Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Schilderherstellung (Schilderherstellung-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet:
Lehrberuf in der Medienwirtschaft
§ 1. (1) In der Medienwirtschaft ist der Lehrberuf Schilderherstellung mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schilderhersteller oder Schilderherstellerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Metallflächen und Kunststoffflächen, Holz, Glas, Textilien und Mauerflächen bearbeiten,
Schrift und Bild entwerfen, planen, gestalten, herstellen und auf Werbeträger übertragen,
Siebdruck, Schneideplotter und Digitaldruckanlagen einrichten und bedienen,
Schilder und Displays entwerfen, herstellen und montieren,
Lichtschilderanlagen herstellen, montieren, prüfen und in Betrieb nehmen,
Werbebeschriftungen an Werbeträgern (wie Fassaden, Fahrzeuge usw.) herstellen,
restaurieren, vergolden und versilbern,
Schilder und Lichtschilderanlagen warten, überprüfen und reparieren,
Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung von Schildern und Lichtschilderanlagen beraten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe (Hardware und Software) | ||||
| 2. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten | ||||
| 3. | – | Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz und über die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien | |||
| 4. | Entwerfen, Planen und Gestalten von Schrift und Bild unter Berücksichtigung von Stil, Kultur und Architektur; Erstellen von CI (Corporate Identity) und CD (Corporate Design) | ||||
| 5. | – | – | Fachliches Rechnen; Grundkenntnisse der Kalkulation | ||
| 6. | Anfertigen und Applizieren von Schriften, Wappen, Logos, Emblemen, Bilddarstellungen, Displays, sowie sonstiger Werbemittel in jeder Dimension | ||||
| 7. | Schreiben mit Schreibpinsel, Ausschneiden und Aufbringen von Schriften, Wappen, Logos, Bilddarstellungen, Displays, sowie sonstiger Werbemittel in jeder Dimension | ||||
| 8. | Kenntnis und Anwenden der geeigneten Farben, Folien und Hilfsmittel | Abstimmen und Nachmischen von | |||
| 9. | Beschichten und Beschriften einschlägiger Werkstoffe: wie Glas, Metall, Kunststoff, Holz, Papier, Textilien, Mauerflächen, Folien sowie sonstiger beweglicher und stabiler Werbeträger | ||||
| 10. | Fachlich einschlägige Untergrundvorbereitungen und Beschichtungen, sowie sonstige Oberflächenveredelungen | ||||
| 11. | Applizieren und Montieren von Schrift und Bild auf allen Werbeträgern im Innen- und Außenbereich | ||||
| 12. | Montagetechnik an und für bewegliche und stabile Werbeträger und Elemente | ||||
| 13. | Mechanische und thermische Bearbeitung einschlägiger Werkstoffe: wie Bohren, Schneiden, Feilen, Fräsen, Schleifen und Polieren | ||||
| 14. | – | – | Stanzen, spanlose Werkstoffbearbeitung | ||
| 15. | Herstellen von Schildern, Displays und sonstigen Werbeträgern (Buchstaben, Figuren) und der dazu erforderlichen Unterkonstruktionen und Trägerkonstruktionen | ||||
| 16. | – | Restaurieren, Vergolden, Versilbern | |||
| 17. | Montieren von Schildern und Buchstaben, sowie sonstigen stabilen und beweglichen Werbeträgern; Gestalten, Beschriften und Bemalen von Außenfassaden und Innenflächen | ||||
| 18. | – | Grundkenntnisse über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften | |||
| 19. | – | Kenntnis der natürlichen Belichtung und der künstlichen Beleuchtung insbesondere auch der Beleuchtungsgrundsätze für Werbeflächen, Leuchtbuchstabenelemente (Licht – Farbe – Form) | |||
| 20. | – | – | Herstellen und Montieren von Lichtschilderanlagen; Grundkenntnisse über einschlägige gesetzliche Regelungen | ||
| 21. | Grundkenntnisse des Siebdrucks und Digitaldrucks sowie der Lasertechnik | ||||
| 22. | – | Druckvorbereitung, Filmherstellung, Schablonentechnik, Digitaldruck (Non-Impact-Druckverfahren) | |||
| 23. | Handdruck und Maschinendruck, digitaler Folienschnitt, digitale Drucktechniken | ||||
| 24. | – | Handhaben von rechnergestützten Anlagen (Computer und Peripherie) für Entwurf und Herstellung von Schrift und Bild | |||
| 25. | Kenntnis einschlägiger englischer Fachausdrücke | ||||
| 26. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsnormen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||||
| 27. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||||
| 28. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | ||||
| 29. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||||
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:
Untergrund vorbereiten und Oberflächenveredelung,
Herstellen und Aufbringen von Schriften, Emblemen und Bilddarstellung mittels Pinsel, Schneidefeder, Lack und Farbe,
Herstellen, Entgittern und Aufbringen von Folienschrift und Folienbild,
Abstimmen und Nachmischen von Farbtönen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
dem Werkstoff entsprechende Ausführung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und umweltrelevante Maßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Werkstoffe und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
Arbeitsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Materialbedarfsberechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ................................ zwei Lehrlinge,
```
auf jede weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person ................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schilderhersteller, BGBl. Nr. 288/1989, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schilderhersteller, BGBl. Nr. 283/1975, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Schilderhersteller ausgebildet werden, sind entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Schilderhersteller entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Schilderherstellung voll anzurechnen.