Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999)
(d) Der Antragsteller muß bei den JAA für jedes Luftfahrzeug, jeden Flugmotor, Propeller oder jedes Teil dieser Produkte, die den JAA für Versuche präsentiert werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, daß das Luftfahrzeug, der Flugmotor, der Propeller oder das Teil mit den anwendbaren Musterunterlagen übereinstimmt. Diese Übereinstimmungsbescheinigung muß eine spezielle Erklärung beinhalten, daß der Antragsteller die Forderungen in Absatz (b) und (c) dieses Paragraphen erfüllt hat.
JAR 21N35 Flugversuche
(a) Wenn die JAA sich für die Durchführung von Flugversuchen nach JAR 21N33 entscheiden, sollen diese in Übereinstimmung mit den von den JAA festgelegten Sicherheitsbedingungen für solche Flugversuche durchgeführt werden.
(b) Der Antragsteller muß sämtliche Flugversuche durchführen, die die JAA für erforderlich halten:
(1) um die Erfüllung der für die Zulassung anwendbaren Forderungen nachzuweisen, und
(2) für Luftfahrzeuge, die gemäß Abschnitt N zugelassen werden sollen außer Segelflugzeugen und außer Flugzeugen mit einem höchstzulässigen Gewicht von 2 730 kg oder weniger, um nachzuweisen, daß in ausreichendem Maße sichergestellt ist, daß das Luftfahrzeug und seine Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet ist.
(c) Die in Absatz (b) dieses Paragraphen vorgeschriebenen Flugversuche müssen beinhalten:
(1) für Luftfahrzeuge mit Turbinenmotoren eines Musters, das nicht bereits in einem als Muster zugelassenen Luftfahrzeug verwendet worden ist, wenigstens 300 Betriebsstunden mit allen im Musterkennblatt enthaltenen Motorbaumustern; und
(2) für alle anderen Luftfahrzeuge wenigstens 150 Betriebsstunden. (d) Flugversuche nach Absatz (b) und (c) dieses Paragraphen müssen
in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement durchgeführt werden.
JAR 21N37 (Freigelassen)
JAR 21N39 (Freigelassen)
JAR 21N41 Musterzulassung *)
Der Musterzulassungsschein, die Musterunterlagen, die Betriebsgrenzen, das Kennblatt, die anwendbaren Forderungen, auf Grund derer die JAA die Übereinstimmung festgestellt haben, und alle weiteren Bedingungen und Grenzen, die für das Produkt in den entsprechenden JAR vorgeschrieben sind, werden als Bestandteile der Musterzulassung angesehen.
JAR 21N43 (Freigelassen)
JAR 21N44 Pflichten
Jeder Inhaber einer Musterzulassung hat die Pflichten gemäß JAR 21N49 und 21N55 bis 21N61 zu erfüllen und muß dazu weiterhin Inhaber der Original-Musterzulassung oder der gleichwertigen Zulassung bleiben, sofern sie nicht in Übereinstimmung mit JAR 21N47 übertragen wurde.
JAR 21N45 (Freigelassen)
JAR 21N47 Übertragbarkeit
(a) Eine Musterzulassung darf nur mittels Übergabe des Original-Musterzulassungsscheines (oder gleichwertigen Dokumentes) und an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21N44 zu erfüllen.
(b) Den JAA muß zufriedenstellend nachgewiesen worden sein, daß der neue Inhaber der Musterzulassung in der Lage ist, die Pflichten gemäß dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement zu erfüllen.
JAR 21N49 Verfügbarkeit
Der Inhaber einer Musterzulassung hat den JAA den gesamten Musterzulassungsvorgang mit allen Unterlagen auf Anforderung zugänglich zu machen.
JAR 21N50 (Freigelassen)
JAR 21N51 Gültigkeitsdauer
Eine Musterzulassung ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder die Zulassungsbehörde hat ein Datum für deren Ablauf festgesetzt.
JAR 21N53 (Freigelassen)
JAR 21N55 Führung von Aufzeichnungen
Sämtliche die Gestaltung des Musters betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte einschließlich der Prüfberichte für das geprüfte Produkt sind vom Inhaber der Musterzulassung gemäß den nationalen Verfahren der Behörde des Ausfuhrlandes, die in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement festgelegt sind, für die JAA auf Anfrage zur Verfügung zu halten.
JAR 21N57 Handbücher
Der Inhaber der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller soll die Originale der in den anwendbaren JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Handbücher erstellen, verwalten und auf dem neuesten Stand halten und den JAA auf deren Verlangen Kopien zur Verfügung stellen.
JAR 21N61 Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(a) Der Inhaber einer Musterzulassung für ein Produkt hat jedem bekannten in einem JAA-Mitgliedsland wohnhaften Eigentümer eines oder mehrerer importierter Luftfahrzeuge oder von Luftfahrzeugen, in die das importierte Produkt eingebaut ist, bei Auslieferung des Produktes oder Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens eine vollständige Ausgabe der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich beschreibender Angaben und Ausführungsanweisungen gemäß den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen zu liefern und diese Unterlagen auch jeder anderen Person zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß.
(b) Zusätzlich sind Änderungen zu den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines Produktes in den JAA-Mitgliedsländern zugänglich zu machen und jeder anderen Person auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß.
Unterabschnitt N-D - Änderungen von Musterzulassungen JAR 21N90 Anwendbarkeit
Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Änderungen am Muster und Änderungen der Musterzulassung, wenn solche Änderungen von einer außerhalb eines Mitgliedslandes der JAA ansässigen Person entwickelt werden. (Siehe auch Unterabschnitt N-E)
JAR 21N91 Einstufung von Änderungen am Muster
Änderungen am Muster werden als kleine und große Änderungen eingestuft. Eine „kleine Änderung” ist eine Änderung, die keinen nennenswerten Einfluß auf das Gewicht, die Schwerpunktlage, die strukturelle Festigkeit, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere die Lufttüchtigkeit des Produktes beeinflussenden Eigenschaften hat. Alle anderen Änderungen sind „große Änderungen”. Alle Änderungen (große und kleine) müssen in Übereinstimmung mit der jeweils zutreffenden JAR 21N95 oder 21N97 zugelassen und entsprechend gekennzeichnet werden.
JAR 21N92 Antragsvoraussetzungen
(a) Die JAA nimmt einen Antrag auf Zulassung einer „großen Änderung” am Muster eines importierten Produktes nach Unterabschnitt N-D nur vom Inhaber der Musterzulassung entgegen, wenn
(1) er Inhaber der Zulassung der großen Änderung durch die Behörde des Ausfuhrlandes ist; oder
(2) der von ihm gestellte Antrag auf Zulassung der großen Änderung von der Behörde des Ausfuhrlandes angenommen worden ist.
(b) Alle anderen außerhalb der JAA-Mitgliedsländer ansässigen Antragsteller auf Zulassung einer großen Änderung am Muster eines Produktes müssen diese in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Abschnitt N-E beantragen.
JAR 21N93 Zulassung von großen Änderungen: Antrag
Sofern das nach JAR 21N5 getroffene Arrangement keine speziellen Regelungen vorsieht, muß bei den JAA ein Antrag auf Zulassung einer großen Änderung an einem Muster in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt und der Behörde des Ausfuhrlandes angezeigt werden.
Der Antrag muß enthalten:
(a) eine Beschreibung der Änderung mit Bezeichnung:
(1) sämtlicher Teile des Musters und der zugelassenen Handbücher, die von der Änderung betroffen sind, und
(2) der Forderungen gemäß JAR 21N101, auf deren Grundlage die Änderung mit dem Ziel der Übereinstimmung erstellt wurde;
(b) die Feststellung aller notwendigen erneuten Prüfungen für den Nachweis der Übereinstimmung des geänderten Produktes mit den anwendbaren Forderungen. *)
JAR 21N95 Kleine Änderungen
(a) Die JAA lassen eine kleine Änderung an einem zugelassenen Muster zu, wenn nach Änderungsverfahren entsprechend Absatz (b) dieses Paragraphen nachgewiesen wurde, daß das geänderte Produkt die nach JAR 21N101 festgelegten anwendbaren Forderungen erfüllt.
