Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Kaufmann (IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung)
Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und
Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet
werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit
zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung
enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II
Nr. 147/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Warendistribution
§ 1. (1) In der Warendistribution von Informations- und Telekommunikationssystemen ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Kaufmann (IT-Kaufmann) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (IT-Kaufmann oder IT-Kauffrau) zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf IT-Kaufmann kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 eingetreten werden.
Lehrberuf in der Warendistribution
§ 1. (1) In der Warendistribution von Informations- und Telekommunikationssystemen ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Kaufmann (IT-Kaufmann) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (IT-Kaufmann oder IT-Kauffrau) zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf IT-Kaufmann kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten werden.
Lehrberuf in der Warendistribution
§ 1. (1) In der Warendistribution von Informations- und Telekommunikationssystemen ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Kaufmann (IT-Kaufmann) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (IT-Kaufmann oder IT-Kauffrau) zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf IT-Kaufmann kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten werden.
Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und
Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet
werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit
zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung
enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II
Nr. 147/2006).
Lehrberuf in der Warendistribution
§ 1. (1) In der Warendistribution von Informations- und Telekommunikationssystemen ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Kaufmann (IT-Kaufmann) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (IT-Kaufmann oder IT-Kauffrau) zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf IT-Kaufmann kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 eingetreten werden.
Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und
Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet
werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit
zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung
enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II
Nr. 147/2006).
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Texte sachlich und sprachlich korrekt formulieren, Schriftstücke formgerecht anfertigen sowie auf Grund von Vorgaben erstellen,
Arbeiten im Zahlungsverkehr durchführen,
bei der Planung und Durchführung von Marketingmaßnahmen und Werbemaßnahmen mitwirken,
Maßnahmen im Vertrieb planen und durchführen,
Geschäftsprozesse beim Kunden analysieren und kundenspezifische Systemlösungen erarbeiten,
Aufträge annehmen und bearbeiten, Kunden beraten,
bei der Projektplanung und Qualitätssicherung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, pflegen und auswerten,
betriebliche Einrichtungen der Informations- und Telekommunikationstechnik anwenden.
Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und
Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet
werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit
zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung
enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II
Nr. 147/2006).
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
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```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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```
```
Der Lehrbetrieb
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```
1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1 Einführung in die - -
Aufgaben, die
Einrichtungen, die
Branchenstellung
und das Leistungsangebot
```
```
1.1.2 - Kenntnis der betrieblichen Kontakte zu
Auftraggebern bzw. Kunden und deren
Verhalten
```
```
1.1.3 Kenntnis der - -
Betriebsform und
der Rechtsform des
Lehrbetriebes
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und
Hilfsmittel
```
```
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
```
```
1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
1.2.4 Kenntnis über die - -
funktionell
geeignete und
ergonomische
Gestaltung des
Arbeitsplatzes
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und
sozialrechtlichen Bestimmungen
```
```
```
Verwaltung und Büroorganisation
```
```
```
2.1 Verwaltung
```
```
2.1.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus -
und der Aufgaben und Zuständigkeiten
der einzelnen Betriebsbereiche und
Beziehungen zu außerbetrieblichen
einschlägigen Unternehmen
```
```
2.1.2 Kenntnis der - -
betrieblichen
Arbeitsabläufe
```
```
2.1.3 Kenntnis über - -
das Anlegen und
Führen von
Statistiken,
Karteien und
Dateien
```
```
2.1.4 Führen und Verwalten von Karteien, -
Dateien und Statistiken
```
```
2.1.5 - - Grundkenntnisse über
betriebliche Risken,
deren Versicherungs-
möglichkeiten und
über
Schadensmeldungen
```
```
2.1.6 Grundkenntnisse - -
über den Verkehr
mit den für den
Lehrbetrieb und
den Lehrling
wichtigen
Behörden, Sozial-
versicherungs-
trägern und
Interessenvertretungen
```
```
2.1.7 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von
zielgerichteten Gesprächen (Deutsch, Fremdsprache)
```
```
2.2 Büroorganisation
```
```
2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung -
und Pflege der betrieblichen büro-
technischen Organisations- und
Arbeitsmittel sowie Kommunikationsmittel
```
```
2.2.2 Einschlägige Arbeiten mit -
Schriftverkehrs- Formularen und
arbeiten, Arbeiten Vordrucken
beim Posteingang,
Postausgang, Ablage,
Evidenz und Registratur
```
```
2.2.3 Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung der betrieblichen
über die Anwendung EDV (Hardware, Software, Betriebssysteme)
und Aufgaben der
betrieblichen EDV
```
```
2.2.4 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer
EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung,
Kalkulation usw.)
