(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens(NR: GP XX RV 1433 AB 1600 S. 161. BR: AB 5912 S. 653.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-07-30
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich, dessen Art. VII Abs. 3 verfassungsändernd bzw. verfassungsergänzend ist, wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner Fassungen in französischer, spanischer, russischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Inneres aufgelegt werden.

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. XIII Abs. 2 des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, daß sie ein Herstellerstaat ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1999 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XIII Abs. 4 für Österreich mit 30. Juli 1999 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Ägypten, Algerien, Argentinien, Bahrain, Dänemark (ohne Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Eritrea, Estland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kuwait, Libanon, Litauen, Malediven, Malta, Marokko, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Niederlande, Norwegen, Panama, Peru, Rumänien, Sambia, Samoa, Saudi-Arabien, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalt, sich durch Art. XI Abs. 1 nicht gebunden zu erachten:

Algerien, Peru, Saudi-Arabien (außer mit einer ausdrücklichen Erklärung seinerseits und von Fall zu Fall), Türkei.

Erklärung gemäß Art. XIII Abs. 2, daß es ein Herstellerstaat ist:

Argentinien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS -

IM BEWUSSTSEIN der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicherheit;

MIT DEM AUSDRUCK tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die auf die Zerstörung von Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind;

BESORGT DARÜBER, daß Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen verwendet worden sind;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Markierung solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspürens entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde;

IN DER ERKENNTNIS, daß zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, daß Plastiksprengstoffe ordnungsgemäß markiert werden;

IN ANBETRACHT der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Juni 1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989, in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der Entwicklung einer internationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zu arbeiten;

EINGEDENK der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, daß eine neue internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens mit höchstem Vorrang ausgearbeitet werden möge;

IN ANERKENNUNG der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten III 135/1999 Algerien III 135/1999 Argentinien III 135/1999 Bahrain III 135/1999 Dänemark III 135/1999 Deutschland III 135/1999 Ecuador III 135/1999 Eritrea III 135/1999 Estland III 135/1999 Frankreich III 135/1999 Ghana III 135/1999 Griechenland III 135/1999 Guatemala III 135/1999 Japan III 135/1999 Jordanien III 135/1999 Kamerun III 135/1999 Kanada III 135/1999 Kasachstan III 135/1999 Katar III 135/1999 Kuwait III 135/1999 Libanon III 135/1999 Litauen III 135/1999 Malediven III 135/1999 Malta III 135/1999 Marokko III 135/1999 Mexiko III 135/1999 Moldau III 135/1999 Monaco III 135/1999 Niederlande III 135/1999 Nordmazedonien III 135/1999 Norwegen III 135/1999 Panama III 135/1999 Peru III 135/1999 Rumänien III 135/1999 Sambia III 135/1999 Samoa III 135/1999 Saudi-Arabien III 135/1999 Schweiz III 135/1999 Slowakei III 135/1999 Spanien III 135/1999 Tschechische R III 135/1999 Tunesien III 135/1999 Türkei III 135/1999 Ukraine III 135/1999 Ungarn III 135/1999 USA III 135/1999 Usbekistan III 135/1999 Vereinigte Arabische Emirate III 135/1999 *Vereinigtes Königreich III 135/1999

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner Fassungen in französischer, spanischer, russischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Inneres aufgelegt werden.

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. XIII Abs. 2 des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, daß sie ein Herstellerstaat ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1999 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XIII Abs. 4 für Österreich mit 30. Juli 1999 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Ägypten, Algerien, Argentinien, Bahrain, Dänemark (ohne Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Eritrea, Estland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kuwait, Libanon, Litauen, Malediven, Malta, Marokko, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Niederlande, Norwegen, Panama, Peru, Rumänien, Sambia, Samoa, Saudi-Arabien, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalt, sich durch Art. XI Abs. 1 nicht gebunden zu erachten:

Algerien, Peru, Saudi-Arabien (außer mit einer ausdrücklichen Erklärung seinerseits und von Fall zu Fall), Türkei.

Erklärung gemäß Art. XIII Abs. 2, daß es ein Herstellerstaat ist:

Argentinien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

IM BEWUSSTSEIN der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicherheit;

MIT DEM AUSDRUCK tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die auf die Zerstörung von Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind;

BESORGT DARÜBER, daß Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen verwendet worden sind;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Markierung solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspürens entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde;

IN DER ERKENNTNIS, daß zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, daß Plastiksprengstoffe ordnungsgemäß markiert werden;

IN ANBETRACHT der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Juni 1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989, in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der Entwicklung einer internationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zu arbeiten;

EINGEDENK der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, daß eine neue internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens mit höchstem Vorrang ausgearbeitet werden möge;

IN ANERKENNUNG der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Im Sinne dieses Übereinkommens

1.