(b) Kleine Änderungen an einem zugelassenen Muster werden mittels Anwendung von Änderungsverfahren, die in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement beschrieben sind, eingestuft und zugelassen.
JAR 21N97 Große Änderungen: Erfüllung der anwendbaren Forderungen
(a) Ein Antragsteller auf Zulassung einer großen Änderung an einem zugelassenen Muster muß -
(1) den JAA die von diesen geforderten notwendigen Beschreibungen für die Einbeziehung in die Musterunterlagen vorlegen;
(2) nachweisen, daß das geänderte Produkt mit den in JAR 21N101 (a) und (b) festgelegten anwendbaren Forderungen übereinstimmt;
(3) wenn in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement nicht anders vorgesehen ist, den JAA Nachweisunterlagen zusammen mit den Verfahren, nach denen der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erbracht wird, vorlegen; und
(4) die Forderungen der JAR 21N33 und, sofern zutreffend, JAR 21N35 erfüllen.
(b) Die Zulassung einer großen Änderung an einem Muster ist begrenzt auf die spezielle(n) von dem geänderten Muster hergeleitete(n) Baureihe(n).
JAR 21N99 (Freigelassen)
JAR 21N101 Bezeichnung der anwendbaren Forderungen
Wenn von den JAA nicht anders festgelegt:
(a) muß ein Antragsteller auf Zulassung einer Änderung an einem Muster:
(1) entweder die Vorschriften, die der Musterzulassung zugrundelagen, oder
(2) die anwendbaren JAR, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung der Änderung Gültigkeit haben, sowie alle weiteren Änderungsstände, die nach Auffassung der JAA in unmittelbarem Zusammenhang mit der zuzulassenden Änderung stehen, erfüllen.
(b) Wenn die JAA der Auffassung sind, daß eine vorgeschlagene Änderung eine Neugestaltung oder eine im wesentlichen umfassende Neugestaltung eines Teils eines Produktes darstellt und daß die Vorschriften, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind, keine ausreichenden Standards bezogen auf die vorgeschlagene Änderung gewährleisten, muß der Antragsteller den Nachweis der Erfüllung:
(1) der anwendbaren Forderungen der mit Datum des Antrags auf Zulassung der Änderung gültigen JAR, die die JAA für notwendig erachten, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind; und
(2) aller Sonderforderungen und Änderungen dieser Sonderforderungen, die von den JAA vorgeschrieben werden, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind, erbringen.
(c) (Freigelassen)
JAR 21N103 Erteilung der Zulassung
(a) Die JAA lassen eine große Änderung an einem Muster zu, wenn -
(1) der Antragsteller von der Behörde des Ausfuhrlandes eine Zulassung für diese Änderung erhalten hat;
(2) nachgewiesen worden ist, daß:
(i) das geänderte Produkt die anwendbaren Forderungen gemäß
JAR 21N101 erfüllt; *)
(ii) jede Lufttüchtigkeitsforderung, die nicht erfüllt wurde,
durch Maßnahmen ausgeglichen ist, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten; und
(iii) das Produkt keine Merkmale und Eigenschaften aufweist, die
den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich beeinträchtigen können, für den die Zulassung beantragt wird; und
(3) den JAA zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die Feststellung der Erfüllung des Absatzes (2) in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen und auf die Änderung des Produktes anwendbaren Arrangement zwischen den JAA und der Behörde des Ausfuhrlandes erfolgte.
(b) (Freigelassen)
JAR 21N105 Führung von Aufzeichnungen
In Übereinstimmung mit den nationalen Verfahren der Behörde des Ausfuhrlandes, die nach dem gemäß JAR 21N5 getroffenen Arrangement festgelegt sind, sind für jede Änderung sämtliche entsprechenden Angaben über die Gestaltung, die Zeichnungen und die Versuchsberichte einschließlich der Prüfberichte für das geänderte und geprüfte Produkt für die JAA auf Anforderung zur Verfügung zu halten.
Unterabschnitt N-E - Ergänzungen zu Musterzulassungen JAR 21N111 Anwendbarkeit
Dieser Unterabschnitt enthält:
(a) Verfahrensvorschriften für die Zulassung großer Änderungen an einem Muster nach den Verfahren der Ergänzung zur Musterzulassung, wenn solche Änderungen von einer Person entwickelt worden sind, die nicht Inhaber der Musterzulassung ist und die nicht in einem JAA-Mitgliedsland ansässig ist,
(b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen.
Anmerkung:
Die Zulassung einer großen Änderung an einem importierten Produkt, die von einem Antragsteller vorgeschlagen wird, der in einem JAA-Mitgliedsland ansässig ist, ist in JAR-21 Abschnitt E geregelt.
JAR 21N112 Antragsvoraussetzungen
Die Behörde wird einen Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung nur von einer Person entgegennehmen, die:
(a) (1) den Rechtsvorschriften der Behörde unterliegen, die die Original-Musterzulassung für das Produkt erteilt hat, oder
(2) den Rechtsvorschriften einer anderen Behörde unterliegt, vorausgesetzt, das gemäß JAR 21N5 mit dieser Behörde getroffene Arrangement beinhaltet besondere Bestimmungen in diesem Sinne; und
(b) (1) Inhaber der von der Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellten ursprünglichen Ergänzung zur Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung für eben diese Änderung an dem Produkt ist, oder
(2) deren Antrag auf eine ursprüngliche Ergänzung zur Musterzulassung oder Zulassung für eben diese Änderung an dem Produkt von der Behörde des Ausfuhrlandes angenommen worden ist.
JAR 21N113 Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung
(a) Ein Antrag auf eine Ergänzung zur Musterzulassung (EMZ) muß in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt, der JAA vorgelegt und der Behörde des Ausfuhrlandes angezeigt werden.
(b) Ein Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die in JAR 21N93 geforderten Beschreibungen und Angaben sowie einen Nachweis enthalten, daß auf Grund einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung die Einzelheiten, auf denen diese Angaben beruhen, ausreichend sind, außer wenn den JAA überzeugend nachgewiesen wurde, daß eine solche Vereinbarung nicht notwendig ist und die Behörde des Ausfuhrlandes dazu ihre Zustimmung gibt.
JAR 21N114 Nachweisführung
Jeder Antragsteller auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die Forderungen nach JAR 21N97 erfüllen.
JAR 21N115 Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung
Die JAA erteilen eine Ergänzung zur Musterzulassung, wenn (a) der Antragsteller die Forderungen der JAR 21N103 erfüllt und (b) für den Fall, daß der Antragsteller gemäß JAR 21N113 (b) eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung getroffen hat,
(1) der Inhaber der Musterzulassung mitgeteilt hat, daß er keine technischen Einwände gegen die gemäß JAR 21N93 vorgelegten Angaben hat, und
(2) der Inhaber der Musterzulassung sich bereit erklärt hat, mit dem Inhaber der Ergänzung zur Musterzulassung zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, daß sämtliche Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produktes durch Erfüllung der Forderungen in JAR 21N44 und 21N118A wahrgenommen werden.
JAR 21N116 Übertragbarkeit
(a) Eine Ergänzung zur Musterzulassung darf nur an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21.118A zu erfüllen.
(b) Die Übertragung der Ergänzung zur Musterzulassung muß in Übereinstimmung mit dem gemäß JAR 21N5 getroffenen Arrangement erfolgen.
JAR 21N117 Änderungen an Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind
(a) Kleine Änderungen. Kleine Änderungen an Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt N-D eingestuft und zugelassen werden.
(b) Große Änderungen. Mit der Ausnahme von großen Änderungen, die von einem Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung vorgelegt worden sind, der ebenfalls Inhaber der Musterzulassung ist, muß jede große Änderung an den Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, im Rahmen einer gesonderten Ergänzung zur Musterzulassung in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt N-E zugelassen werden.
