Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Mikrotechnik (Mikrotechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Elektrotechnik
§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Mikrotechnik mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mikrotechniker oder Mikrotechnikerin) zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Mikrotechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 eingetreten werden.
Lehrberuf in der Mechatronik
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Mikrotechnik mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mikrotechniker oder Mikrotechnikerin) zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Mikrotechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 eingetreten werden.
Lehrberuf in der Mechatronik
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Mikrotechnik mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mikrotechniker oder Mikrotechnikerin) zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Mikrotechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten werden.
Lehrberuf in der Mechatronik
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Mikrotechnik mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mikrotechniker oder Mikrotechnikerin) zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Mikrotechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten werden.
Lehrberuf in der Mechatronik
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Mikrotechnik mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mikrotechniker oder Mikrotechnikerin) zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Mikrotechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 eingetreten werden.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
Arbeitsstoffe bereitstellen und entsorgen,
Reinraumbedingungen sichern und prüfen,
Produktionseinrichtungen umrüsten, prüfen und vorbeugend instand halten,
Arbeiten in Herstellung und Montage durchführen,
Produktionsanlagen bedienen, beschicken und überwachen,
Prozeßparameter einstellen,
Produktionsprozesse optimieren,
prozeßbegleitende Prüfungen und Endtests durchführen,
Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
```
Einrichtungen, der technischen Betriebs- und Hilfsmittel
```
```
```
Lesen und Anwenden technischer Unterlagen
```
```
```
```
Kenntnis und Anwenden englischer Fachausdrücke, Arbeiten mit
```
englischsprachigen Unterlagen
```
```
```
Planen und Organisieren - -
```
der Arbeit
```
```
```
Genaues Arbeiten nach Richtlinien und -
```
Arbeitsplänen
```
```
```
Kennzeichnen, Lagern, Bereitstellen, Prüfen und umweltgerechtes
```
Entsorgen von Arbeitsstoffen
```
```
```
Handhaben von Gasen, Ätzmitteln und anderen Arbeitsstoffen
```
unter Einhaltung der betrieblichen Qualitäts- und
Sicherheitsstandards
```
```
```
Sichern und Prüfen der Reinraumbedingungen
```
```
```
```
Einhalten der betrieblichen Richtlinien bezüglich
```
Reinraumkleidung und Verhalten im Reinraum
```
```
```
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik -
```
```
```
```
Grundlagen der elektrischen Meßtechnik -
```
```
```
```
Warten von Werkzeugen, Geräten und Anlagen; Durchführen von
```
Instandhaltungsarbeiten
```
```
```
Zusammenstellen der Werkzeuge und Geräte für den Einsatz
```
```
```
```
Umrüsten und Prüfen von Produktionseinrichtungen
```
```
```
```
- Einstellen von Prozeßparametern
```
```
```
```
- Überwachen und Protokollieren des
```
Produktionsprozesses
```
```
```
- Optimieren des Produktionsprozesses
```
anhand von Ergebnissen
prozeßbegleitender Kontrollen
```
```
```
Grundkenntnisse über die Durchführen von rechnergestützten
```
betriebsspezifische Dokumentationen und Arbeiten mit
Datenverarbeitung Standardsoftware
```
```
```
Kenntnis und Beachten Arbeiten mit datenverarbeitungstech-
```
der Vorschriften zum nischen Einrichtungen
Datenschutz
```
```
```
- Kenntnis der mikrotechnischen
```
Fertigungsprozesse (wie Beschichten,
Dotieren, Ätzen usw.)
```
```
```
- Kenntnis der mikrosystemtechnischen
```
Montageprozesse (wie Montieren,
Kontaktieren und Häusen von Chips)
```
```
```
- Bedienen, Beschicken und Überwachen
```
von Produktionsanlagen
```
```
```
- Durchführen prozeßbegleitender
```
Prüfungen und von Endtests
```
```
```
Grundkenntnisse der Durchführen von qualitätssichernden
```
Qualitätssicherung Maßnahmen
```
```
```
Grundkenntnisse über die ergonomische Gestaltung des
```
Arbeitsplatzes; Kenntnis über die funktionelle Gestaltung des
Arbeitsplatzes
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen
zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,
Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
```
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Technologie, Arbeitsplanung und Qualitätsmanagement.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe aus dem Bereich der Mikrotechnik in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2) Die Arbeitsprobe hat sich nach Angabe auf die Inbetriebnahme, Bedienung und Beschickung einer Produktionsanlage im Bereich der Mikrotechnik einschließlich der Bereitstellung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und der Durchführung prozeßbegleitender Prüfungen und von Maßnahmen der Qualitätssicherung zu erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
fachgerechte Auswahl, Bereitstellung und Entsorgung der Arbeitsstoffe,
Genauigkeit und Einhaltung der erforderlichen Reinheitsbedingungen,
Funktionalität der technischen Umsetzung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen,
fachgerechtes Erstellen der Arbeitsprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Technologie
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Verfahren und Prozeßabläufe in der Mikrotechnik,
Geräte und Anlagen,
Werkstoffe,
Qualitätsstandards,
Testabläufe.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Arbeitsplanung
§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf die Anfertigung eines Arbeitsplans zur Bedienung, Beschickung und Überwachung eines mikrotechnischen Produktionssystems nach Vorgabe zu erstrecken.
(2) Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, mikrotechnischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.