Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maschinenbautechnik (Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Metalltechnik
§ 1. (1) In der Metalltechnik ist der Lehrberuf Maschinenbautechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maschinenbautechniker oder Maschinenbautechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Maschinenbautechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
mechanische Teile bearbeiten, mechanische Baugruppen und Komponenten zusammenbauen,
Fertigungsprogramme für rechnergestützte (CNC ) Maschinen und Anlagen erstellen und ändern,
Maschinen und Anlagen zusammenbauen, montieren, prüfen und in Betrieb nehmen,
Ersatzteile und Maschinenbauelemente herstellen und einbauen,
Maschinenteile und Anlagenteile instand halten und instand setzen,
Steuerungen pneumatischer und hydraulischer Art herstellen, aufbauen und prüfen,
Maschinenbautechnische Größen messen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an Anlagen und Maschinen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
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Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
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Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen
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Anreißen - - -
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Feilen - - -
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Schleifen Maschinelles - -
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Schleifen
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Sägen Maschinelles Sägen - -
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Bohren
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Reiben - - -
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Gewindeschneiden Maschinelles - -
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Gewindeschneiden
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Nieten und Meißeln - - -
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Richten und Biegen - -
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Polieren - - -
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Kleben -
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Weichlöten Weich- und Hartlöten - -
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Schaben und Tuschieren -
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Einfaches Härten und Prüfen - -
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Warmbehandeln
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Schmieden - - -
```
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```
Herstellen von Herstellen von einschlägigen -
```
einfachen Passungen Werkstücken unter Berück-
sichtigung der vorgeschriebenen
Passungsnormen
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```
```
Kenntnis des Ober- - - -
```
flächenschutzes zur
Verhinderung von
Korrosionen
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```
```
Kenntnis der zweckmäßigen Anwendung der wichtigsten
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Schmiermittel
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```
Einfaches Längsdrehen Drehen -
```
und Plandrehen
```
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```
Einfaches Fräsen Fräsen -
```
```
```
```
-
-
- Einfaches
-
```
Programmieren
und Bedienen
von rechner-
gestützten
(CNC) Werk-
zeugmaschinen
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```
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Einfache Blechbearbeitung - -
```
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```
```
Herstellen von Schraub- und Herstellen von Wellenver-
```
Stiftverbindungen bindungen zur
Drehmomentübertragung
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```
```
Einfache - - -
```
Befestigungstechnik
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```
```
- Gasschmelzschweißen -
```
```
```
```
- Brennschneiden -
```
```
```
```
- Elektroschweißen und -
```
Schutzgasschweißen
```
```
```
- Grundkenntnis- Kenntnis der Elektrotechnik,
```
se der Elek- der Pneumatik und der
trotechnik Hydraulik, Elektronik und
der Pneumatik Mechanik
und
der Hydraulik,
Elektronik
und Mechanik
```
```
```
-
- Bauelemente zu Baugruppen
```
der Pneumatik und Hydraulik
zusammenbauen und verbinden
```
```
```
Lesen und Anfer- Lesen und Anfertigen von Skizzen und
```
tigen von einfachen einfachen Werkzeichnungen
Werkzeichnungen und
Skizzen
```
```
```
- Lesen von technischen Unterlagen wie
```
Montageanleitungen, Handbüchern,
Normblättern, Wartungsvorschriften
```
```
```
- Ausbau und Einbau von Maschinenelementen
```
und Bauteilen
```
```
```
- Fertigen einfacher -
```
Vorrichtungen und Ersatzteile
```
```
```
- Aufstellen, Ausrichten, Nivellieren,
```
Befestigen und Montieren von Anlagenteilen,
Maschinen, Apparaten und Geräten nach
Anleitung und Plänen
```
```
```
-
- Zusammenbauen und Prüfen von
```
einfachen elektrotechnischen
Bauteilen der
Steuerungstechnik
```
```
```
-
- Zusammenbauen, Zerlegen und
```
Instandsetzen von Maschinen
und Geräten, in Verbindung
mit mechanischen,
pneumatischen und
hydraulischen
Systemen
```
```
```
-
- Feststellen, Eingrenzen und
```
Beheben von Störungen durch
systematische Fehlersuche
```
```
```
-
- Instandhalten, Überwachen
```
und Warten von Produktions-
anlagen sowie das Erhalten
ihrer Betriebsfähigkeit
```
```
```
Kenntnis der bei der Anwendung der Fertigkeiten erforderlichen
```
Normen sowie der Qualitätssicherung
```
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```
Grundkenntnisse der Datenverarbeitung
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```
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-
-
- Grundkenntnisse
-
```
des rechner-
gestützten
Konstruierens und
Zeichnens (CAD)
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```
```
Handhaben von Meßgeräten und Messen von elektrischen
```
Prüfgeräten und nichtelektrischen Größen
```
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```
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
```
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
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```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen
zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,
Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Metalltechnik, Untergruppe Fertigungstechnik, oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Eine mechanische Arbeitsprobe an einer rechnergestützten (CNC) Werkzeugmaschine nach Vorgabe;
eine fertigungstechnische Arbeitsprobe, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Zusammenbauen,
Herstellen einer pneumatischen Steuerung,
Passen,
Justieren,
Funktionskontrolle.
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