JAR 21N118A Pflichten
Jeder Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat diese der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu halten, und die Pflichten wahrzunehmen,
(a) (Freigelassen)
(b) die in JAR 21N105, 21N119 und 21N120 genannt sind und (c) die implizit in der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß JAR 21N115 (b)(2) enthalten sind. Auf Grund dessen muß er bis auf weiteres Inhaber der ursprünglichen Ergänzung zur Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung bleiben, es sei denn, diese wurde gemäß JAR 21N116 übertragen.
JAR 21N118B Gültigkeitsdauer
Eine Ergänzung zur Musterzulassung für ein Produkt ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem von den JAA anderweitig festgelegten Ablaufdatum.
JAR 21N119 Handbücher
Der Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat die Originale der in den anwendbaren JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Änderungen der Handbücher, die erforderlich sind, um die mit der Ergänzung der Musterzulassung eingeführten Änderungen abzudecken, zu erstellen, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten. Er hat den JAA auf Anforderung Kopien dieser Handbücher zur Verfügung zu stellen.
JAR 21N120 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(a) Der Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller hat jedem bekannten in einem JAA-Mitgliedsland ansässigen Eigentümern eines oder mehrerer Luftfahrzeuge, Flugmotoren oder Propeller, die auf der Grundlage der Ergänzung zur Musterzulassung geändert wurden, bei Lieferung oder bei Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betroffene Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens einen Satz der zugehörigen Änderungen der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, erstellt in Übereinstimmung mit den anwendbaren JARs, zu liefern und diese Unterlagen anschließend auf Anforderung auch jeder anderen Person zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß.
(b) Zusätzlich müssen Änderungen in diesen geänderten Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten in einem JAA-Mitgliedsland ansässigen Haltern eines von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffenen Produktes und auf Anforderung jeder anderen Person, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß, zur Verfügung gestellt werden.
Unterabschnitt N-F/G - Übereinstimmung mit dem Muster JAR 21N131 Übereinstimmung mit dem Muster und Zustand für einen
sicheren Betrieb
(a) Jedes einzelne Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil muß mit dem von den JAA zugelassenen Muster übereinstimmen und in einem Zustand für einen sicheren Betrieb sein.
(b) Der Nachweis der Erfüllung des Absatzes (a) dieses Paragraphen muß gemäß dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement erbracht werden.
Unterabschnitt N-H - Lufttüchtigkeitszeugnisse für importierte neue
Luftfahrzeuge
JAR 21N171 Anwendbarkeit
(a) Dieser Unterabschnitt enthält Forderungen, die die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für importierte Luftfahrzeuge betreffen.
Anmerkung:
Die Forderungen zum Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge, unabhängig davon ob sie importiert sind oder nicht, sind in JAR-21 Abschnitt H geregelt.
JAR 21N174 Antrag
Jeder Antragsteller für ein Lufttüchtigkeitszeugnis muß zusammen mit dem Antrag seiner JAA-Mitgliedsbehörde folgende Unterlagen vorlegen:
(a) für neue Luftfahrzeuge:
(1) eine von der Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnete Bescheinigung, in der die Übereinstimmung dieses Luftfahrzeugs mit dem von den JAA zugelassenen Muster bestätigt wird;
(2) für jedes Luftfahrzeug ein Wägebericht, gegebenenfalls mit Beladungsplan, in Übereinstimmung mit den anwendbaren JARs und
(3) das Flughandbuch, wenn in den Lufttüchtigkeitsforderungen für das betreffende Luftfahrzeug verlangt;
(b) für gebrauchte Luftfahrzeuge:
zusätzlich zu den in den Abschnitten (a)(2) und (a)(3) geforderten Unterlagen, die Betriebsaufzeichnungen zur Feststellung des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandes des Luftfahrzeugs.
JAR 21N175 Sprache
Die Handbücher, Hinweisschilder, Listen und Instrumentenbeschriftung sowie andere in den anwendbaren JARs geforderte Angaben müssen in einer für die Behörde des einführenden JAA-Mitgliedslandes annehmbaren Sprache gehalten sein.
JAR 21N182 Kennzeichnung der Luftfahrzeuge
Jeder Antragsteller auf Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses muß nachweisen, daß sein Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Forderungen des Unterabschnitts N-Q gekennzeichnet ist.
JAR 21N183 Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen *)
Unbeschadet anderer Vorschriften in nationalen Gesetzen, die anzuwenden sind, solange eine umfassende JAA-Vorschriftengebung nicht vorhanden ist, stellt eine JAA-Mitgliedsbehörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis aus, wenn:
(a) für ein importiertes neues Luftfahrzeug:
(1) die in JAR 21N174 (a) geforderten Unterlagen vorgelegt worden sind und,
(2) nachgewiesen worden ist, daß das Luftfahrzeug so hergestellt wurde, daß es JAR 21N131 erfüllt:
(b) für ein importiertes gebrauchtes Luftfahrzeug nachgewiesen ist, daß die Unterlagen gemäß JAR 21N174 (b) vorgelegt worden sind und daß
(1) das Luftfahrzeug mit einem gemäß den Zulassungsverfahren dieser JAR-21 zugelassenen Muster, mit allen anwendbaren Ergänzungen zur Musterzulassung und mit allen anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen übereinstimmt; und
(2) das Luftfahrzeug gemäß den zutreffenden JAR geprüft wurde; und
(3) die betreffende JAA-Mitgliedsbehörde feststellt, daß das Luftfahrzeug mit dem Muster übereinstimmt und in einem sicheren Betriebszustand ist.
Unterabschnitt N-K - Importierte Bau- und Ausrüstungsteile JAR 21N301 Anwendbarkeit
Dieser Unterabschnitt enthält (direkt oder durch Querverweis) Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Zulassung importierter Bau- und Ausrüstungsteile.
JAR 21N303 Erfüllung der Forderungen
Der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für importierte Bau- und Ausrüstungsteile, die in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden sollen, kann nur:
(a) in Verbindung mit den Musterzulassungsverfahren nach den Unterabschnitten N-B, N-D oder N-E für das Produkt, in das die Bau- oder Ausrüstungsteile eingebaut werden sollen, oder
(b) wo anwendbar, nach den Verfahren zur Erteilung einer JTSO-Berechtigung gemäß Unterabschnitt N-O oder
(c) (Freigelassen)
(d) im Fall von Normteilen, in Übereinstimmung mit dem gemäß JAR 21N5 getroffenen Arrangement durchgeführt werden. *)
JAR 21N305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen
Wenn für ein Bau- oder Ausrüstungsteil ausdrücklich eine Zulassung nach JAR gefordert wird, muß die Erfüllung der anwendbaren JTSO-Spezifikation oder der von den JAA in dem besonderen Fall als gleichwertig anerkannten Spezifikationen nachgewiesen werden.
JAR 21N307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen für den Einbau
Importierte Ersatz- oder Änderungsteile oder -ausrüstungen dürfen nur in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden, wenn sie
(a) in Übereinstimmung mit JAR 21N131 hergestellt worden sind; (b) mit einer Freigabebescheinigung versehen sind, die die Übereinstimmung der Bau- oder Ausrüstungsteile mit dem zugelassenen Muster bescheinigt und in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement ausgestellt ist; und
(c) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt N-Q gekennzeichnet sind.
Unterabschnitt N-N - Importierte Motoren und Propeller
JAR 21N501 Freigabe von Motoren und Propellern für den Einbau
Importierte Motoren oder Propeller dürfen nur in ein musterzugelassenes Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn sie
(a) in Übereinstimmung mit JAR 21N131 hergestellt worden sind;
(b) vom Hersteller einem Abnahmeprüflauf unterzogen worden sind;
(c) mit einer Freigabebescheinigung versehen sind, die die Übereinstimmung der Motoren oder der Propeller mit einem von den JAA zugelassenen Muster bestätigt und in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement ausgestellt ist; und
(d) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt N-Q gekennzeichnet sind.
Unterabschnitt N-O - JTSO-Berechtigungen zum Zwecke des Imports JAR 21N600 Definition
Der Begriff „Artikel” im Sinne dieses Unterabschnitts umfaßt Bau- oder Ausrüstungsteile, die in zivilen Luftfahrzeugen verwendet werden.
