Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 11 bis 23, 101, 106, 116, 117, 131, 132, 140, 140b, 141, 163 bis 165 und 171 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. I Nr.105/1999, wird, bezüglich § 7 LFG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nach Durchführung eines Informationsverfahrens gemäß der Richtlinie 83/189/EWG, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG und der Richtlinie 94/10/EG, verordnet:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 LFG) österreichischer Staatszugehörigkeit (§15 Abs. 1 LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung;
für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung;
für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung, für welche die Aufsicht den österreichischen Luftfahrtbehörden übertragen worden ist oder soweit dies sonst im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheint, insbesondere für Zivilluftfahrzeuge, die vorwiegend in Österreich betrieben werden;
für Zivilluftfahrtgerät (§ 5), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen gemäß Z 1 bis 3 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind für Zivilluftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 die §§ 31 bis 59 sinngemäß anzuwenden.
Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeuggerät
§ 2. (1) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung folgende Verwendungsarten bescheinigt werden:
Gewerbsmäßige Beförderung (Verwendung in Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG)
Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 116 LFG);
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen im Sinne des § 42 LFG);
Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt);
Experimental (Verwendung als Experimental-Luftfahrzeug).
(2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung folgende Einsatzarten bescheinigt werden:
Flüge zur Personenbeförderung;
Flüge zur Frachtbeförderung;
Kunstflüge;
Schleppflüge;
Grundschulungsflüge;
Ambulanzflüge;
Arbeitsflüge;
Flüge für sonstige Einsätze.
(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug innerhalb des Übungsbereiches eines Flugplatzes unter Aufsicht eines befugten Lehrers im Fluge führt.
(4) Arbeitsflüge sind Flüge, bei denen mit einem Luftfahrzeug Arbeitsvorgänge ausgeführt werden, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto- und Vermessungsflüge sowie Außenlast-Schleppflüge.
(5) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung folgende Navigationsarten bescheinigt werden:
Flüge mit Luftfunkstelle,
Nachtsicht-Platzflüge,
Nachtsichtflüge,
IFR-Flüge,
sonstige Navigationsarten, insbesondere Allwetterbetrieb.
(6) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen sowie nach den anwendbaren Bestimmungen der International Civil Aviation Organization (ICAO) zu richten. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) hiezu Regelungen (Joint Aviation Requirements - JARs, zB JAR VLA, JAR 22, JAR 23, JAR 25, JAR 27, JAR 29, JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3) verabschiedet haben, sind diese anzuwenden.
(7) Die Eignung des Luftfahrzeuges, ausgenommen motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge- und Paragleiter sowie Fallschirme für die jeweilige Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 3a der Anlage A (Anlage nicht darstellbar) zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung).
§ 3. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur nach Maßgabe seiner Verwendungsart betrieben werden. Zivilluftfahrtgerät (§ 5) darf in ein Luftfahrzeug nur eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs. 6 oder 7 festgestellt und bescheinigt worden ist.
(2) Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Verwendungsarten, Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(3) Ein Luftfahrtgerät (§ 5) darf nicht verwendet oder in ein Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nicht eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die im entsprechenden Instandhaltungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften nicht beachtet oder die zugehörigen Pflegearbeiten nicht durchgeführt worden sind.
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung eines Luftfahrzeuges oder eines Luftfahrtgerätes unbeschadet der Bestimmung des § 44 außerdem unzulässig, wenn
eine gemäß § 40 erforderliche Nachprüfung nicht durchgeführt worden ist, oder
die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder
die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt worden sind, oder
die gemäß § 58 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder
die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht aufrecht sind, oder
die auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 42 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind.
Arten von Luftfahrzeugen
§ 4. Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:
Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
Flugzeuge
Hubschrauber
eigenstartfähige Motorsegler
Ultraleichtflugzeuge (nicht fußstartfähige, eigenstartfähige Flugzeuge mit einer Abflugmasse von höchstens 450 kg zweisitzig oder 300 kg einsitzig und einer Flächenbelastung von höchstens 25 kg/m2 oder einer Überziehgeschwindigkeit unter 65 km/h)
sonstige (zB Tragschrauber, Leichtflugzeuge, Leichthubschrauber);
Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar
Segelflugzeuge
nicht eigenstartfähige Motorsegler
Fallschirme
Hänge- und Paragleiter
sonstige (zB motorisierte Hänge- und Paragleiter);
Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend mit eigenem Antrieb, und zwar
Luftschiffe
sonstige;
Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar
Freiballone
sonstige;
Eigenbau-Luftfahrzeuge.
Arten von Luftfahrtgerät
§ 5. (1) Unter Luftfahrtgerät versteht man:
Triebwerke,
Hilfsenergieaggregate (APU),
Luftschrauben,
Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund einer international angewandten technischen Bauvorschrift hergestellt wurden.
(2) Unter sonstigem Luftfahrtgerät versteht man:
Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Flugmodelle),
Bauteile, soweit dieses in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß Abs. 1 verwendet werden soll.
II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG
A. Eintragung von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeugregister
§ 6. (1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.
(2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in § 29 bezeichneten sowie der von der zuständigen Behörde im Rahmen der Stückprüfung in Betrieb genommenen Luftfahrzeuge, jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein (§ 8) zu enthalten hat.
(3) Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen. Die §§ 7, 9 Abs. 1 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) In Erprobung befindliche Luftfahrzeuge (§ 42 Abs. 1) können in das Luftfahrzeugregister eingetragen werden. Hinsichtlich der einzutragenden Angaben gilt Abs. 2.
(5) Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters (gemäß ICAO Annex 8 Part II) verantwortlich ist.
Antrag auf Eintragung
§ 7. (1) Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist vom Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) mit Zustimmung des Eigentümers des Luftfahrzeuges einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:
Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;
Namen und Wohnsitze der Eigentümer;
Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der Eigentümer ergeben;
Urkunden über die im § 16 Abs. 2 LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;
Urkunden aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Halter nicht selbst Eigentümer des Luftfahrzeuges ist;
Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte (Musterbetreuer) in Österreich;
Urkunden über die Art des Luftfahrzeuges, seine Type, Werknummer und Baujahr;
beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Art. 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994;
Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht, daß das einzutragende Luftfahrzeug noch in keinem anderen Staat registriert war, oder Urkunden des in Betracht kommenden letzten Registerstaates, aus denen hervorgeht, daß das Luftfahrzeug nicht mehr in diesem Staat registriert ist;
Urkunden, aus denen hervorgeht, daß das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV 1993, BGBl. Nr. 738/1993, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus dem Ausland in das Inland beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 8 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland nachzureichen.
