ABKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DIE VEREINFACHUNG UND MODERNISIERUNG DER VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON AUSLIEFERUNGSERSUCHEN
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in dänischer, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 bezeichnet Österreich das Bundesministerium für Justiz als zentrale Behörde.
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 erklärt Österreich, daß dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 11. Dezember 1998 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Ministeriums haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert und hiebei Erklärungen gemäß dessen Art. 5 Abs. 3 abgegeben:
Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey).
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien hat weiters mitgeteilt, daß das Abkommen gemäß dessen Art. 5 Abs. 3 zwischen den genannten Staaten und Österreich daher ab 11. Dezember 1998 vorläufig anwendbar ist.
Gemäß Art. 1 des Abkommens haben nachstehende Staaten die zentralen Behörden wie folgt bezeichnet:
Belgien
Deutschland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Schweden
Spanien
Vereinigtes Königreich
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - im folgenden „Mitgliedstaaten” genannt -
IN DEM BESTREBEN, in ihren derzeitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung die Zusammenarbeit der Justiz im Bereich des Strafrechts zu verbessern.
IN DER ERWÄGUNG, daß eine Beschleunigung der Verfahren zur Übermittlung der Auslieferungsersuchen sowie der dazugehörigen Begleitdokumente wünschenswert ist und daß zu diesem Zweck die modernen Übermittlungstechniken angewendet werden sollten -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
Artikel 1
(1) Zur Anwendung der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Auslieferungsabkommen bezeichnet jeder Vertragsstaat die zentrale Behörde oder, wenn verfassungsmäßig vorgesehen, die zentralen Behörden, die mit der Übermittlung und der Entgegennahme der Auslieferungsersuchen und der Beweisdokumente sowie aller sonstigen offiziellen Korrespondenz im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen beauftragt sind.
(2) Die Bezeichnung der Behörden gemäß Absatz 1 durch jeden Mitgliedstaat erfolgt bei der Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme des Abkommens und kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden. Der Verwahrer des Abkommens teilt jedem Vertragsstaat die bezeichneten Behörden sowie die späteren Änderungen mit.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
Artikel 2
Das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dokumente können als Fernkopie übermittel werden. Jede zuständige Behörde gemäß Artikel 1 verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser Dokumente auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten Betrieb Sorge.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
Artikel 3
(1) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für die Zwecke dieses Abkommens benutzt wird.
(2) Die Vertragsstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens ab.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
Artikel 4
Um die Echtheit der Auslieferungsdokumente zu gewährleisten, erklärt die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde des ersuchenden Staates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisdokumente mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von deren Paginierung. Wird die Übereinstimmung der Dokumente mit den Originalen von der ersuchten Partei angefochten, so kann die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde des ersuchten Staates von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates verlangen, daß diese innerhalb einer angemessenen Frist Originaldokumente oder gleichlautende Abschriften auf diplomatischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten auf. Es bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.
(2) Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten in Kraft, die zum Zeitpunkt der Auflegung zur Unterzeichnung Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind.
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er das Abkommen in seinen Beziehungen mit den Staaten anwendet, die nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieselbe Erklärung abgegeben haben.
(4) Ein Staat, der diese Erklärung nicht abgegeben hat, kann das Abkommen mit anderen Vertragsstaaten auf der Grundlage bilateraler Abkommen anwenden.
(5) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien notifiziert allen Mitgliedstaaten die Unterzeichnungen, Hinterlegung von Urkunden oder die Abgabe von Erklärungen.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
Artikel 6
Diesem Abkommen kann jeder Staat beitreten, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird. Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.
Dieses Abkommen tritt für beitretende Staaten 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden in Kraft.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien übermittelt den Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift.
GESCHEHEN zu Donostia - San Sebastian am sechsundzwanzigsten Mai neuzehnhundertneunundachtzig, in allen Amtssprachen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt wird.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.