Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Kaufmann (IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-18
Status Aufgehoben · 2006-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und

Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet

werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit

zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung

enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II

Nr. 147/2006).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Warendistribution

§ 1. (1) In der Warendistribution von Informations- und Telekommunikationssystemen ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Kaufmann (IT-Kaufmann) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (IT-Kaufmann oder IT-Kauffrau) zu bezeichnen.

(3) In die Ausbildung im Lehrberuf IT-Kaufmann kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 eingetreten werden.

Lehrberuf in der Warendistribution

§ 1. (1) In der Warendistribution von Informations- und Telekommunikationssystemen ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Kaufmann (IT-Kaufmann) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (IT-Kaufmann oder IT-Kauffrau) zu bezeichnen.

(3) In die Ausbildung im Lehrberuf IT-Kaufmann kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten werden.

Lehrberuf in der Warendistribution

§ 1. (1) In der Warendistribution von Informations- und Telekommunikationssystemen ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Kaufmann (IT-Kaufmann) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (IT-Kaufmann oder IT-Kauffrau) zu bezeichnen.

(3) In die Ausbildung im Lehrberuf IT-Kaufmann kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten werden.

Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und

Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet

werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit

zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung

enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II

Nr. 147/2006).

Lehrberuf in der Warendistribution

§ 1. (1) In der Warendistribution von Informations- und Telekommunikationssystemen ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Kaufmann (IT-Kaufmann) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (IT-Kaufmann oder IT-Kauffrau) zu bezeichnen.

(3) In die Ausbildung im Lehrberuf IT-Kaufmann kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 eingetreten werden.

Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und

Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet

werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit

zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung

enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II

Nr. 147/2006).

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Texte sachlich und sprachlich korrekt formulieren, Schriftstücke formgerecht anfertigen sowie auf Grund von Vorgaben erstellen,

2.

Arbeiten im Zahlungsverkehr durchführen,

3.

bei der Planung und Durchführung von Marketingmaßnahmen und Werbemaßnahmen mitwirken,

4.

Maßnahmen im Vertrieb planen und durchführen,

5.

Geschäftsprozesse beim Kunden analysieren und kundenspezifische Systemlösungen erarbeiten,

6.

Aufträge annehmen und bearbeiten, Kunden beraten,

7.

bei der Projektplanung und Qualitätssicherung mitwirken,

8.

Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, pflegen und auswerten,

9.

betriebliche Einrichtungen der Informations- und Telekommunikationstechnik anwenden.

Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und

Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet

werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit

zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung

enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II

Nr. 147/2006).

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Der Lehrbetrieb

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```

1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

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```

1.1.1 Einführung in die - -

Aufgaben, die

Einrichtungen, die

Branchenstellung

und das Leistungsangebot

```

```

1.1.2 - Kenntnis der betrieblichen Kontakte zu

Auftraggebern bzw. Kunden und deren

Verhalten

```

```

1.1.3 Kenntnis der - -

Betriebsform und

der Rechtsform des

Lehrbetriebes

```

```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```

```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

```

```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```

```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

1.2.4 Kenntnis über die - -

funktionell

geeignete und

ergonomische

Gestaltung des

Arbeitsplatzes

```

```

1.3 Ausbildung im dualen System

```

```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und

sozialrechtlichen Bestimmungen

```

```

```

2.

Verwaltung und Büroorganisation

```

```

```

2.1 Verwaltung

```

```

2.1.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus -

und der Aufgaben und Zuständigkeiten

der einzelnen Betriebsbereiche und

Beziehungen zu außerbetrieblichen

einschlägigen Unternehmen

```

```

2.1.2 Kenntnis der - -

betrieblichen

Arbeitsabläufe

```

```

2.1.3 Kenntnis über - -

das Anlegen und

Führen von

Statistiken,

Karteien und

Dateien

```

```

2.1.4 Führen und Verwalten von Karteien, -

Dateien und Statistiken

```

```

2.1.5 - - Grundkenntnisse über

betriebliche Risken,

deren Versicherungs-

möglichkeiten und

über

Schadensmeldungen

```

```

2.1.6 Grundkenntnisse - -

über den Verkehr

mit den für den

Lehrbetrieb und

den Lehrling

wichtigen

Behörden, Sozial-

versicherungs-

trägern und

Interessenvertretungen

```

```

2.1.7 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von

zielgerichteten Gesprächen (Deutsch, Fremdsprache)

```

```

2.2 Büroorganisation

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```

2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung -

und Pflege der betrieblichen büro-

technischen Organisations- und

Arbeitsmittel sowie Kommunikationsmittel

```

```

2.2.2 Einschlägige Arbeiten mit -

Schriftverkehrs- Formularen und

arbeiten, Arbeiten Vordrucken

beim Posteingang,

Postausgang, Ablage,

Evidenz und Registratur

```

```

2.2.3 Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung der betrieblichen

über die Anwendung EDV (Hardware, Software, Betriebssysteme)

und Aufgaben der

betrieblichen EDV

```

```

2.2.4 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer

EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung,

Kalkulation usw.)

```

```

```

3.

Informations- und Telekommunikationssystemtechnik

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```