(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist.
Eintragungsschein
§ 8. Über die Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A auszustellen (Eintragungsschein).
Änderung von Eintragungen
§ 9. (1) Ändern sich die für die Eintragung maßgeblichen Voraussetzungen, so ist dies der zuständigen Behörde vom Halter oder Eigentümer unverzüglich mitzuteilen und die Änderung oder Löschung der Eintragung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu beantragen.
(2) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein entsprechend zu berichtigen. Zu diesem Zwecke ist die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben. Erforderlichenfalls ist ein neuer Eintragungsschein auszustellen. Ungültige Eintragungsscheine sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen.
Löschung von Eintragungen
§ 10. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind auf Antrag des Luftfahrzeughalters oder des Eigentümers zu löschen, wenn
eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder
das Luftfahrzeug zerstört worden ist, oder
hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.
(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen zu löschen, wenn
im Falle der Eintragung gemäß § 7 Abs. 3 die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind, oder
innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im § 44 genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) beantragt worden ist, oder
die Erprobungs- oder die Zwischenbewilligung rechtskräftig versagt wurde, oder
rechtskräftig festgestellt worden ist, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 45) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oder
eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.
(3) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik zu entfernen.
(4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die vorgenommene Löschung auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).
Verpflichtung zur Kennzeichnung
B. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
§ 11. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene oder in Erprobung stehende Luftfahrzeuge, die im Fluge (§ 11 Abs. 3 LFG) verwendet werden, müssen gemäß den §§ 12 bis 22 gekennzeichnet sein.
(2) An im Luftfahrzeugregister nicht eingetragenen Luftfahrzeugen, die im Fluge verwendet werden, dürfen keine Kennzeichen im Sinne der Bestimmungen der §§ 12 bis 22 geführt werden, ausgenommen in Erprobung stehende Luftfahrzeuge.
(3) Fesselballone und Flugmodelle, deren Leermasse ohne allfällige Haltevorrichtung 20 kg übersteigt, und Drachen, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung 7,5 kg übersteigt, sowie anderes Luftfahrtgerät (zB Flugkörper mit Eigenantrieb) müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.
Umfang der Kennzeichnung
§ 12. Die Kennzeichnung umfaßt:
die Anbringung des Kennzeichens (§§ 15 bis 21) und
bei Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb und Freiballonen die Anbringung des Erkennungsschildes (§ 22).
Bestandteile des Kennzeichens
§ 13. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE” und dem Eintragungszeichen.
(2) Das Eintragungszeichen besteht:
bei Segelflugzeugen, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und motorisierten Hänge- und Paragleitern aus einer vierstelligen Zifferngruppe;
bei anderen eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.
(3) Das Eintragungszeichen muß vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.
(4) Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind nebeneinander anzubringen.
Zuteilung des Kennzeichens
§ 14. (1) Die zuständige Behörde hat bei Eintragung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen.
(2) Ein zugeteiltes Kennzeichen - ausgenommen ein Erprobungskennzeichen - darf frühestens drei Jahre nach Löschung im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.
(3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Funkverkehrs verwechselt werden können.
Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft
§ 15. (1) Bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft muß das Kennzeichen angebracht sein:
a) am Rumpf oder
an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder
an den am Rumpf angebrachten Triebwerksgondeln oder
auf dem Seitenleitwerk
auf der Tragfläche.
(2) An Flächenflugzeugen soll das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf beiden Seiten möglichst parallel zur Flugzeuglängsachse, und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk (Abbildung 2 und 4 der Anlage C), angebracht sein. Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d muß an beiden Seiten eines einteiligen (Abbildung 1 und 3 der Anlage C) oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein.
(3) Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 2 muß auf der Unterseite der untersten, in Flugrichtung gesehen linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein (Abbildung 5 der Anlage C).
(4) An Hubschraubern, motorisierten Hänge- und Paragleitern und Ultraleichtflugzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Bei Hubschraubern kann die Kennzeichnung an der Rumpfunterseite in oder quer zur Flugrichtung erfolgen.
Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen leichter als Luft
§ 16. (1) Bei Luftschiffen muß das Kennzeichen angebracht sein:
auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten jeweils an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers (Abbildung 6 der Anlage C), oder
auf der unteren Seite der untersten linken waagrechten Stabilisierungsflosse in der Flugrichtung sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen parallel zur Schiffslängsachse (Abbildung 7 der Anlage C).
(2) Bei Freiballonen muß das Kennzeichen an zwei einander gegenüberliegenden Stellen der Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges angebracht sein.
(3) Für andere Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Anbringung der Schriftzeichen
§ 17. (1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.
(2) Das Schriftfeld muß rechteckig sein und darf nicht umrandet werden.
(3) Das Kennzeichen muß so angebracht sein, daß seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß § 15 Abs. 2 ist eine Schrägstellung von höchstens 20 Grad zulässig.
Form der Schriftzeichen
§ 18. (1) Als Schriftzeichen sind römische Blockbuchstaben nach dem Muster der Anlage C und arabische Ziffern zu verwenden.
(2) Die Schriftzeichen sind in Balkenschrift entsprechend dem Schrifttyp „Helvetica”, mittelfett ohne Verzierung, auszuführen. Die Breite der Schriftzeichen, mit Ausnahme des Buchstabens I, M, W und der Ziffer 1 sowie der Länge des Bindestriches, muß zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen betragen.
(3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen soll ein Sechstel der Höhe der Schriftzeichen betragen.
(4) Geringfügige Änderungen hinsichtlich der Abmessungen innerhalb des Schriftfeldes sind erlaubt, sofern sie der Verbesserung des Schriftbildes dienen.
Höhe der Schriftzeichen bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft
§ 19. (1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen muß mindestens 50 cm betragen. Sie darf vier Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten.
(2) Die Höhe der Schriftzeichen auf dem Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld die sichtbaren Umrißlinien der Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.
(3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei läßt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.
Höhe der Schriftzeichen bei Luftfahrzeugen leichter als Luft
§ 20. (1) Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft müssen mindestens 50 cm hoch sein.