JAR 21N601 Anwendbarkeit
(a) Dieser Abschnitt enthält:
(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von JTSO-Berechtigungen für einen nicht in einem JAA-Mitgliedsland ansässigen Hersteller;
(2) verbindliche Vorschriften für die Inhaber einer JTSO-Berechtigung.
(b) (Freigelassen)
(c) Im Sinne dieses Unterabschnittes:
(1) werden Joint Technical Standard Orders (in diesem Unterabschnitt als JTSO bezeichnet) von den JAA herausgegeben. Sie enthalten die technischen Mindestanforderungen für bestimmte Artikel;
(2) ist eine JTSO-Berechtigung die Berechtigung, einen Artikel mit der entsprechenden JTSO-Kennzeichnung zu versehen;
(3) ist eine JTSO-Berechtigung eine Gerätezulassung und eine Genehmigung zur Herstellung, die dem Hersteller für einen Artikel erteilt wird, für den die Erfüllung der anwendbaren JTSO festgestellt wurde;
(4) ist ein unter einer JTSO-Berechtigung hergestellter Artikel ein zugelassener Artikel, der den Forderungen der anwendbaren Joint Aviation Requirements nach einem zugelassenen Artikel genügt.
JAR 21N602 Antragsvoraussetzungen
Die Behörde nimmt einen Antrag auf eine JTSO-Berechtigung in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement nur von einer Person entgegen, die nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften der Behörde des Ausfuhrlandes einen JTSO-Artikel herstellt oder dessen Herstellung beabsichtigt.
JAR 21N603 Antrag
(a) Jeder Antrag auf eine JTSO-Berechtigung muß in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt und der Behörde des Ausfuhrlandes angezeigt werden und muß eine Kurzdarstellung der Angaben beinhalten, die nach JAR 21N605 gefordert werden.
(b) Wenn eine Reihe kleiner Änderungen entsprechend JAR 21N611 zu erwarten ist, kann der Antragsteller in seinem Antrag die Nummer des Grundmusters des Artikels und die Teilenummern der einzelnen Bauteile mit leeren Klammern dahinter nennen, um zu verdeutlichen, daß zusätzlich Änderungsbuchstaben oder -nummern (oder Kombinationen daraus) gegebenenfalls hinzugefügt werden.
JAR 21N604 (Freigelassen)
JAR 21N605 Geforderte Angaben
Der Antragsteller muß den JAA über die Behörde des Ausfuhrlandes die folgenden Unterlagen vorlegen:
(a) eine Bescheinigung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen, in der bestätigt wird, daß der Antragsteller den Forderungen dieses Unterabschnittes entsprochen hat.
(b) eine Erklärung über Bauausführung und Leistung (DDP). (c) eine Kopie der technischen Angaben, die in der anwendbaren
JTSO gefordert werden.
(d) (Freigelassen)
(e) (Freigelassen)
JAR 21N606 Erteilung einer JTSO-Berechtigung
Die JAA stellen eine JTSO-Berechtigung aus, wenn
(a) über die Behörde des Ausfuhrlandes die entsprechende Bescheinigung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen vorgelegt worden ist, und
(b) nachgewiesen worden ist, daß der Artikel die technischen Voraussetzungen der anwendbaren JTSO erfüllt,
(c) der Nachweis der Erfüllung des Absatzes (b) dieses Paragraphen in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement erbracht worden ist, und
(d) der nach JAR 21N131 geforderte Nachweis der Übereinstimmung entsprechend dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement erbracht worden ist.
JAR 21N607 JTSO-Kennzeichnung und Rechte
(a) Die Ausstellung einer JTSO-Berechtigung durch die JAA ermächtigt den Hersteller, den Artikel mit der JTSO-Kennzeichnung zu versehen.
(b) Niemand darf einen Artikel mit einer JTSO-Kennzeichnung versehen, wenn er nicht im Besitz einer JTSO-Berechtigung ist, und wenn der Artikel nicht den Leistungsforderungen der anwendbaren JTSO genügt.
JAR 21N608 Erklärung über Bauausführung und Leistung (DDP) *)
(a) Die Erklärung über Bauausführung und Leistung muß mindestens die folgenden Angaben beinhalten:
(1) Angaben entsprechend JAR 21N31(a) und (b), mit denen der Artikel und seine Gestaltung sowie die Prüfvorgaben beschrieben werden.
(2) gegebenenfalls das Leistungsprofil des Artikels entweder direkt oder durch Verweis auf andere Zusatzdokumente.
(3) eine Erklärung über die Erfüllung der anwendbaren Forderungen, die bescheinigt, daß der Artikel die betreffende JTSO erfüllt.
(4) Verweise auf entsprechende Prüfberichte.
(5) Verweise auf die entsprechenden Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturhandbücher.
(6) Wenn die JTSO verschiedene Erfüllungsstufen zuläßt, müssen die Erfüllungsstufen in der DDP definiert sein.
(b) Die DDP muß mit dem Datum und mit der Unterschrift des Herstellers oder des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers abschließen.
JAR 21N609 Allgemeine verbindliche Regelungen für die Inhaber von
JTSO-Berechtigungen
Jeder Hersteller eines Artikels, für den er eine nach diesem Abschnitt N ausgestellte JTSO-Berechtigung besitzt, hat -
(a) jeden Artikel in Übereinstimmung mit den Verfahren nach JAR 21N606 (d) herzustellen und sicherzustellen, daß der Artikel für den Einbau die entsprechende Sicherheit aufweist;
(b) für jede Baureihe eines jeden Artikels, für den eine JTSO-Berechtigung erteilt wurde, eine laufende Akte mit den vollständigen technischen Angaben und Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit JAR 21N613 anzulegen und zu führen;
(c) Originale aller in den anwendbaren JAR für den betroffenen Artikel geforderten Handbücher vorzubereiten, zu verwalten und auf dem neusten Stand zu halten;
(d) den Benutzern in den JAA-Mitgliedsländern und auf Anforderung den JAA diese Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturhandbücher sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die für die Verwendung und die Instandhaltung des Artikels notwendig sind;
(e) jeden Artikel in Übereinstimmung mit JAR 21N807 (c) zu kennzeichnen; und
(f) für jeden Artikel eine Freigabebescheinigung auszustellen, in der die Übereinstimmung des Artikels mit dem zugelassenen Muster entsprechend dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement bestätigt wird.
JAR 21N610 Genehmigung von Abweichungen
(a) Ein Hersteller, der um Genehmigung einer Abweichung von den Leistungsforderungen einer JTSO ersucht, muß nachweisen, daß die beantragte Abweichung von der Norm durch Maßnahmen oder Gestaltungsmerkmale ausgeglichen wird, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten.
(b) Der Antrag auf Genehmigung einer Abweichung muß zusammen mit allen dazugehörigen Angaben über die Behörde des Ausfuhrlandes bei den JAA eingereicht werden.
JAR 21N611 Änderungen am Muster
(a) Kleine Änderungen durch den Hersteller, der Inhaber der JTSO-Berechtigung ist. Der Hersteller eines Artikels unter einer gemäß dieser JAR-21 erteilten JTSO-Berechtigung darf kleine Änderungen am Muster (jegliche Änderung, die keine große Änderung ist) ohne weitere Berechtigung durch die JAA vornehmen. In diesem Fall wird für den geänderten Artikel die ursprüngliche Baureihennummer beibehalten (für die Kennzeichnung kleiner Änderungen sollen die Teilenummern abgeändert oder ergänzt werden), und der Hersteller hat den JAA die geänderten Angaben, die für die Erfüllung von JAR 21N603 (b) notwendig sind, mitzuteilen.
(b) Große Änderungen durch den Hersteller, der Inhaber der JTSO-Berechtigung ist. Jede Änderung am Muster durch den Hersteller, die so umfangreich sind, daß sie einer dem Wesen nach vollständigen Prüfung zur Feststellung der Erfüllung einer JTSO bedarf, ist eine große Änderung. Vor der Durchführung einer solchen Änderung muß der Hersteller dem Artikel eine neue Muster- oder Baureihenbezeichnung zuweisen und gemäß JAR 21N603 eine JTSO-Berechtigung beantragen.
