Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 11 bis 23, 101, 106, 116, 117, 131, 132, 140, 140b, 141, 163 bis 165 und 171 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. I Nr.105/1999, wird, bezüglich § 7 LFG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nach Durchführung eines Informationsverfahrens gemäß der Richtlinie 83/189/EWG, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG und der Richtlinie 94/10/EG, verordnet:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 LFG) österreichischer Staatszugehörigkeit (§15 Abs. 1 LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung;
für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung;
für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung, für welche die Aufsicht den österreichischen Luftfahrtbehörden übertragen worden ist oder soweit dies sonst im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheint, insbesondere für Zivilluftfahrzeuge, die vorwiegend in Österreich betrieben werden;
für Zivilluftfahrtgerät (§ 5), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen gemäß Z 1 bis 3 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind für Zivilluftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 die §§ 31 bis 59 sinngemäß anzuwenden.
Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeuggerät
§ 2. (1) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung folgende Verwendungsarten bescheinigt werden:
Gewerbsmäßige Beförderung (Verwendung in Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG)
Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 116 LFG);
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen im Sinne des § 42 LFG);
Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt);
Experimental (Verwendung als Experimental-Luftfahrzeug).
(2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung folgende Einsatzarten bescheinigt werden:
Flüge zur Personenbeförderung;
Flüge zur Frachtbeförderung;
Kunstflüge;
Schleppflüge;
Grundschulungsflüge;
Ambulanzflüge;
Arbeitsflüge;
Flüge für sonstige Einsätze.
(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug innerhalb des Übungsbereiches eines Flugplatzes unter Aufsicht eines befugten Lehrers im Fluge führt.
(4) Arbeitsflüge sind Flüge, bei denen mit einem Luftfahrzeug Arbeitsvorgänge ausgeführt werden, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto- und Vermessungsflüge sowie Außenlast-Schleppflüge.
(5) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung folgende Navigationsarten bescheinigt werden:
Flüge mit Luftfunkstelle,
Nachtsicht-Platzflüge,
Nachtsichtflüge,
IFR-Flüge,
sonstige Navigationsarten, insbesondere Allwetterbetrieb.
(6) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen sowie nach den anwendbaren Bestimmungen der International Civil Aviation Organization (ICAO) zu richten. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) hiezu Regelungen (Joint Aviation Requirements - JARs, zB JAR VLA, JAR 22, JAR 23, JAR 25, JAR 27, JAR 29, JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3) verabschiedet haben, sind diese anzuwenden.
(7) Die Eignung des Luftfahrzeuges, ausgenommen motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge- und Paragleiter sowie Fallschirme für die jeweilige Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 3a der Anlage A (Anlage nicht darstellbar) zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung).
§ 3. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur nach Maßgabe seiner Verwendungsart betrieben werden. Zivilluftfahrtgerät (§ 5) darf in ein Luftfahrzeug nur eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs. 6 oder 7 festgestellt und bescheinigt worden ist.
(2) Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Verwendungsarten, Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(3) Ein Luftfahrtgerät (§ 5) darf nicht verwendet oder in ein Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nicht eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die im entsprechenden Instandhaltungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften nicht beachtet oder die zugehörigen Pflegearbeiten nicht durchgeführt worden sind.
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung eines Luftfahrzeuges oder eines Luftfahrtgerätes unbeschadet der Bestimmung des § 44 außerdem unzulässig, wenn
eine gemäß § 40 erforderliche Nachprüfung nicht durchgeführt worden ist, oder
die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder
die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt worden sind, oder
die gemäß § 58 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder
die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht aufrecht sind, oder
die auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 42 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind.