(2) Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.
Ausnahmebewilligung
§ 21. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 15 bis 20 hinsichtlich der Form und Größe des Schriftfeldes sowie seiner Anbringungsstellen zu bewilligen, soweit dies wegen der Bauart, der Flächenabmessungen, der besonderen Verwendungsart oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(3) Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Erkennungsschild
§ 22. (1) Das Erkennungsschild muß eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht korrodierendem Metall bestehen.
(2) In das Erkennungsschild muß das Kennzeichen des Luftfahrzeuges mindestens 0,1 cm tief und mindestens 1,5 cm hoch haltbar eingraviert sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.
(3) Das Erkennungsschild muß möglichst weit hinten am Rumpf oder an zugänglicher Stelle im Türrahmen des Haupteinstieges des Luftfahrzeuges möglichst unlösbar angebracht sein. An Ballonen ist das Erkennungsschild an geeigneter Stelle anzubringen.
C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich
§ 23. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden, müssen die Farben der Republik Österreich führen.
(2) Die Farben der Republik Österreich müssen an Luftfahrzeugen in Form waagrechter, übereinander angeordneter, gleich breiter, roter und weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 26 so angebracht sein, daß ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe der drei Farbstreifen muß mindestens 18 cm betragen, ihre Länge mindestens 30 cm oder proportional größer.
(3) An Luftfahrzeugen des Bundes, die für einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 145 LFG) bestimmt sind, ist im weißen Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige Rechtsvorschriften über die Führung des Wappens der Republik Österreich werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
(4) Die Farben und das Wappen der Republik Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich abheben.
Führung der Farben der Republik Österreich bei Luftfahrzeugen
schwerer als Luft
§ 24. (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder, bei einem V-förmigen Leitwerk, an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C), sonst vor oder hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Hubschraubern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.
(2) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C).
(3) Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Luftfahrzeugen für die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr eingesetzt werden (Abbildung 4 der Anlage C).
Führung der Farben und der Flagge der Republik Österreich bei
Luftfahrzeugen leichter als Luft
§ 25. (1) An Luftschiffen müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden:
an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen (Abbildung 6 der Anlage C), wenn sie das Kennzeichen (§ 16) auf der Hülle tragen,
auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, an dessen beiden Seiten (Abbildung 7 der Anlage C), wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen.
(2) An Freiballonen muß die Flagge der Republik Österreich geführt werden. Die Flagge muß so gesetzt sein, daß die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Ausnahmebewilligung
§ 26. Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.
D. Beschriftung und Bemalung
Anbringung
§ 27. Andere als die für die Kennzeichnung oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen vorgeschriebene Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen dürfen an Luftfahrzeugen nicht geführt werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der Farben der Republik Österreich oder die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden.
Untersagung
§ 28. Die Führung von Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen, welche den Voraussetzungen des § 27 nicht entsprechen, ist von der zuständigen Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist zu untersagen.
Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter
§ 29. (1) Auf Fallschirmen und deren Gurtzeug müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Werknummer sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Angaben, welche auf dem Fallschirm oder seinem Gurtzeug nicht angebracht werden können, müssen aus dem Betriebshandbuch hervorgehen.
(2) Auf Hänge- und Paragleitern müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Werknummer, die Mindest- und Höchststartmasse sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
(3) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 28 gelten nicht für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter.
III. LUFTTÜCHTIGKEIT
Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit
§ 30. (1) Die zuständige Behörde hat für ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, auf Antrag des Halters nach erfolgtem Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 2 (Muster 2 nicht darstellbar) der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §§ 31 bis 39 und gegebenenfalls § 40 Abs. 1 Z 9 die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) gegeben ist.
(2) Die zuständige Behörde oder die gemäß § 40 Abs. 5 ermächtigten Betriebe haben für ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, die Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 im Nachprüfbericht durch Stempel und Unterschrift einer hiezu berechtigten Person zu bestätigen. Nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 und 9 ist zusätzlich eine Bescheinigung nach dem Muster 3 (Muster 3 nicht darstellbar) der Anlage A (Nachprüfungsbescheinigung), nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 8 eine Bescheinigung nach dem Muster 3a (Muster 3a nicht darstellbar) der Anlage A (Verwendungsbescheinigung - § 2 Abs. 7) auszustellen.
(3) Die zuständige Behörde oder im Fall der Z 2 die gemäß § 40 Abs. 5 ermächtigten Betriebe haben für Hänge- und Paragleiter sowie Fallschirme, sofern für diese eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen ist, und für motorisierte Hänge- und Paragleiter auf Antrag des Halters
nach erfolgtem Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 4 (Muster 4 nicht darstellbar) der Anlage A und eine Prüfplakette gemäß Muster 4b (Muster 4b nicht darstellbar) der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §§ 31 bis 39 für Hänge- und Paragleiter sowie für Fallschirme die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) gegeben ist, und
eine Nachprüfungsbescheinigung nach Muster 4a (Muster 4a nicht darstellbar) der Anlage A nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 auszustellen.
(4) Die zuständige Behörde hat für ein in Erprobung stehendes Luftfahrzeug, das im Luftfahrzeugregister eingetragen ist und dessen Betriebssicherheit gegeben ist, auf Antrag ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 5 (Muster 5 nicht darstellbar) der Anlage A auszustellen. Solche Zeugnisse sind auch für Luftfahrzeuge auszustellen, die nicht nach einer international angewandten Bauvorschrift hergestellt worden sind, wenn § 34 Abs. 1 Z 11 erfüllt wird (zB Experimental- oder Eigenbau-Luftfahrzeuge), sowie, mit Ausnahme von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern, für Luftfahrzeuge, für die ein Verfahren für eine Musteranerkennung eingeleitet worden ist und zumindest Nachweise gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 vorgelegt werden.
(5) Die zuständige Behörde hat für die Ausfuhr eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 3 auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 6 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 keine Bedenken gegen das Vorliegen der Lufttüchtigkeit bestehen. Diese Prüfung ist auf eine stichprobenartige Prüfung gemäß § 40 Abs. 3 zu beschränken, wenn die letzte periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4) nicht länger als drei Monate zurückliegt und der Umfang dieser Ausfuhrnachprüfung nicht durch ein zwischenstaatliches Abkommen anders geregelt ist.
