronik

```

```

```

14.
  • Kenntnis der Bauelemente und Schaltungen der

```

Analogtechnik und der Digitaltechnik

```

```

```

15.

Grundkenntnisse über Anwendung Kenntnis, Anwendung und

```

und Überprüfung von Maßnahmen Überprüfung von Maßnahmen zur

zur elektrostatischen (ESV) elektrostatischen (ESV) und

und elektromagnetischen (EMV) elektromagnetischen (EMV)

Verträglichkeit Verträglichkeit

```

```

```

16.
  • Zusammenbauen - -

```

und Justieren

von elektro-

mechanischen

Bauelementen

```

```

```

17.

Anfertigen Herstellen ein- Anfertigen analoger und

```

einfacher facher analoger digitaler Schaltungen mit

Baugruppen und digitaler komplexen

Schaltungen mit Halbleiterbauelementen

Halbleiterbau-

elementen

```

```

```

18.
  • Kenntnis und Anwendung von -

```

elektrischen und elektronischen

Steuerungen

```

```

```

19.

Grundkenntnisse Kenntnis über die Fertigung und Herstellung mit

```

über die Her- bedrahteter Technologie sowie Bestückung von

stellung von Leiterplatten

Leiterplatten

```

```

```

20.
  • Technische Kenntnis und Handhabung von

```

Personalcomputern

```

```

```

21.
    • Systematisches Aufsuchen von

```

Störungen an elektrischen und

elektromechanischen Geräten

durch systematische

Fehlersuche, Behebung und

deren Dokumentation

```

```

```

22.
  • Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung von

```

über pneumatische elektropneumatischen

und hydraulische Steuerungen

Steuerungen

```

```

```

23.
    • Entwickeln und Herstellen von

```

Schaltungen mit

elektromechanischen und

elektronischen Bauelementen

```

```

```

24.
  • Zusammenbauen, Montieren, Einstellen,

```

Abgleichen, Prüfen, in Betrieb setzen, Warten

und Reparieren von elektronischen

Betriebsmitteln und Geräten sowie von räumlich

verzweigten Meßsystemen und Steuerungssystemen

```

```

```

25.
    • Grundkenntnisse über das

```

Programmieren von Bauelementen

```

```

```

26.
  • Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung der

```

der elektronischen elektronischen Meßtechnik,

Meßtechnik, Steuertechnik und

Steuertechnik und Regeltechnik

Regeltechnik

```

```

```

27.

Kenntnis über Aktoren und Sensoren

```

```

```

```

28.
  • Grundkenntnisse der Booleschen -

```

Algebra und Zahlensysteme

```

```

```

29.
  • Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung von

```

über Programmier- Programmiersprachen für

sprachen für speicherprogrammierbare

speicherprogram- Steuerungen (SPS)

mierbare

Steuerungen (SPS)

```

```

```

30.
    • Prüfen der programmierten

```

Steuerungen

```

```

```

31.
    • Kenntnis über den Aufbau, der

```

Arbeitsweise, der Anwendung

und der pheripheren

Einrichtung von

Microcomputersystemen

```

```

```

32.

Kenntnis und Anwendung facheinschlägiger englischer

```

Fachausdrücke

```

```

```

33.

Grundkenntnisse des Kenntnis und Mitarbeit beim

```

Qualitätsmanagements Qualitätsmanagement

```

```

34.

Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und

elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie

Maschinen-Sicherheitsverordnung,

Niederspannungsgeräteverordnung, Elektromagnetische

Verträglichkeits-Verordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV)


35.

Kenntnis der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit


36.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen

zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,

Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls


37.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)


38.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

Vorschriften


(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Elektrotechnik oder der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Arbeitsprobe, eine elektrotechnische Arbeitsprobe und eine steuerungstechnische Arbeitsprobe.

(2) Bei der mechanischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen:

1.

Messen,

2.

Anreißen,

3.

Feilen,

4.

Bohren,

5.

Gewindeschneiden von Hand,

6.

Zusammenbauen.

(3) Bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:

1.

Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten nach Montage- und Schaltplänen,

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