bedeutet „Sprengstoffe“ im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebene explosive Erzeugnisse, die gemeinhin als „Plastiksprengstoffe“ bezeichnet werden, einschließlich Sprengstoffe in Form flexibler oder elastischer Folien;

2.

bedeutet „Markierungsstoff“ einen im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebenen Stoff, der einem Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen;

3.

bedeutet „Markierung“ die Beimischung eines Markierungsstoffs entsprechend dem Technischen Anhang dieses Übereinkommens zu einem Sprengstoff;

4.

bedeutet „Herstellung“ jedes Verfahren, das Sprengstoffe erzeugt, einschließlich der Wiederaufarbeitung;

5.

umfaßt der Begriff „ordnungsgemäß genehmigte militärische Vorrichtungen“, ohne darauf beschränkt zu sein, Geschosse, Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladungen, Granaten und Perforationsladungen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt werden;

6.

bedeutet „Herstellerstaat“ jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet Sprengstoffe hergestellt werden.

Artikel II

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Herstellung nicht markierter Sprengstoffe in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.

Artikel III

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel IV Absatz I unterliegen, durch militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.

Artikel IV

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes nicht markierter Sprengstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder dorthin gebracht wurden, eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen.

(2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich nicht im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.

(3) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und die nicht als Bestandteil in ordnungsgemäß genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.

(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht bezeichnete nicht markierte Sprengstoffe, die in seinem Hoheitsgebiet entdeckt werden und bei denen es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diesen Staat nicht um Vorräte nicht markierter Sprengstoffe handelt, die sich im Besitz von militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und als Bestandteil in ordnungsgemäß genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.

(5) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes der in Teil 1 Abschnitt II des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens genannten Sprengstoffe eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen .

(6) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nicht markierte Sprengstoffe, die seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat hergestellt wurden und nicht Bestandteile im Sinne des Teiles 1 Abschnitt II Buchstabe d des Technischen Anhangs des Übereinkommens sind, sowie nicht markierte Sprengstoffe, die nicht mehr unter andere Buchstaben des genannten Abschnitts II fallen, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.

Artikel V

(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Internationale Technische Sprengstoff-Kommission (im folgenden als „Kommission“ bezeichnet) gegründet, die aus mindestens fünfzehn und höchstens neunzehn Mitgliedern besteht, die vom Rat der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im folgenden als „Rat“ bezeichnet) aus einem Kreis von Personen bestellt werden, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens vorgeschlagen werden .

(2) Die Mitglieder der Kommission müssen Sachverständige mit unmittelbaren und umfangreichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung, des Aufspürens oder der Erforschung von Sprengstoffen sein.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beträgt drei Jahre; sie können wiederernannt werden.

(4) Die Tagungen der Kommission werden mindestens einmal jährlich am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation oder an Orten und zu Zeiten einberufen, die vom Rat festgelegt oder genehmigt werden.

(5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Rat.

Artikel VI

(1) Die Kommission bewertet technische Entwicklungen bei der Herstellung, der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.

(2) Die Kommission erstattet den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen über den Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.

(3) Falls notwendig, empfiehlt die Kommission dem Rat Änderungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens. Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse über solche Empfehlungen durch Konsens zu fassen. Kommt ein Konsens nicht zustande, so faßt die Kommission diese Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.

(4) Der Rat kann den Vertragsstaaten auf Empfehlung der Kommission Änderungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens vorschlagen.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Artikel VII

(1) Jeder Vertragsstaat kann dem Rat innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation eines Änderungsvorschlags zum Technischen Anhang dieses Übereinkommens seine Stellungnahme übermitteln. Der Rat leitet diese Stellungnahme so bald wie möglich an die Kommission zur Prüfung weiter. Der Rat fordert jeden Vertragsstaat, der zu dem Änderungsvorschlag Stellung nimmt oder dagegen Einspruch erhebt, auf, die Kommission zu konsultieren.

(2) Die Kommission prüft die nach Absatz 1 vorgebrachten Ansichten der Vertragsstaaten und erstattet dem Rat Bericht. Nach Prüfung des Berichts der Kommission und unter Berücksichtigung der Art der Änderung und der Stellungnahmen der Vertragsstaaten einschließlich der Herstellerstaaten kann der Rat die Änderung allen Vertragsstaaten zur Annahme vorschlagen.

(3) Haben gegen einen Änderungsvorschlag innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation der Änderung durch den Rat nicht fünf oder mehr Vertragsstaaten durch eine an den Rat gerichtete schriftliche Notifikation Einspruch erhoben, so gilt die Änderung als angenommen und tritt für die Vertragsstaaten, die nicht ausdrücklich Einspruch erhoben haben, nach einhundertachtzig Tagen oder nach der im Änderungsvorschlag festgelegten Frist in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.