(6) Die zuständige Behörde hat für ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 und für sonstiges Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 2, welches in gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 verwendete Luftfahrzeuge eingebaut wird, auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 7 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 bis 39 keine Zweifel an der Betriebstüchtigkeit bestehen. Diesem Prüfschein gleichwertig ist eine entsprechend JAA-Richtlinien ausgestellte oder anerkannte Freigabebescheinigung (zB JAA Form One, FAA 8130-3, Canadian TCA Form 24.0078). Für Luftfahrtgerät, das in Luftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 eingebaut wird, sind diese Bescheinigungen nur von Betrieben auszustellen, die gemäß JAR 145 oder JAR 21 hiezu berechtigt sind. Für Luftfahrtgerät, das in andere Luftfahrzeuge eingebaut werden soll, genügt eine Bescheinigung (§ 51 Abs. 7 oder eine Herstellerbescheinigung), die von einem Betrieb ausgestellt wurde, der gemäß § 53 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1 genehmigt ist.
(7) Für sonstiges Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 2, welches nicht in gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 verwendete Luftfahrzeuge eingebaut wird, genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise.
Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit
§ 31. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen (§ 37) und Nachprüfungen (§ 40), und zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 Muster- und Stückprüfungen durchzuführen, über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen, und die Antragsteller über die Ergebnisse des Verfahrens und allfällige weitere Verfahrenserfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Prüfberichte haben zu enthalten:
das Datum der Antragstellung,
die Bezeichnung der geprüften Gegenstände mit Angabe der technischen Daten und der Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben erscheint, insbesondere durch
die Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten die geprüften Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Triebwerke zuzuordnen sind und für welche Verwendungs-, Navigations- und Einsatzarten sie auf Grund der Typen- und Konstruktionsmerkmale, ihrer Ausrüstung sowie ihres Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge als lufttüchtig anzusehen sind;
die Feststellung über das Vorhandensein der zum sicheren Betrieb erforderlichen Mindestausrüstung einschließlich der Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur Bedienung erforderlichen Beschriftungen, Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln;
die Feststellung über die ordnungsgemäße Anbringung der Kennzeichnung, der Farben der Republik Österreich sowie sonstiger Beschriftungen und Bemalungen;
Angaben, inwieweit die festgestellten Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen entsprechen und in welchem Umfang diese in den Betriebsanweisungen für das geprüfte Luftfahrzeug Aufnahme finden müssen;
das Datum des Beginnes und das Datum des Abschlusses der einzelnen Prüfungen und deren Ergebnisse.
(3) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen in den Prüfberichten haben mit schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, daß sie lesbar bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder unlesbar gemacht werden.
(4) Bei der Erstellung von Prüfberichten sind auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit von der zuständigen Behörde oder von einer anderen Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde) oder von einer von dieser anerkannten Stelle erhoben wurden, wie Bauurkunden, Prüfungszeugnisse über Werkstoffe, Angaben über die Bauausführung, den Schweißer, die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeitszeugnisse, Prüfscheine, Instandhaltungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Musterkennblätter und dergleichen, heranzuziehen.
Musterprüfungen
§ 32. (1) Ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme einsitziger Fallschirme, ist auf Antrag eines gemäß § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetriebes zur Feststellung der Lufttüchtigkeit einer Musterprüfung zu unterziehen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Diese hat erforderlichenfalls eine Erprobung sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu umfassen.
(2) Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 ist auf Antrag eines gemäß § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetriebes zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit einer Musterprüfung zu unterziehen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Bei dieser Musterprüfung ist festzustellen, ob es allgemein oder nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen von Luftfahrzeugen betriebstüchtig ist.
(3) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit eines nicht nach international anerkannten Bauvorschriften hergestellten Luftfahrzeuges (insbesondere Eigenbau-Luftfahrzeug, Ultraleichtflugzeug oder Tragschrauber) ist auf Antrag eine eingeschränkte Musterprüfung durchzuführen.
(4) Der gemäß § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb des Ursprungsmusters hat einen Antrag auf ergänzende Musterprüfung zu stellen, wenn durch Bauabweichungen an Stückausführungen nach einem mustergeprüften Muster oder dem Ursprungsmuster Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung oder Betriebseigenschaften wesentlich geändert werden.
(5) Ein Antrag des über die Bauurkunden Verfügungsberechtigten auf Zusatzmusterprüfung ist zu stellen, wenn eine große Änderung an Stückausführungen nach dem Ursprungsmuster oder einem mustergeprüften Muster nicht vom Hersteller selbst vorgenommen werden soll. Eine große Änderung des Ursprungsmusters ist insbesondere eine Änderung, die einen wesentlichen Einfluß auf die Masse, Schwerpunktlage, Strukturfestigkeit, Zuverlässigkeit, Betriebseigenschaften oder Einfluß auf die Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit haben kann bzw. zu genehmigende Betriebsunterlagen betrifft. Kleine Änderungen können auch von einem gemäß § 54 Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb genehmigt werden.
(6) Der gemäß § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb hat einen neuerlichen Antrag auf Musterprüfung zu stellen, wenn:
die Abweichung zum Ursprungsmuster in der Entwicklung, Konfiguration, Leistung, Leistungseinschränkung und Drehzahlbeschränkung für das Triebwerk oder die Masse so groß ist, daß eine neuerliche umfangreiche Nachweisführung mit den anzuwendenden Vorschriften erforderlich wird, oder
bei Luftfahrzeugen eine Änderung in der Anzahl der Triebwerke oder Rotoren oder Anwendung eines anderen Antriebsprinzips oder Betriebsprinzips erfolgt, oder
bei Triebwerken eine Änderung des Betriebsprinzipes erfolgt, oder
bei Propellern eine Änderung der Anzahl der Blätter oder des Betriebsprinzipes für die Blattverstellung erfolgt.
(7) Bei der Musterprüfung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß das zu prüfende Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den am Tage der Antragstellung gültigen, international angewandten Bauvorschriften genügt. Soweit die JAA entsprechende Bauvorschriften und Verfahren festgelegt haben, sind ausschließlich diese anzuwenden. Für die Festlegung der anzuwendenden Bauvorschriften bei ergänzenden Musterprüfungen und Zusatzmusterprüfungen ist das Datum der Antragstellung für die Musterprüfung des Grundmusters ausschlaggebend. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt zusätzliche Bedingungen auf Grund der zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden Bauvorschriften festlegen.