```

3.1 Projektmanagement

```

```

3.1.1 Grundkenntnisse Mitarbeit bei Projektdefinition,

über Projekt- Projektplanung, Projektkontrolle

definition,

Projektplanung

und Projektkontrolle

```

```

3.1.2 Grundkenntnisse Mitarbeit bei Anforderungsanalyse und

über Anforderungs- Konzepterstellung

analyse und

Konzepterstellung

```

```

3.1.3 Kenntnis über Mitarbeit beim Einsatz der

Projektmethoden Projektmethoden und Tools

und Tools

```

```

3.1.4 Kenntnis der Mitarbeit bei der Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

```

```

3.2 Einsatzbereiche, technische Entwicklung

```

```

3.2.1 Kenntnis über Hardware und Software, Peripherie,

Betriebssysteme und Anwenderprogramme

```

```

3.2.2 Kenntnis über Systeme der Informations- und

Telekommunikationstechnik

```

```

3.2.3 Kenntnis über Produktmarkt (Marktübersicht)

```

```

3.2.4 Kenntnis über die einschlägigen Entwicklungstrends

```

```

3.3 Systemtechnik

```

```

3.3.1 Kenntnis über Kenntnis über Systemaufbau mit Schnitt-

technische Büro- stellen und Bussystemen sowie über

kommunikation Netzwerke und externe Dienstleistungen

```

```

3.3.2 - Kenntnis über Datenübertragung und

Datenaustausch

```

```

3.3.3 Kenntnis über - -

Datensicherheit

und Datenschutz

```

```

3.3.4 - Grundkenntnisse des -

Programmierens

```

```

3.3.5 - Kenntnis über Verwenden von

Datenbanken, Datenbanken, Daten-

Datenmodelle und modellen und Daten-

Datenstrukturen strukturen

```

```

3.3.6 - Kenntnis über Mitarbeit bei der

Systemkonfiguration Systemkonfiguration

und und

Softwaregestaltung Softwaregestaltung

```

```

3.3.7 - Kenntnis über die Mitarbeit bei der

Konfiguration von Optimierung von

Netzwerken Netzwerken

```

```

3.3.8 - Mitarbeit bei der Softwareanpassung und

Softwareaktualisierung

```

```

```

4.

Marketing und Vertrieb

```

```

```

4.1 Marketing

```

```

4.1.1 Kenntnis der Information und Auswertung von

Strategien und Beobachtungsdaten über Mitbewerber,

Vorgangsweisen Marktsegmente und das Kaufverhalten

bei der Markt- unterschiedlicher Kundengruppen

beobachtung

```

```

4.1.2 - - Abschätzen der

zukünftigen Ent-

wicklung der

Verkaufspreise am

Markt unter Berück-

sichtigung der

Innovationszyklen

```

```

4.1.3 - Kenntnis der Planen, Umsetzen und

branchen- und Kontrollieren von

betriebsüblichen Marketing- und

Mittel und Möglich- Werbemaßnahmen

keiten von Marke-

ting, Werbung und

Öffentlichkeits-

arbeit

```

```

4.2 Vertrieb

```

```

4.2.1 - Kenntnis der -

branchenüblichen

Vertriebswege und

Vertriebstechniken

```

```

4.2.2 - - Mitwirken bei der

Kundenberatung und

Kundenbetreuung

```

```

4.2.3 - Kenntnis der Behandeln von

Reklamationsbehand- Reklamationen

lung

```

```

```

5.

Auftragsbearbeitung und Abrechnung

```

```

```

5.1 Auftragsbearbeitung

```

```

5.1.1 - Annahme von Aufträgen und Veranlassung

der nötigen Schritte zu deren Abwicklung

```

```

5.1.2 - Erstellen von Kalkulationen und Angeboten

```

```

5.1.3 - - Analyse von

Geschäftsprozessen

beim Kunden im

Hinblick auf die

Anforderungen an

Systeme der

Informations- und

Telekommunikations-

technik

```

```

5.1.4 - - Ausarbeiten kunden-

spezifischer

Systemlösungen

```

```

5.1.5 - - Ausarbeiten kunden-

spezifischer

Service- und

Schulungskonzepte

```

```

5.1.6 - Kenntnis über Ver- Mitarbeit beim

träge und Lizenzen Erstellen von Kauf-

und Lizenzverträgen

```

```

5.2 Abrechnung

```

```

5.2.1 - Mitarbeit beim Abrechnen von

Abrechnen von Leistungen

Leistungen

```

```

5.2.2 - Mitarbeit beim Erstellen von

Erstellen von Rechnungen

Rechnungen

```

```

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