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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststoffverarbeitung (Kunststoffverarbeitung-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Kunststofftechnik

§ 1. (1) In der Kunststofftechnik ist der Lehrberuf Kunststoffverarbeitung mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststoffverarbeiter oder Kunststoffverarbeiterin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

5.

erforderliche Materialien auswählen, aufbereiten, beschaffen und überprüfen,

6.

Kunststoffrohstoffe und Kunststoffhalbzeug spanend und spanlos bearbeiten,

7.

Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen,

8.

Produkte aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken herstellen,

9.

Oberflächen veredeln,

10.

Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen,

11.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS

verwiesen.)


Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr


1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Formen,

Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe, auch unter Anwendung von rechnergestützten

Systemen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Einfaches Bestimmen von Kunststoffarten -

```

```

```

```

4.

Mischen und Aufbereiten von Rohmaterialien und Werkstoffen

```

```

```

```

5.

Grundlegende Fertig- Fertigkeiten in der -

```

keiten in der Werkstoff- Werkstoffbearbeitung:

bearbeitung: Messen, Messen, Bohren,

Anreißen, Feilen, Sägen, Schleifen, Polieren,

Bohren, Schneiden, maschinelles

Gewindeschneiden von Gewindeschneiden,

Hand, Schleifen, Kleben, Oberflächen-

Polieren, Kleben, veredelung

Nachbearbeiten

```

```

```

6.

Grundkenntnisse im - -

```

Formenbau

```

```

```

7.

Anfertigen von Skizzen -

```

```

```

```

8.

Lesen von Werkzeichnungen und technischen Unterlagen

```

```

```

```

9.

Bearbeiten von Halbzeug -

```

```

```

```

10.
  • Grundkenntnisse der einschlägigen

```

Prüfverfahren

```

```

```

11.
  • Prüfen von Fertigteilen

```

```

```

```

12.
  • Kenntnis des Einsatzes von Wärme und

```

Druck bei der Kunststoffverarbeitung

```

```

```

13.
  • Grundkenntnisse des -

```

Einsatzes von

Elektrizität

```

```

```

14.
  • Grundkenntnisse Handhaben, Ein-

```

der Steuerungs- stellen und An-

arten fahren der zu ver-

wendenden Kunst-

stoffverarbei-

tungsmaschinen zur

Herstellung von

Kunststoffproduk-

ten, auch unter

Verwendung von

rechnergestützten

Systemen

```

```

```

15.
    • Erkennen und

```

Beheben von

Fehlern in der

Verarbeitung

```

```

```

16.
  • Grundkenntnisse der Kenntnis der

```

einschlägigen Heiz- einschlägigen

systeme und Kühl- Heizsysteme und

systeme an Kühlsysteme an

Maschinen und Maschinen und

Formen Formen

```

```

```

17.

Kenntnis und Anwendung von einschlägigen englischen

```

Fachausdrücken

```

```

```

18.
  • Grundkenntnisse der Kenntnis und

```

Arbeitsvorbereitung Mitarbeit bei

der Arbeitsvor-

bereitung

```

```

```

19.

Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements Kenntnis des

```

betrieblichen

Qualitäts-

managements,

Durchführen von

Qualitätskontrol-

len (wie Prüfen

von Fertigteilen

auf vorgegebene

Qualitätsanforde-

rungen)

```

```

20.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit


21.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeits-

bereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeits-

bereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,

Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```

```

```

22.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Kenntnis über das

```

Umweltschutz; Mitarbeit bei betriebsspezi- Rückführen von

fischen Umweltschutzmaßnahmen Reststoffen und

Kunststoffabfällen

in den

Produktionsprozeß

```

```

```

23.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflich-

```

tungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

24.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Werkstoffkunde und Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat eine Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung und eine fertigungstechnische Arbeitsprobe zu umfassen.

(2) Bei der Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen:

1.

Messen, Anreißen,

2.

Bearbeiten von Halbzeug,

3.

Aufbereiten,

4.

Nachbearbeiten,

5.

Qualitätskontrolle.

(3) Bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe ist nach Wahl der Prüfungskommission eine Spritzgußverarbeitung oder eine Extrusion an Maschinen durchzuführen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgearbeitet werden kann. Hiebei ist der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 (Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung) eine Dauer von vier Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 3 (fertigungstechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.

(5) Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2.

Winkeligkeit und Ebenheit,

3.

dem Werkstoff entsprechende Ausführung,

4.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und umweltrelevante Maßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Einschlägige Rohstoffe,

2.

Bearbeitung und Verarbeitung von Halbzeug,

3.

Arbeitsverfahren,

4.

Geräte, Maschinen und Anlagen,

5.

Wartung und Instandhaltung der Geräte, Maschinen und Anlagen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Werkstoffkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Eigenschaften,

2.

Aufbereitung,

3.

einschlägige chemische Grundbegriffe,

4.

Prüfverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Prozentrechnung und Proportionsrechnung,

4.

Grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Dehnung, Leistung, Wirkungsgrad, Drehzahl),

5.

Mischungsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ................................ zwei Lehrlinge,

```

2.

auf jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person ................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter, BGBl. Nr. 384/1990, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter, BGBl. Nr. 388/1990, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter ausgebildet werden, sind entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kunststoffverarbeitung voll anzurechnen.