(8) Nach Vorlage der Bauurkunden (§ 33) hat die zuständige Behörde festzustellen, ob diese zur Herstellung des Musters geeignet sind und ob mit der Herstellung des Musters begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche Prüfungen während der Herstellung durchzuführen sind. Bei der Musterprüfung können Luftfahrzeuge mit Einverständnis des Halters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist.
(9) Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, durch welche die Art, der Verwendungszweck, die Festigkeit, die Leistung oder die Betriebseigenschaften wahlweise verändert werden können, ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.
(10) Sind die Bauabweichungen im Sinne des Abs. 5 nicht von der Luftfahrtbehörde des Herstellerlandes des Ursprungsmusters approbiert, so kann dem Musterhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(11) Die Bestimmungen des Abs. 5 finden keine Anwendung auf Änderungen (§ 46 Abs. 4), die der Behebung von Mängeln dienen, welche nach erfolgter Musterprüfung festgestellt worden sind.
(12) Bei der Musterprüfung von Erzeugnissen ausländischer Herkunft kann vom Hersteller ein Musterbetreuer namhaft gemacht werden. Musterbetreuer sind physische oder juristische Personen, die sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten, die Betreuung durchzuführen.
Bauurkunden
§ 33. (1) Bauurkunden im Sinne der Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie
Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungsliste;
Berechnungsgrundlagen oder Angaben über empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik, der Stabilität, der Leistung, der Statik und Festigkeit sowie der Massen- und Schwerpunktbestimmung;
Angaben über die verwendeten Werkstoffe;
Angaben über die Bauausführung, die dabei angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben;
Angaben über das Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse;
Angaben über die Befähigung der Schweißer und die Art der zerstörungsfreien Prüfung;
Massenangaben (insbesondere Leermasse, Höchstabflugmasse, Landehöchstmasse) und Angaben über den Schwerpunktbereich;
Betriebsanweisungen (Luftfahrzeugbetriebshandbuch) mit Angaben über Leistungs- und Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung, Mindestausrüstung und Ladepläne;
Instandhaltungsanweisungen (§ 48);
Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer Herkunft.
(2) Entwicklungsbetriebe oder Musterbetreuer sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den zuständigen Behörden kostenlos in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die zuständigen Behörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Luftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
(3) Bei Bauurkunden von Experimental- und Eigenbau-Luftfahrzeugen kann die zuständige Behörde auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Angaben sowie die Ergebnisse praktischer Versuche zur Beurteilung ausreichen.
Musterprüfberichte
§ 34. (1) Prüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im § 31 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Grundsätze zu enthalten:
ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;
jene Bauvorschriften, nach denen die Musterprüfung erfolgt ist;
die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden nach dem jeweiligen Stand der Technik für die beabsichtigte Verwendung ausreichend und geeignet erscheinen;
die Feststellung, daß mit dem Bau des Musters begonnen werden durfte und welche Prüfungen (Musterbauprüfungen) während des Baufortschrittes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden;
Angaben darüber, ob
die Musterausführung in ihren Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung den Bauplänen entspricht,
die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten entsprechen,
die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragte Verwendung vollständig und betriebstüchtig sind,
der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist;
ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße Fertigung für die Lufttüchtigkeit von wesentlicher Bedeutung ist;
die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile, deren ordnungsgemäße Fertigung durch besondere Prüfungen während der Baudurchführung nachzuweisen ist (Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen hergestellt werden dürfen);
die Feststellung, daß die Musterprüfung soweit fortgeschritten ist, daß mit der praktischen Erprobung - gegebenenfalls im Fluge - begonnen werden darf;
die Festlegung des Erprobungsumfanges (Erprobungsprogramme über Prüfläufe, Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher unter Berücksichtigung der Bauart und der in Aussicht genommenen Verwendung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist;
jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen (Erprobungsbewilligung), unter welchen die Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist;
nach Beendigung der in Z 9 genannten und gemäß Z 10 durchgeführten Erprobungsprogramme die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (§ 30 Abs. 4) die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist;
die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau von Stückausführungen geeignet erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen sind und welche Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können;
gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen;
die Feststellung, ob die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ausreichend vorhanden sind;
den Entwurf eines Musterkennblattes.
(2) Spätere Änderungen des Baumusters, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen), sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Von solchen Anweisungen kann Abstand genommen werden, wenn feststeht, daß die betroffenen Halter die erforderlichen Maßnahmen bereits selbst veranlaßt haben.
Musterzulassungsschein, Musterkennblatt
§ 35. (1) Zum Abschluß der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Fallschirme, und Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein nach dem Muster 8 (Muster 8 nicht darstellbar) der Anlage A sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Dabei wird bescheinigt, daß das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den Bestimmungen des § 32 Abs. 7 entspricht. Das Musterkennblatt hat die wesentlichen technischen und betrieblichen Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen. Für Fallschirme und deren Gurtzeuge ist von der zuständigen Behörde eine Aufstellung aller für den jeweiligen Betrieb zulässigen Baumuster zu führen und zur Einsicht aufzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Zum Abschluß der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 ist von der zuständigen Behörde zu bescheinigen, daß es einer international angewandten technischen Bauvorschrift entspricht.
(3) Die zuständige Behörde hat Angaben über die in Österreich geltenden Musterkenndaten und über deren Bezugsmöglichkeit den mit der Nachprüfung Betrauten zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Musterkenndaten nur bei der zuständigen Behörde aufliegen, hat die zuständige Behörde diese gegen Ersatz der Unkosten zur Verfügung zu stellen.
Anerkennung von Musterprüfungen
§ 36. (1) Musterprüfungen (§ 32 Abs. 1 bis 5) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster 9 bzw. 9a der Anlage A auszustellen, wenn
sie nach international angewandten Bauvorschriften durchgeführt worden sind, welche zumindest den in dieser Verordnung gestellten Anforderungen entsprechen, und
die erforderlichen Bauurkunden und Musterprüfberichte vom Antragsteller beigebracht wurden und
österreichische Musterprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.
(3) § 36 ist soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.