(c) Änderungen durch eine Person, die nicht der im Besitz der JTSO-Berechtigung befindliche Hersteller ist. Eine Änderung am Muster durch eine Person, die nicht der Hersteller ist, der die Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für den Artikel vorgelegt hat, kann nur dann nach diesem Unterabschnitt N-O zugelassen werden, wenn die Person, die um diese Zulassung ersucht, unter Berücksichtigung der Antragsvoraussetzungen nach JAR 21N602 eine gesonderte JTSO-Berechtigung gemäß JAR 21N603 beantragt.
JAR 21N613 Führung von Aufzeichnungen
Alle maßgeblichen Angaben zum Muster, sowie Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen, sind in Übereinstimmung mit den nationalen Verfahren der Behörde des Ausfuhrlandes, festgelegt in dem Arrangement nach JAR 21N5, zu führen und den JAA auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
JAR 21N615 Überprüfungen durch die Behörde
Auf Verlangen der JAA, übermittelt durch die Behörde des Ausfuhrlandes, und in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 abgefaßten Arrangement hat jeder Hersteller eines Artikels unter einer JTSO-Berechtigung es den JAA zu gestatten,
(a) bei jeglichen Versuchen anwesend zu sein; und (b) die technischen Aufzeichnungen für diesen Artikel zu
überprüfen.
JAR 21N619 Nichterfüllung der anwendbaren Forderungen
Das Recht des Herstellers, seinen Artikel mit der JTSO-Kennzeichnung zu versehen, kann widerrufen/zurückgenommen oder ausgesetzt werden, wenn die JAA zu dem Schluß kommen, daß
(a) die für die Erteilung der JTSO-Berechtigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
(b) die in JAR 21N609 aufgeführten Pflichten des Inhabers nicht mehr wahrgenommen werden; oder
(c) der Artikel nachgewiesenermaßen im Betrieb eine unannehmbare Gefährdung verursacht.
JAR 21N621 Übertragbarkeit und Gültigkeitsdauer
Außer im Falle einer Eigentumsänderung, die von den JAA in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement behandelt wird, ist eine nach diesem Abschnitt N erteilte JTSO-Berechtigung nicht übertragbar. Sie ist so lange gültig, bis sie zurückgegeben, von der Behörde widerrufen/zurückgenommen oder von der Behörde auf andere Weise für ungültig erklärt wird.
Unterabschnitt N-Q - Kennzeichnung von importierten Produkten,
Bau- und Ausrüstungsteilen
JAR 21N801 Allgemeines
(a) Luftfahrzeuge und Flugmotoren. Wer zur Einfuhr in ein JAA-Mitgliedsland bestimmte Luftfahrzeuge oder Flugmotoren herstellt, hat zur Kennzeichnung an diesen Luftfahrzeugen oder diesem Motor ein feuerfestes Schild anzubringen, das durch Einätzen, Einstanzen, Eingravieren oder ein anderes anerkanntes Verfahren mit den in JAR 21N803 aufgeführten Angaben versehen ist. Dieses Schild muß so befestigt sein, daß eine Beschädigung oder Entfernung im normalen Betrieb oder ein Verlust oder eine Zerstörung bei einem Unfall unwahrscheinlich ist.
(b) Propeller und Propellerblätter und -naben. Wer zur Einfuhr in ein JAA-Mitgliedsland einen Propeller, Propellerblätter oder Propellernaben herstellt, hat sein Produkt durch Anbringen eines Schildes oder durch Einstanzen, Eingravieren, Einätzen oder ein anderes genehmigtes Verfahren zur feuersicheren Markierung an einer unkritischen Stelle zu kennzeichnen; wobei die Kennzeichnung die in JAR 21N803 aufgeführten Angaben enthalten und so beschaffen sein muß, daß eine Beschädigung oder Entfernung im normalen Betrieb oder ein Verlust oder eine Zerstörung bei einem Unfall unwahrscheinlich ist.
(c) Bemannte Freiballone. Für bemannte Freiballone muß das in Absatz (a) dieses Paragraphen vorgeschriebene Typenschild an der Ballonhülle und nach Möglichkeit so angebracht sein, daß es für den Benutzer lesbar ist, wenn der Ballon gefüllt ist. Zusätzlich müssen der Korb und jede Brenneranlage dauerhaft und leserlich mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer (oder entsprechendem) und der Werknummer (oder entsprechendem) gekennzeichnet sein.
JAR 21N803 Angaben zur Kennzeichnung
(a) Die in JAR 21N801 (a) und (b) geforderte Kennzeichnung hat die folgenden Angaben zu umfassen:
(1) Name des Herstellers,
(2) Bezeichnung des Produktes oder des Bauteiles,
(3) Werknummer des Herstellers,
(4) alle weiteren von der JAA für notwendig erachteten Angaben. (b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) (1) dieses Paragraphen darf niemand die nach Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zur Kennzeichnung an einem Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer Propellernabe ohne Genehmigung der JAA verändern, anbringen bzw. entfernen.
(c) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) (2) dieses Paragraphen darf niemand ohne Genehmigung der JAA ein laut JAR 21N801 gefordertes Typenschild entfernen oder anbringen.
(d) Personen, die Instandhaltungsarbeiten nach den Bestimmungen anwendbarer JAR durchführen, dürfen in Übereinstimmung mit für die JAA annehmbaren Methoden, Techniken und Verfahren -
(1) die in Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zur Kennzeichnung an einem Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer Propellernabe ändern, anbringen bzw. entfernen; oder
(2) ein nach JAR 21N801 gefordertes Typenschild nötigenfalls für die Dauer der Instandhaltungsarbeiten entfernen.
(e) Niemand darf ein gemäß Absatz (d) (2) dieses Paragraphen entferntes Typenschild an einem anderen Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer anderen Propellernabe als dem (der), von dem (der) es entfernt wurde, anbringen.
JAR 21N805 Kennzeichnung von kritischen Teilen
Wer Importteile herstellt, die in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden sollen und die als kritische Teile eingestuft sind, hat diese Teile dauerhaft und leserlich mit einer Teilenummer (oder entsprechendem) und einer Werknummer (oder entsprechendem) zu kennzeichnen.
JAR 21N807 JTSO Artikel, Ersatz- und Änderungsteile
(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) dieses Paragraphen ist jedes Ersatz- oder Änderungsteil zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß JAR 21N805 dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben zu versehen:
(1) einer/einem vom Inhaber der Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung vorgeschriebenen Bezeichnung, Handelsnamen oder Symbol; und
(2) der Teilenummer.
(b) Jeder Hersteller eines Artikels, für den er eine nach diesem Abschnitt N erteilte JTSO-Berechtigung besitzt, hat jeden Artikel dauerhaft und leserlich mit den folgenden Angaben zu versehen:
(1) dem Namen und der Anschrift des Herstellers;
(2) dem Handelsnamen, der Musterbezeichnung, der Teilenummer oder der Baureihenbezeichnung des Artikels;
(3) der Werknummer oder dem Datum der Herstellung des Artikels oder beidem; und
(4) der Nummer der anwendbaren JTSO.
(c) (Freigelassen)
(d) Wenn die JAA zustimmt, daß ein Teil zu klein ist oder daß es aus anderen Gründen nicht möglich ist, ein Teil mit irgendeiner der in Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zu kennzeichnen, muß die dem Teil oder seinem Verpackungsbehälter beigelegte Freigabebescheinigung (oder die entsprechende Bescheinigung) die Angaben enthalten, mit denen das Teil nicht versehen werden konnte.
Abschnitt O - JTSO-Berechtigungen
JAR 21.600 Definition
Der Begriff „Artikel” im Sinne dieses Abschnittes umfaßt Bau- und Ausrüstungsteile, die in zivilen Luftfahrzeugen verwendet werden.
JAR 21.601 Anwendbarkeit
(a) Dieser Abschnitt enthält:
(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von JTSO-Berechtigungen;
(2) verbindliche Regelungen für die Inhaber einer JTSO-Berechtigung.