Arten von Luftfahrzeugen
§ 4. Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:
Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
Flugzeuge
Hubschrauber
eigenstartfähige Motorsegler
Ultraleichtflugzeuge (nicht fußstartfähige, eigenstartfähige Flugzeuge mit einer Abflugmasse von höchstens 450 kg zweisitzig oder 300 kg einsitzig und einer Flächenbelastung von höchstens 25 kg/m2 oder einer Überziehgeschwindigkeit unter 65 km/h)
sonstige (zB Tragschrauber, Leichtflugzeuge, Leichthubschrauber);
Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar
Segelflugzeuge
nicht eigenstartfähige Motorsegler
Fallschirme
Hänge- und Paragleiter
sonstige (zB motorisierte Hänge- und Paragleiter);
Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend mit eigenem Antrieb, und zwar
Luftschiffe
sonstige;
Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar
Freiballone
sonstige;
Eigenbau-Luftfahrzeuge.
Arten von Luftfahrtgerät
§ 5. (1) Unter Luftfahrtgerät versteht man:
Triebwerke,
Hilfsenergieaggregate (APU),
Luftschrauben,
Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund einer international angewandten technischen Bauvorschrift hergestellt wurden.
(2) Unter sonstigem Luftfahrtgerät versteht man:
Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Flugmodelle),
Bauteile, soweit dieses in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß Abs. 1 verwendet werden soll.
II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG
A. Eintragung von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeugregister
§ 6. (1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.
(2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in § 29 bezeichneten sowie der von der zuständigen Behörde im Rahmen der Stückprüfung in Betrieb genommenen Luftfahrzeuge, jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein (§ 8) zu enthalten hat.
(3) Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen. Die §§ 7, 9 Abs. 1 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) In Erprobung befindliche Luftfahrzeuge (§ 42 Abs. 1) können in das Luftfahrzeugregister eingetragen werden. Hinsichtlich der einzutragenden Angaben gilt Abs. 2.
(5) Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters (gemäß ICAO Annex 8 Part II) verantwortlich ist.
Antrag auf Eintragung
§ 7. (1) Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist vom Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) mit Zustimmung des Eigentümers des Luftfahrzeuges einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:
Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;
Namen und Wohnsitze der Eigentümer;
Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der Eigentümer ergeben;
Urkunden über die im § 16 Abs. 2 LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;
Urkunden aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Halter nicht selbst Eigentümer des Luftfahrzeuges ist;
Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte (Musterbetreuer) in Österreich;
Urkunden über die Art des Luftfahrzeuges, seine Type, Werknummer und Baujahr;
beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Art. 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994;
Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht, daß das einzutragende Luftfahrzeug noch in keinem anderen Staat registriert war, oder Urkunden des in Betracht kommenden letzten Registerstaates, aus denen hervorgeht, daß das Luftfahrzeug nicht mehr in diesem Staat registriert ist;
Urkunden, aus denen hervorgeht, daß das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV 1993, BGBl. Nr. 738/1993, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus dem Ausland in das Inland beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 8 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland nachzureichen.
(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist.
Eintragungsschein
§ 8. Über die Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A auszustellen (Eintragungsschein).
Änderung von Eintragungen
§ 9. (1) Ändern sich die für die Eintragung maßgeblichen Voraussetzungen, so ist dies der zuständigen Behörde vom Halter oder Eigentümer unverzüglich mitzuteilen und die Änderung oder Löschung der Eintragung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu beantragen.
(2) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein entsprechend zu berichtigen. Zu diesem Zwecke ist die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben. Erforderlichenfalls ist ein neuer Eintragungsschein auszustellen. Ungültige Eintragungsscheine sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen.
Löschung von Eintragungen
§ 10. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind auf Antrag des Luftfahrzeughalters oder des Eigentümers zu löschen, wenn
eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder
das Luftfahrzeug zerstört worden ist, oder
hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.
(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen zu löschen, wenn
im Falle der Eintragung gemäß § 7 Abs. 3 die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind, oder
innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im § 44 genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) beantragt worden ist, oder
die Erprobungs- oder die Zwischenbewilligung rechtskräftig versagt wurde, oder
rechtskräftig festgestellt worden ist, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 45) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oder
eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.
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