(4) Prüfberichte, Bauurkunden, Musterprüfberichte und Musterkennblätter sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Stückprüfungen
§ 37. (1) Ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme von Fallschirmen, für die keine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen ist, bzw. ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 ist auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit einer Stückprüfung zu unterziehen, wenn es als Stückausführung eines mustergeprüften oder zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurde. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 3 gelten sinngemäß. Nach Abschluß der Stückprüfung eines Luftfahrzeuges ist, ausgenommen für Hänge- und Paragleiter und Fallschirme, sofern diese nicht für eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen sind, von der zuständigen Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszustellen. Weiters ist für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge- und Paragleiter und deren Gurtzeuge und Rettungssysteme eine Prüfplakette nach dem Muster 4b (Muster 4b nicht darstellbar) der Anlage A zwecks Anbringung an einer sichtbaren Stelle auszustellen. Nach Abschluß der Stückprüfung eines Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Abs. 1 ist von der zuständigen Behörde ein Prüfschein auszustellen.
(2) Der Zusammenbau einer Stückausführung aus den einem Muster entsprechenden Bestand-, Zubehör- und Ausrüstungsteilen ist dem Nachbau im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Antrag die Durchführung der Stückprüfung gemäß Abs. 1 einem gemäß § 54 Abs. 2 genehmigten Herstellungsbetrieb zu übertragen, wenn
die Verfahren zur Nachweisführung der Musterübereinstimmung den JAR 21-Bestimmungen entsprechen und die dabei angewandten Qualitätssicherungsverfahren im entsprechenden technischen Betriebshandbuch geregelt sind und
eine entsprechende Qualitätssicherung vorhanden ist und
eine bewilligungsgemäße, mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit nachgewiesen werden kann und die für diese Tätigkeit erforderliche zusätzliche Ausbildung des Personals gewährleistet ist und
das für diese Tätigkeit qualifizierte Personal und die notwendigen technischen Einrichtungen vorhanden sind und
eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für schadenersatzrechtliche Ansprüche Dritter, die sich aus der Ausübung der Übertragung ergeben können, abgeschlossen wurde.
(5) In der Bewilligung gemäß Abs. 4 ist festzulegen, für welche Arten und Baumuster von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 sie erteilt wird und welche Personen die Stückprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
(6) Stückprüfberichte, die auf Grund einer Ermächtigung gemäß Abs. 4 erfolgen, müssen das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie den leserlichen Namen und die Unterschrift der Prüfperson enthalten.
Stückprüfberichte
§ 38. Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 2 bis 4 zu enthalten:
Angaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Bauurkunden (zB Liste der Herstellungsverfahren, gültige Zeichnungsliste);
Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen (Bauausführung, Werkstoffe, Herstellungsverfahren usw.), deren Genehmigung gemäß § 32 Abs. 4, und über die zur Vermeidung übermäßigen Lärms erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen;
eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt, insbesondere ob
die Stückausführung in ihren Abmessungen und Massen den Fertigungsvorgaben entspricht, und
die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen, und
die in den Stücklisten angeführten Bauteile entsprechend gekennzeichnet sind, sowie die für den vorgesehenen Verwendungszweck eingebauten Ausrüstungen vollständig und betriebstüchtig sind, und
der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist;
die Feststellung, daß die Stückprüfung im wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen Überprüfung, gegebenenfalls im Fluge, begonnen werden kann;
einen Bericht über das musterkonforme Betriebsverhalten des zu prüfenden Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes (zB Prüfflugberichte, Funktionstestbericht), und
stückbezogene Beweise im Sinne des § 31 Abs. 4.
Anerkennung von Stückprüfungen
§ 39. (1) Stückprüfungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag anzuerkennen und ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder Prüfschein auszustellen, wenn
vom Baumuster die Musterprüfung anerkannt wurde und
sie nach international angewandten Verfahren durchgeführt worden sind, die zumindest den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entsprechen, und
die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte (§ 38) vom Antragsteller beigebracht werden und
österreichische Stückprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden und
wenn ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung nicht länger als 60 Tage zurückliegt.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 gelten als erfüllt, wenn die stückbezogenen Herstellungsunterlagen gemäß den von den JAA festgelegten Herstellungsbetriebsverfahren erstellt wurden und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 54 Abs. 2 genehmigt war.
(3) Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde eine Stückprüfung durchzuführen. Diese kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die Type des Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft und ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung nicht länger als 60 Tage zurückliegt.
(4) Stückbezogene Bauurkunden und Stückprüfberichte sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos vorzulegen.
(5) § 39 ist insoweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Stückprüfungen verpflichtet ist.
Nachprüfungen
§ 40. (1) Ein Luftfahrzeug ist zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit auf Antrag des Halters, im Falle der Z 6 auch von Amts wegen, einer Nachprüfung zu unterziehen:
nach Durchführung von Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten (Instandsetzungs/Überholungsnachprüfung), welche
nicht in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wurden, ausgenommen geringfügige Instandsetzungen im Zuge von Wartungen (zB Arbeiten an untergeordneten Strukturen oder ohne besondere Hilfsmittel), oder
von einem Instandhaltungs- oder Herstellungsbetrieb mit entsprechender Instandhaltungsbewilligung (§§ 52 bis 54) ausgeführt wurden und diese Instandsetzungsarbeiten nicht in den anerkannten baumusterspezifischen Herstelleranweisungen (zB Instandsetzungshandbuch) enthalten sind oder nicht entsprechend allgemein gültigen Instandsetzungsanweisungen durchgeführt wurden. Nach Instandsetzungsarbeiten, welche umfangreiche Reparaturen an Primärbauteilen erforderten, ist jedenfalls eine Nachprüfung von der zuständigen Behörde durchzuführen; oder
nach Durchführung von Änderungen entsprechend den Bedingungen der Z 1 oder wenn die Änderung eine ergänzende Musterprüfung (§ 32 Abs. 4) oder eine Zusatzmusterprüfung (§ 32 Abs. 5) erfordert (Änderungsnachprüfung); oder
sofern die ordnungsgemäße Durchführung von Instandhaltungsarbeiten während der bisherigen Verwendung, insbesondere im Zeitraum seit der letzten Prüfung (Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht nachgewiesen werden kann (Wiederverwendungsnachprüfung); oder
in periodischen Abständen (periodische Nachprüfung) von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Stückprüfung oder der Einfuhrnachprüfung oder der letzten periodischen Nachprüfung (Nachprüfreferenzdatum). Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zur Durchführung der Nachprüfung zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere periodische Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden. Im Falle der Durchführung der Nachprüfung durch einen gemäß Abs. 5 bewilligten Betrieb ist dieser Bescheid von der gemäß § 59 zuständigen Aufsichtsbehörde zu erlassen. Die Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Nachprüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum für die Durchführung der nächsten periodischen Nachprüfung einzutragen. Wird die Nachprüfung nicht innerhalb der oben angegebenen Zeiträume durchgeführt, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden; oder
Fallschirme, Hänge- und Paragleiter, motorisierte Hänge- und Paragleiter,
sofern für diese eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, jährlich oder jeweils nach 150 Flügen,
in allen anderen Fällen, ausgenommen einsitzige Fallschirme, nach den in den zugehörigen Betriebsunterlagen festgelegten Zeiträumen;
wenn andere als in den Z 1 bis 5 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist (Sondernachprüfung); oder
wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt wurde (Ausfuhrnachprüfung); oder
wenn die Einsatz-, Verwendungs- oder Navigationsart festgestellt oder geändert werden soll (Verwendungsnachprüfung); oder
wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses anläßlich der Einfuhr beantragt wurde (Einfuhrnachprüfung).