(b) Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar. (c) Im Sinne dieser JAR-21:
(1) werden Joint Technical Standard Orders (in diesem Abschnitt als JTSO bezeichnet) von der Behörde herausgegeben. Sie enthalten die technischen Mindestanforderungen für bestimmte Artikel;
(2) ist eine JTSO-Berechtigung die Berechtigung, einen Artikel mit der entsprechenden JTSO-Kennzeichnung zu versehen;
(3) ist eine JTSO-Berechtigung eine Gerätezulassung und eine Genehmigung zur Herstellung, die dem Hersteller für einen Artikel erteilt wird, für den die Erfüllung der anwendbaren JTSO festgestellt wurde;
(4) ist ein unter einer JTSO-Berechtigung hergestellter Artikel ein zugelassener Artikel, der den Forderungen der anwendbaren JAR nach einem zugelassenen Artikel genügt.
JAR 21.602 Antragsvoraussetzungen
(a) Die Behörde nimmt einen Antrag auf eine JTSO-Berechtigung nur von einer Person entgegen, die einen JTSO-Artikel herstellt oder dessen Herstellung vorbereitet und die eine entsprechende Genehmigung als Herstellungsbetrieb nach Abschnitt G besitzt oder beantragt hat.
(b) Antragsteller, die eine JTSO-Berechtigung für einen Artikel nach einer JTSO anstreben, die nach Auffassung der Behörde für die Lufttüchtigkeit bedeutsame qualitative Anforderungen an Gestaltung beinhaltet (siehe Anhang C zu JAR 21), müssen eine entsprechende Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nach Abschnitt JA besitzen oder beantragt haben.
JAR 21.603 Antrag
(a) Jeder Antrag auf eine JTSO-Berechtigung muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der in JAR 21.605 geforderten Angaben beinhalten.
(b) Wenn eine Reihe kleiner Änderungen entsprechend JAR 21.611 zu erwarten ist, kann der Antragsteller in seinem Antrag die Nummer des Grundmusters des Artikels und die Teilenummern der einzelnen Bauteile mit leeren Klammern dahinter nennen, um zu verdeutlichen, daß Änderungsbuchstaben oder -nummern (oder Kombinationen daraus) gegebenenfalls angehängt werden.
JAR 21.605 Geforderte Angaben
Der Antragsteller muß bei der Behörde die folgenden Unterlagen einreichen:
(a) eine Bescheinigung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen, in der bescheinigt wird, daß der Antragsteller die Forderungen dieses Abschnittes erfüllt hat,
(b) eine Erklärung über Bauausführung und Leistung (Declaration of Design and Performance - DDP),
(c) eine Kopie der technischen Angaben, die in der anwendbaren JTSO gefordert werden,
(d) das Herstellungsbetriebshandbuch (oder einen Verweis darauf), das in JAR 21.143 für die Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb unter Abschnitt G gefordert wird,
(e) Falls JAR 21.602 (b) anwendbar ist, das Handbuch (oder einen Verweis darauf), das in JAR 21.A243 für die Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt JA gefordert wird.
JAR 21.606 Erteilung der Berechtigung
Die Behörde stellt eine JTSO-Berechtigung aus, wenn der Antragsteller -
(a) eine entsprechende Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G erworben hat und
(b) nachgewiesen hat, daß der Artikel die technischen Forderungen der anwendbaren JTSO in einer für die Behörde annehmbaren Weise erfüllt, und die zugehörige Erklärung der Erfüllung der Forderungen eingereicht hat;
(c) für Artikel, für die eine Berechtigung nach einer in Anhang C zu JAR-21 genannten JTSO beantragt wird,
(1) eine entsprechende Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt JA erworben hat;
(2) gemäß den mit der Genehmigung festgelegten Verfahren den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erbracht und die Erklärung über die Erfüllung der anwendbaren Forderungen ausgestellt hat;
(d) in einer für die Behörde annehmbaren Weise nachgewiesen hat, daß er in der Lage ist, JAR 21.3(b) und (c) zu erfüllen.
JAR 61.607 JTSO-Kennzeichnung und Rechte
(a) Die Ausstellung einer JTSO-Berechtigung durch die Behörde berechtigt den Hersteller, den Artikel mit einer JTSO-Kennzeichnung zu versehen.
(b) Niemand darf einen Artikel mit einer JTSO-Kennzeichnung versehen, wenn er nicht im Besitz einer JTSO-Berechtigung ist, und wenn der Artikel nicht den Leistungsforderungen der anwendbaren JTSO genügt.
JAR 21.608 Erklärung über Bauausführung und Leistung (DDP)
(a) Die Erklärung über Bauausführung und Leistung muß mindestens die folgenden Angaben beinhalten:
(1) Angaben entsprechend JAR 21.31 (a) und (b), mit denen der Artikel und seine Gestaltung sowie die Prüfvorgaben beschrieben werden.
(2) gegebenenfalls das Leistungsprofil des Artikels entweder direkt oder durch Verweis auf andere Zusatzdokumente.
(3) eine Erklärung über die Erfüllung der anwendbaren Forderungen die bescheinigt, daß der Artikel die betreffende JTSO erfüllt.
(4) Verweise auf entsprechende Prüfberichte.
(5) Verweise auf die entsprechenden Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturhandbücher.
(6) Wenn die JTSO verschiedene Erfüllungsstufen zuläßt, müssen die Erfüllungsstufen in der DDP definiert sein.
(b) Die DDP muß mit dem Datum und mit der Unterschrift des Herstellers oder des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers abschließen.
JAR 21.609 Allgemeine verbindliche Regelungen für die Inhaber von
JTSO-Berechtigungen
Jeder Hersteller eines Artikels, für den er eine nach dieser JAR-21 ausgestellte JTSO-Berechtigung besitzt, hat -
(a) jeden Artikel in Übereinstimmung mit der nach Abschnitt G ausgestellten Genehmigung als Herstellungsbetrieb herzustellen, um zu gewährleisten, daß jeder fertiggestellte Artikel mit dem Muster übereinstimmt und für den Einbau die entsprechende Sicherheit aufweist;
(b) für jede Baureihe eines jeden Artikels, für den eine JTSO-Berechtigung erteilt wurde, eine laufende Akte mit den vollständigen technischen Daten und Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit JAR 21.613 anzulegen und zu führen;
(c) Originale aller in den anwendbaren JAR für den betreffenden Artikel geforderten Handbücher vorzubereiten, zu erstellen und auf dem neusten Stand zu halten;
(d) den Benutzern und der Behörde auf Anforderung diese Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturhandbücher und deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die für die Verwendung und die Instandhaltung des Artikels notwendig sind;
(e) jeden Artikel, gemäß JAR 21.807 (b) zu kennzeichnen und (f) JAR 21.3 (b) und (c) zu erfüllen.
JAR 21.610 Genehmigung von Abweichungen
(a) Ein Hersteller, der um Genehmigung einer Abweichung von den Leistungsforderungen einer JTSO ersucht, muß nachweisen, daß die beantragte Abweichung von der Norm durch Maßnahmen oder Gestaltungsmerkmale ausgeglichen wird, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten.
(b) Der Antrag auf Genehmigung einer Abweichung muß zusammen mit allen dazugehörigen Angaben bei der Behörde eingereicht werden.
JAR 21.611 Änderungen am Muster
(a) Kleine Änderungen durch den Hersteller, der Inhaber der JTSO-Berechtigung ist. Der Hersteller eines Artikels unter einer gemäß dieser JAR-21 erteilten JTSO-Berechtigung darf kleine Änderungen am Muster (jegliche Änderung, die keine große Änderung ist) ohne weitere Genehmigung durch die Behörde vornehmen. In diesem Fall wird für den geänderten Artikel die ursprüngliche Baureihennummer beibehalten (für die Kennzeichnung kleiner Änderungen sollen die Teilenummern abgeändert oder ergänzt werden), und der Hersteller hat der Behörde die geänderten Angaben, die für die Erfüllung der JAR 21.603 (b) notwendig sind, mitzuteilen.
