(Übersetzung)LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND S. M. REGIERUNG VON NEPAL
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 21 des Abkommens wurden am 24. Februar bzw. 28. April 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. Juni 1999 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und S. M. Regierung von Nepal
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und S. M.Regierung von Nepal auf der anderen Seite;
bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1 ) und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der S. M.Regierung von Nepal den Generaldirektor der Zivilluftfahrtsbehörde; oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat das im Artikel 2 der Konvention stipulierte;
bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen worden ist;
bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;
beinhaltet der Ausdruck „dieses Übereinkommen“ den Anhang hiezu und jegliche Änderung desselben oder des Übereinkommens;
bedeutet der Ausdruck „Gesetze und Vorschriften“ einer Vertragspartei Gesetze und Vorschriften, die bei dieser Vertragspartei jeweils in Kraft sind.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 57/1999
Artikel 2
Anwendbarkeit der Chicago Konvention
Bei Anwendung dieses Abkommens werden die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention einschließlich der Anhänge sowie jeder Änderung der Konvention oder der Anhänge handeln, sofern diese Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.
Artikel 3
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
(4) Wenn wegen eines bewaffneten Konflikts, politische Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und unüblicher Umstände ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei nicht in der Lage ist, einen Flug auf seiner normalen Strecke durchzuführen, wird die andere Vertragspartei bestmögliche Anstrengungen unternehmen, um die Fortsetzung des Fluges durch geeignete, vorübergehende Flugstreckenfestlegung zu erleichtern.
Artikel 4
Erforderliche Bewilligungen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei, die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.
(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen die anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erfüllt.
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
(1) Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei betreffend die Landung oder den Abflug von Flugzeugen im internationalen Liniendienst auf bzw. von seinem Gebiet oder die Bewegungen und Flüge eines solchen Flugzeuges, während es sich auf seinem Gebiet befindet, werden auf Flugzeuge der bzw. von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien ohne Unterschied der Nationalität angewandt und (werden) von solchen Flugzeugen beim Eintritt in, beim Verlassen des, oder während des Aufenthaltes auf dem Gebiet der ersten Vertragspartei befolgt.
(2) Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei betreffend die Ein- oder Ausreise von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Fracht oder Post in Flugzeugen in bzw. von ihrem Gebiet wie Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne, werden befolgt von oder namens der(jenigen) Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Fracht oder Post, der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien beim Eintritt in, beim Verlassen, oder während des Aufenthalts auf dem Gebiet der ersten Vertragspartei.
(3) Bei Anwendung von in diesem Atikel erwähnten Gesetzen und Vorschriften auf von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien wird eine Vertragspartei ihrer eigenen Fluglinie bzw. ihren eigenen Fluglinien keine günstigere Behandlung zukommen lassen.
Artikel 6
Aussetzung und Widerruf
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen, oder
falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder
falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die andere Vertragspartei ein Ansuchen um Beratungen erhalten hat.
Artikel 7
Kapazitätsvorschriften
Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden Bedingungen:
(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die designierte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der designierten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer Kapazität zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll:
der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;
der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen durchquert wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.
(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 8
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
Artikel 9
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:
Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
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