(2) Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau oder seiner Verwendung durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 6 oder 7 oder im eingebauten Zustand mit der Nachprüfung des Luftfahrzeuges zu erfolgen.
(3) Die Nachprüfung hat sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken, wenn nach Vorlage entsprechender Nachweise (§ 31 Abs. 4 und § 57) keine Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestehen.
(4) Für Nachprüfungen von Eigenbau-Luftfahrzeugen gilt § 40 Abs. 1 Z 4, sofern unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt kein anderer Zeitraum festgelegt worden ist.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 6 die Zuständigkeit für die Durchführung der Nachprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5
für Flugzeuge oder Hubschrauber, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, an einen gemäß § 53 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, oder
für alle anderen Flugzeuge und Hubschrauber sowie für Motorsegler, Segelflugzeuge, Heißluftballone und Ultraleichtflugzeuge an einen gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, oder
für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter an Hersteller/Musterbetreuer oder an einen gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb,
(6) Eine Zuständigkeit gemäß Abs. 5 darf nur übertragen werden, wenn
das Prüfpersonal
eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Luftfahrzeugwart I. Klasse oder in vergleichbarer Qualifikation und davon zumindest eine zweijährige Tätigkeit in der Qualitätssicherung an jenen Luftfahrzeugbaumustern, für die es eingesetzt werden soll, nachweisen kann und
eine die Nachprüftätigkeit betreffende Schulung (insbesondere Unterweisung in die Prüfverfahren, in die anzuwendenden Bauvorschriften und in die jeweils für die zivile Luftfahrt in Österreich geltenden und die Nachprüftätigkeit betreffenden Rechtsgrundlagen) nachweislich absolviert hat,
das Nachprüfungsverfahren schriftlich geregelt ist,
die erforderlichen Publikationen vorhanden sind und Verfahren festgelegt wurden, die gewährleisten, daß allenfalls erforderliche Prüfmittel zur Verfügung stehen,
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Instandhaltungsbetrieb gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 vorliegt und
eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regreßansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993, nachgewiesen wird.
(7) In der Bewilligung gemäß Abs. 5 ist festzulegen, für welche Arten von Luftfahrzeugen sie erteilt wird und welche Personen die Nachprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
(8) An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich geprüften Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB An- und Abbau von Tragflächen von Segelflugzeugen).
Nachprüfberichte
§ 41. (1) In Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der in den §§ 34 und 38 bezeichneten Grundsätze festzuhalten:
ob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht;
ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen vorhanden sind;
ob die im § 31 Abs. 4 genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen;
ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind;
ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (§ 46 Abs. 4) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist;
warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden mußte;
ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.
(2) Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in denen alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Luftfahrzeuge, deren Mängel nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß § 45 und gegebenenfalls der gemäß § 43 zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.
(3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40 Abs. 3) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.
Erprobungs- und Prüfflüge
§ 42. (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung) der gemäß § 7 Abs. 3 LFG zuständigen Behörde zulässig. Die Bewilligung hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des zu erprobenden Luftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung des mit diesem zu erprobenden Luftfahrtgerätes;
Angaben über Namen und Wohnsitz der Halter und der Eigentümer;
die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche;
das vorgeschriebene Erprobungsprogramm;
Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf den Versicherungsschutz zumindest in der im § 163 LFG normierten Höhe, die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den Zweck der Erprobung.
(2) Prüfflüge zur Feststellung, ob ein Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, können insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen mit Sachverständigen oder durch Sachverständige vorgeschrieben werden. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1.
Änderung der Verwendungs-, Einsatz- oder Navigationsart
§ 43. Ergibt sich auf Grund einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 oder anderer Tatsachen, daß das Luftfahrzeug für einen in der Verwendungsbescheinigung angeführten Verwendungszweck nicht mehr lufttüchtig ist, darf das Luftfahrzeug für diesen Verwendungszweck nicht mehr betrieben werden. Das Luftfahrzeug darf für diesen Verwendungszweck erst wieder betrieben werden, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sind und dies der fristsetzenden Behörde nachgewiesen worden ist. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, dann ist vom Halter bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer neuen Verwendungsbescheinigung zu beantragen, oder von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen. Jede Änderung des Verwendungszweckes von Luftfahrzeugen, die im Rahmen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG) verwendet werden, ist von der zuständigen Behörde dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unverzüglich mitzuteilen.
IV. ZULÄSSIGE VERWENDUNG IM FLUGE
§ 44. (1) Luftfahrzeuge, mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 genannten, dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
der Eintragungsschein,
das Lufttüchtigkeitszeugnis,
die Verwendungsbescheinigung,
die Nachprüfungsbescheinigung und
gegebenenfalls die Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß der ZLZV, BGBl. Nr. 738/1993 in der jeweils geltenden Fassung,
(2) Fallschirme und Hänge- und Paragleiter, für die eine Verwendung nach § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen ist, dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 4 (Muster 4 nicht darstellbar) der Anlage A) und, ausgenommen bei Fallschirmen, eine Prüfplakette (Muster 4b (Muster 4b nicht darstellbar) der Anlage A) und
die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 4a (Muster 4a nicht darstellbar) der Anlage A) beim Halter gültig vorliegen.