(b) Große Änderungen durch den Hersteller, der Inhaber der JTSO-Berechtigung ist. Jede Änderung am Muster durch den Hersteller, die so umfangreich ist, daß sie einer dem Wesen nach vollständigen Prüfung zur Feststellung der Erfüllung einer JTSO bedarf, ist eine große Änderung. Vor der Durchführung einer solchen Änderung muß der Hersteller dem Artikel eine neue Muster- oder Baureihenbezeichnung zuweisen und bei der Behörde eine Berechtigung gemäß JAR 21.603 beantragen.
(c) Änderungen durch eine Person, die nicht der im Besitz der JTSO-Berechtigung befindliche Hersteller ist. Eine Änderung am Muster durch eine Person, die nicht der Hersteller ist, der die Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für den Artikel vorgelegt hat, kann nur dann nach diesem Abschnitt O zugelassen werden, wenn die Person, die um diese Zulassung ersucht, eine gesonderte JTSO-Berechtigung gemäß JAR 21.603 beantragt.
JAR 21.613 Führung von Aufzeichnungen
Zusätzlich zu den Forderungen zur Führung von Aufzeichnungen an das oder in Verbindung mit dem Qualitätsmanagement-System sind alle maßgeblichen Angaben über die Gestaltung des Musters, Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen, der Behörde zur Verfügung zu halten und aufzubewahren, um die erforderlichen Angaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Artikels und des musterzugelassenen Produktes, in das der Artikel eingebaut ist, liefern zu können.
JAR 21.615 Überprüfung durch die Zulassungsbehörde
Jeder Hersteller eines Artikels unter einer JTSO-Berechtigung hat der Behörde auf deren Verlangen zu gestatten,
(a) bei jeglichen Prüfungen anwesend zu sein;
(b) die technischen Aufzeichnungen für diesen Artikel zu
überprüfen.
JAR 21.619 Nichterfüllung der anwendbaren Forderungen
Das Recht des Herstellers, seinen Artikel mit der JTSO-Kennzeichnung zu versehen, kann widerrufen/zurückgenommen oder ausgesetzt werden, wenn die Behörde zu dem Schluß kommt, daß
(a) die für die Erteilung der JTSO-Berechtigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
(b) die unter JAR 21.609 aufgeführten Pflichten des Inhabers nicht mehr wahrgenommen werden; oder
(c) der Artikel nachgewiesenermaßen im Betrieb eine unannehmbare Gefährdung verursacht.
JAR 21.621 Übertragbarkeit und Gültigkeitsdauer
Außer im Falle einer Eigentumsänderung beim Inhaber der Berechtigung, die als wesentliche Änderung betrachtet und daher die Forderungen der JAR 21.147 und gegebenenfalls JAR 21.A247 erfüllen muß, ist eine gemäß JAR-21 erteilte JTSO-Berechtigung nicht übertragbar. Sie ist so lange gültig, bis sie zurückgegeben, widerrufen/zurückgenommen oder von der Zulassungbehörde auf andere Weise für ungültig erklärt wird.
Abschnitt P - JPA-Berechtigungen
JAR 21.701 Anwendbarkeit
(a) Dieser Abschnitt enthält:
(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer JPA-Berechtigung für Ersatz- und Änderungsteile;
(2) verbindliche Regelungen für die Inhaber einer JPA-Berechtigung.
(b) Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar. (c) Im Sinne dieses Abschnittes ist eine JPA-Berechtigung die Berechtigung, Teile mit den Buchstaben JPA zu kennzeichnen, und gleichzeitig die Genehmigung zur Entwicklung und Herstellung eines Teiles für den Einbau in ein musterzugelassenes Produkt.
(d) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nur für ein Änderungsteil, wenn ein solches Teil einer kleinen Änderung gemäß JAR 21.95 an dem zugelassenen Produkt entspricht. Sie dürfen nicht für ein Teil angewandt werden, das als kritisches Teil eingestuft worden ist.
JAR 21.703 Antragsvoraussetzungen
(a) Die Behörde nimmt einen Antrag auf Erteilung einer JPA-Berechtigung nur von einer Person entgegen, die ein Ersatz- oder Änderungsteil für ein musterzugelassenenes Produkt herstellt oder dessen Herstellung vorbereitet und die eine entsprechende Genehmigung als Herstellungsbetrieb nach Abschnitt G besitzt oder beantragt hat.
JAR 21.705 Antrag
Der Antrag auf eine JPA-Berechtigung muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und folgendes beinhalten:
(a) im Falle eines Änderungteils den Nachweis der Zulassung oder des Antrages auf Zulassung des Teils als kleine Änderung am Muster eines Produktes gemäß JAR 21.95 (a),
(b) im Falle eines Ersatzteiles den Nachweis, daß das Ersatzteil nach JAR 21.303 (a) zugelassen ist,
(c) einen Antrag auf die Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder auf eine Erweiterung dieser Genehmigung gemäß JAR 21.134 bzw. 21.153, welche die Herstellung des Änderungs- oder Ersatzteils abdeckt.
JAR 21.707 Erteilung einer JPA-Berechtigung
Die Behörde erteilt eine JPA-Berechtigung, wenn sie (a) im Falle eines Änderungsteils den Einbau des Teiles als eine
kleine Änderung am musterzugelassenen Produkt nach JAR 21.95 zugelassen hat, oder im Falle eines Ersatzteils dem Nachweis, daß das Teil zugelassen ist, zugestimmt hat und
(b) dem Antragsteller eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb nach Abschnitt G erteilt hat, die die Herstellung des Änderungs- oder Ersatzteils abdeckt.
JAR 21.709 Gültigkeitsdauer
(a) Die JPA-Berechtigung bleibt gültig, solange die nach Abschnitt G erteilte Genehmigung als Herstellungsbetrieb gültig ist und solange die Gerätezulassung für das Teil nicht durch eine Maßnahme im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsanweisung geändert wird.
(b) Die JPA-Berechtigung kann von der Behörde widerrufen/zurückgenommen werden, wenn die Forderungen der JAR-21 nicht erfüllt werden.
JAR 21.711 Pflichten
Der Inhaber einer JPA-Berechtigung hat
(a) jedes Teil in Übereinstimmung mit der nach Abschnitt G erteilten Genehmigung als Herstellungsbetrieb herzustellen,
(b) JAR 21.3 (b) und (c) zu erfüllen,
(c) jedes hergestellte Teil in Übereinstimmung mit JAR 21.807 (b) zu kennzeichnen.
JAR 21.713 Rechte
(a) Der Inhaber einer JPA-Berechtigung ist über seine Rechte als Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hinaus berechtigt, die hergestellten Teile mit der JPA-Kennzeichnung gemäß JAR 21.807 zu versehen.
(b) Wer eine solche Berechtigung nicht besitzt, darf ein Ersatz- oder Änderungsteil nicht mit den Buchstaben JPA kennzeichnen.
Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen
JAR 21.801 Allgemeines
(a) Luftfahrzeuge und Flugmotoren. Jeder, der ein Luftfahrzeug oder einen Flugmotor auf der Grundlage einer Musterzulassung oder Genehmigung als Herstellungsbetrieb herstellt, hat zur Kennzeichnung an diesem Luftfahrzeug oder diesem Motor ein feuerfestes Schild anzubringen, das durch Einätzen, Einstanzen, Eingravieren oder ein anderes genehmigtes Verfahren zur feuersicheren Kennzeichnung mit den in JAR 21.803 aufgeführten Angaben versehen ist. Dieses Schild muß so befestigt sein, daß eine Beschädigung oder Entfernung im normalen Betrieb oder ein Verlust oder eine Zerstörung bei einem Unfall unwahrscheinlich ist.
(b) Propeller und Propellerblätter und -naben. Jeder, der einen Propeller, ein Propellerblatt oder eine Propellernabe auf der Grundlage einer Musterzulassung oder Genehmigung als Herstellungsbetrieb herstellt, hat sein Produkt durch Anbringen eines Schildes oder durch Einstanzen, Eingravieren, Einätzen oder ein anderes genehmigtes Verfahren zur feuersicheren Markierung an einer unkritischen Stelle zu kennzeichnen; wobei die Kennzeichnung die in JAR 21.803 aufgeführten Angaben enthalten und so beschaffen sein muß, daß eine Beschädigung oder Entfernung im normalen Betrieb oder ein Verlust oder eine Zerstörung bei einem Unfall unwahrscheinlich ist.