```
```
```
Informations- und Telekommunikationssystemtechnik
```
```
```
3.1 Projektmanagement
```
```
3.1.1 Grundkenntnisse Mitarbeit bei Projektdefinition,
über Projekt- Projektplanung, Projektkontrolle
definition,
Projektplanung
und Projektkontrolle
```
```
3.1.2 Grundkenntnisse Mitarbeit bei Anforderungsanalyse und
über Anforderungs- Konzepterstellung
analyse und
Konzepterstellung
```
```
3.1.3 Kenntnis über Mitarbeit beim Einsatz der
Projektmethoden Projektmethoden und Tools
und Tools
```
```
3.1.4 Kenntnis der Mitarbeit bei der Qualitätssicherung
Qualitätssicherung
```
```
3.2 Einsatzbereiche, technische Entwicklung
```
```
3.2.1 Kenntnis über Hardware und Software, Peripherie,
Betriebssysteme und Anwenderprogramme
```
```
3.2.2 Kenntnis über Systeme der Informations- und
Telekommunikationstechnik
```
```
3.2.3 Kenntnis über Produktmarkt (Marktübersicht)
```
```
3.2.4 Kenntnis über die einschlägigen Entwicklungstrends
```
```
3.3 Systemtechnik
```
```
3.3.1 Kenntnis über Kenntnis über Systemaufbau mit Schnitt-
technische Büro- stellen und Bussystemen sowie über
kommunikation Netzwerke und externe Dienstleistungen
```
```
3.3.2 - Kenntnis über Datenübertragung und
Datenaustausch
```
```
3.3.3 Kenntnis über - -
Datensicherheit
und Datenschutz
```
```
3.3.4 - Grundkenntnisse des -
Programmierens
```
```
3.3.5 - Kenntnis über Verwenden von
Datenbanken, Datenbanken, Daten-
Datenmodelle und modellen und Daten-
Datenstrukturen strukturen
```
```
3.3.6 - Kenntnis über Mitarbeit bei der
Systemkonfiguration Systemkonfiguration
und und
Softwaregestaltung Softwaregestaltung
```
```
3.3.7 - Kenntnis über die Mitarbeit bei der
Konfiguration von Optimierung von
Netzwerken Netzwerken
```
```
3.3.8 - Mitarbeit bei der Softwareanpassung und
Softwareaktualisierung
```
```
```
Marketing und Vertrieb
```
```
```
4.1 Marketing
```
```
4.1.1 Kenntnis der Information und Auswertung von
Strategien und Beobachtungsdaten über Mitbewerber,
Vorgangsweisen Marktsegmente und das Kaufverhalten
bei der Markt- unterschiedlicher Kundengruppen
beobachtung
```
```
4.1.2 - - Abschätzen der
zukünftigen Ent-
wicklung der
Verkaufspreise am
Markt unter Berück-
sichtigung der
Innovationszyklen
```
```
4.1.3 - Kenntnis der Planen, Umsetzen und
branchen- und Kontrollieren von
betriebsüblichen Marketing- und
Mittel und Möglich- Werbemaßnahmen
keiten von Marke-
ting, Werbung und
Öffentlichkeits-
arbeit
```
```
4.2 Vertrieb
```
```
4.2.1 - Kenntnis der -
branchenüblichen
Vertriebswege und
Vertriebstechniken
```
```
4.2.2 - - Mitwirken bei der
Kundenberatung und
Kundenbetreuung
```
```
4.2.3 - Kenntnis der Behandeln von
Reklamationsbehand- Reklamationen
lung
```
```
```
Auftragsbearbeitung und Abrechnung
```
```
```
5.1 Auftragsbearbeitung
```
```
5.1.1 - Annahme von Aufträgen und Veranlassung
der nötigen Schritte zu deren Abwicklung
```
```
5.1.2 - Erstellen von Kalkulationen und Angeboten
```
```
5.1.3 - - Analyse von
Geschäftsprozessen
beim Kunden im
Hinblick auf die
Anforderungen an
Systeme der
Informations- und
Telekommunikations-
technik
```
```
5.1.4 - - Ausarbeiten kunden-
spezifischer
Systemlösungen
```
```
5.1.5 - - Ausarbeiten kunden-
spezifischer
Service- und
Schulungskonzepte
```
```
5.1.6 - Kenntnis über Ver- Mitarbeit beim
träge und Lizenzen Erstellen von Kauf-
und Lizenzverträgen
```
```
5.2 Abrechnung
```
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5.2.1 - Mitarbeit beim Abrechnen von
Abrechnen von Leistungen
Leistungen
```
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5.2.2 - Mitarbeit beim Erstellen von
Erstellen von Rechnungen
Rechnungen
```
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