(3) Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
der Eintragungsschein,
das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 4 (Muster 4 nicht darstellbar) der Anlage A) und eine Prüfplakette (Muster 4b (Muster 4b nicht darstellbar) der Anlage A), und
die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 4a (Muster 4a nicht darstellbar) der Anlage A) beim Halter gültig vorliegen.
(4) Hänge- und Paragleiter, für die nicht eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen ist, dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn die Prüfplakette (Muster 4b (Muster 4b nicht darstellbar) der Anlage A) gültig angebracht worden ist.
(5) Weiters darf ein Luftfahrzeug im Flug nur verwendet werden, wenn die gemäß §§ 163 bis 165 LFG vorgeschriebenen Versicherungen gültig vorliegen.
(6) Andere bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen, die zusätzliche Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge beinhalten, bleiben unberührt.
Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im
Fluge
§ 45. Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.
V. INSTANDHALTUNG
Begriffe
§ 46. (1) Unter Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen. Die Instandhaltung umfaßt eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: Wartung, Instandsetzung, Änderung, Austausch, Überholung, Inspektion oder Störungsbehebung.
(2) Die Wartung ist nach den Wartungsanweisungen durchzuführen und umfaßt, sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel erforderlich sind:
die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung;
die Behebung geringfügiger Mängel am Flugwerk, am Triebwerk oder an der Ausrüstung;
den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung;
einfache Änderungen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung.
(3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen durchzuführen und umfaßt:
die über die Wartung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder der Behebung von Mängeln dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein I. Klasse) oder besondere Hilfsmittel erforderlich sind;
den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Abs. 2 Z 3 handelt.
(4) Jede Änderung (§ 32 Abs. 5) ist nach den Änderungsanweisungen durchzuführen und umfaßt alle Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, durch welche eine bestimmte Type in ihren Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder ergänzt wird (Modifikation). Wesentliche Änderungen sind jene, welche einen wesentlichen Einfluß auf die Struktur, die Steuerung oder die Bedienung sowie auf die Funktion der Systeme eines Luftfahrzeuges haben.
(5) Die Überholung ist nach den Instandhaltungsanweisungen durchzuführen und umfaßt die Inspektion sowie den Austausch von Bauteilen zur Verlängerung der Nutzungsdauer eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.
(6) Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des Zustandes eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.
(7) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen, Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung, Vorflugkontrollen und dergleichen, fallen nicht unter den Begriff Instandhaltung. Sie können von Personen durchgeführt werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung solche Arbeiten geläufig sind (insbesondere als Pilot oder auf Grund einer besonderen Einweisung).
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
§ 47. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Halter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind.
(2) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Ersatzteilen, für die
eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, ist
für Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß § 53 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,
für eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen,
für Freiballone, Ultraleichtflugzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Segelflugzeuge, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß § 52 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen;
eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 bescheinigt worden ist, ist
von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, von einem gemäß § 52 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen; oder
für nichteigenstartfähige Motorsegler, Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes durchzuführen;
eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 bescheinigt worden ist, ist
für Flugzeuge über 5 700 kg Abflugmasse oder mit Turbinenantrieb und für Hubschrauber über 2 730 kg Abflugmasse oder mit Turbinenantrieb von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen,
für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 53 Abs. 1 oder 2, vom Hersteller oder von Luftfahrzeugwarten jeweils mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.
(3) Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigtem Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartschüler oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
(4) Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5), deren Durchführung nicht dem Hersteller mit entsprechender Berechtigung oder einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 bewilligten Instandhaltungsbetrieb übertragen wird, dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse oder von anderen Personen, die nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn
der gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (§ 49) vollständig beschrieben ist, oder
sie selbst vom Hersteller oder von einem von diesem ermächtigten Fachmann in die durchzuführenden Arbeiten eingewiesen worden sind, oder
sie unter der Aufsicht eines vom Hersteller gemäß Z 2 eingewiesenen Luftfahrzeugwartes I. Klasse stehen, oder
sie unter unmittelbarer Anleitung eines vom Hersteller nachweislich ermächtigten Fachmannes stehen, oder
die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
(5) Instandhaltungsarbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 an nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Eigenbau-Luftfahrzeugen und Ballonen dürfen auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.
(6) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 49) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
(7) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 6 oder 7). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.
(8) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.
Instandhaltungsanweisungen
§ 48. (1) Alle Instandhaltungsarbeiten sind unbeschadet des Abs. 4 entsprechend den letztgültigen, in den von den für das Muster verantwortlichen Entwicklungsbetrieben herausgegebenen Instandhaltungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren, Methoden und Zeitabständen auszuführen (Wartungs-, Instandsetzungs-, Überholungs-, Änderungs- und Inspektionsanweisungen, Engineering Orders).
(2) Die Instandhaltungsanweisungen müssen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Arbeiten sowie über besondere Kontrollen enthalten.
(3) Wenn Umstände bekannt werden, die Maßnahmen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erfordern, können von der zuständigen Behörde Änderungen und Nachträge von Instandhaltungsanweisungen vorgeschrieben werden (Lufttüchtigkeitsanweisungen beziehungsweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen).
(4) Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 54 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Halter der für die Genehmigung der Instandhaltungsunterlagen des Baumusters zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.
(5) Die in Abs. 4 genannte Bewilligung gilt für ein Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1 LFG) als erteilt, sofern im Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 50 Abs. 1) geeignete Verfahren festgelegt sind. Diese Instandhaltungsanweisungen sind der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Insbesondere können solche Betriebe die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller durch Änderung der Reihenfolge, Aufteilung und Häufigkeit der durchzuführenden Arbeiten den eigenen Betriebserfordernissen anpassen, wenn dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird und auch die Bestandteile und das zur Ausrüstung oder für den Betrieb des Luftfahrzeuges bestimmte Luftfahrtgerät keine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit erfährt.
Instandhaltungsanweisungen
§ 48. (1) Alle Instandhaltungsarbeiten sind unbeschadet des Abs. 4 entsprechend den letztgültigen, in den von den für das Muster verantwortlichen Entwicklungsbetrieben herausgegebenen Instandhaltungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren, Methoden und Zeitabständen auszuführen (Wartungs-, Instandsetzungs-, Überholungs-, Änderungs- und Inspektionsanweisungen, Engineering Orders).
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