(c) Bemannte Freiballone. Für bemannte Freiballone muß das in Absatz (a) dieses Paragraphen vorgeschriebene Typenschild an der Ballonhülle und nach Möglichkeit so angebracht sein, daß es für den Benutzer lesbar ist, wenn der Ballon gefüllt ist. Zusätzlich müssen der Korb und jede Brenneranlage dauerhaft und leserlich mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer (oder entsprechendem) und der Werknummer (oder entsprechendem) gekennzeichnet sein.
(d) (Freigelassen)
JAR 21.803 Angaben zur Kennzeichnung
(a) Die in JAR 21.801 (a) und (b) geforderte Kennzeichnung hat die folgenden Angaben zu umfassen:
(1) Name des Herstellers,
(2) Bezeichnung des Produktes oder des Bauteiles,
(3) Werknummer des Herstellers,
(4) alle weiteren von der Behörde für notwendig erachteten Angaben.
(b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) (1) dieses Paragraphen darf niemand die nach Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zur Kennzeichnung an einem Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer Propellernabe ohne Genehmigung der Behörde anbringen, verändern oder entfernen.
(c) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) (2) dieses Paragraphen darf niemand ohne Genehmigung der Behörde ein nach JAR 21.801 gefordertes Typenschild anbringen oder entfernen.
(d) Personen, die Instandhaltungsarbeiten nach den Bestimmungen von anwendbaren JAR durchführen, dürfen in Übereinstimmung mit für die Behörde annehmbaren Methoden, Techniken und Verfahren -
(1) die in Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zur Kennzeichnung an einem Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer Propellernabe anbringen, ändern oder entfernen; oder
(2) ein nach JAR 21.801 gefordertes Typenschild nötigenfalls während der Instandhaltungsarbeiten entfernen.
(e) Niemand darf ein gemäß Absatz (d) (2) dieses Paragraphen entferntes Typenschild an einem anderen Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer anderen Propellernabe als dem (der), von dem (der) es entfernt wurde, anbringen.
JAR 21.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen
Jeder, der ein Teil herstellt, das in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden soll und als kritisches Teil eingestuft ist, hat dieses Teil dauerhaft und leserlich mit einer Teilenummer (oder entsprechendem) und einer Werknummer (oder entsprechendem) zu kennzeichnen.
JAR 21.807 JTSO-Artikel, Ersatz- und Änderungsteile
(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (c) und (d) dieses Paragraphen ist jedes Ersatz- oder Änderungsteil zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß JAR 21.805 dauerhaft und leserlich durch den Hersteller mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
(1) einer/einem vom Inhaber der Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung bestimmten Bezeichnung, Handelsnamen oder Symbol; und
(2) der Teilenummer.
(b) Jeder Hersteller eines Artikels, für den er eine JTSO-Berechtigung gemäß JAR-21 erhalten hat, hat jeden Artikel dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
(1) dem Namen und der Anschrift des Herstellers.
(2) dem Handelsnamen, der Musterbezeichnung, der Teilenummer oder der Baureihenbezeichnung des Artikels,
(3) der Werknummer oder dem Datum der Herstellung des Artikels oder beidem,
(4) der Nummer der anwendbaren JTSO.
(c) Der Inhaber einer JPA-Berechtigung hat das Teil dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
(1) den Buchstaben JPA,
(2) seiner Bezeichnung, seinem Handelsnamen oder Symbol; und
(3) der Teilenummer.
(d) Wenn die Behörde zustimmt, daß ein Teil zu klein ist oder daß es aus anderen Gründen nicht möglich ist, ein Teil mit irgendeiner der in Absatz (a) oder (b) oder (c) dieses Paragraphen geforderten Angaben zu kennzeichnen, muß die dem Teil oder seiner Verpackung beigelegte Freigabebescheinigung die Angaben enthalten, mit denen das Teil nicht versehen werden konnte.
Anhänge
Anhang A
Herstellungsbetriebshandbuch
(Inhalt entsprechend JAR 21.143 (a))
(a) Eine von dem verantwortlichen Geschäftsführer unterzeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, daß dem Herstellungsbetriebshandbuch und allen dazugehörigen Handbüchern, in denen die Einhaltung der Forderungen dieses Abschnitts durch den genehmigten Betrieb festgelegt wird, zu allen Zeiten entsprochen wird.
(b) Titel und Namen der leitenden Personen, die von der Behörde entsprechend JAR 21.145 (c) (2) akzeptiert wurden.
(c) Die Pflichten und Verantwortungsbereiche der leitenden Person(en) gemäß JAR 21.145 (c) (2) einschließlich der Angelegenheiten, über die sie im Namen des Betriebes direkt mit der Behörde verhandeln kann (können).
(d) Ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Verantwortungsbereichen der leitenden Personen nach JAR 21.145 (c) (1) und (c) (2) hervorgehen.
(e) Eine Liste des freigabeberechtigten Personals. (f) Eine allgemeine Beschreibung verfügbaren Arbeitskräfte. (g) Eine allgemeine Beschreibung der Betriebsstätten unter jeder
in der Genehmigungsurkunde des Betriebes genannten Anschrift.
(h) Eine allgemeine Beschreibung des Arbeitsumfangs des Herstellungsbetriebes, der für den Genehmigungsumfang von Bedeutung ist.
(i) Das Verfahren für die Meldung organisatorischer Änderungen an die Zulassungsbehörde.
(j) Das Änderungsverfahren für das Herstellungsbetriebshandbuch. (k) Eine Beschreibung des Qualitätsmanagement-Systems und der nach
JAR 21.139(b)(1) geforderten Verfahren.
(l) Eine Liste solcher Zulieferer, auf die in JAR 21.139 (a) Bezug genommen wird.
Anhang B
Qualitätsmanagement-System
Das Qualitätsmanagement-System muß, soweit innerhalb des Genehmigungsumfanges anwendbar, Kontrollverfahren hinsichtlich der folgenden nach JAR 21.139 (b) (1) geforderten Elemente umfassen.
(a) Erstellung, Freigabe oder Änderung von Unterlagen. (b) Qualifizierung, Auditierung und Kontrolle von Lieferanten und Unterauftragnehmern.
(c) Verifizierung, daß angelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, einschließlich solcher Teile, die von den Käufern der Produkte in neuem oder gebrauchtem Zustand bereitgestellt werden, den anwendbaren Musterunterlagen entsprechen.
(d) Identifizierung und Rückverfolgbarkeit.
(e) Herstellungsverfahren.
(f) Prüfungen und Versuche, einschließlich Werkstattflügen.
(g) Kalibrierung von Werkzeugen, Prüfständen und Versuchsausrüstungen.
(h) Kontrolle von Bauabweichungen.
(i) Zusammenarbeit in Lufttüchtigkeitsfragen mit dem Antragsteller bzw. Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb.
(j) Behandlung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen. (k) Kompetenz und Qualifikation des Personals.
(l) Ausstellung von Lufttüchtigkeitsbescheinigungen. (m) Handhabung, Lagerung und Verpackung.
(n) Interne Auditierung und daraus resultierende Korrekturmaßnahmen.
(o) Arbeiten innerhalb des Genehmigungsumfangs, jedoch außerhalb der genehmigten Einrichtungen.
(p) Arbeiten, die nach Beendigung der Herstellung, jedoch vor der Übergabe an den Kunden durchgeführt werden, um das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten.
Die Kontrollverfahren müssen spezielle Regelungen für alle kritischen Teile beinhalten.
Anhang C
JTSO Spezifikationen mit qualitativen Anforderungen an die Gestaltung des Musters (JAR 21.602)
Die JAR-APU gelten als eine JTSO im Sinne des Abschnittes O. Sie enthält gemäß Entscheidung der Behörde qualitative Anforderungen, die für die Lufttüchtigkeit des Musters von Bedeutung sind.
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