ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Abkommens wurden am 16. Juni 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 1. August 1999 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten, im folgenden „Vertragsstaaten” genannt, sind im Geiste der weiteren Förderung der guten bilateralen Beziehungen ihrer Länder und vom Wunsche geleitet, den Personenreiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu neunzig (90) Tage aufhalten.
Artikel 2
(1) Inhaber österreichischer oder mexikanischer Diplomaten- oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates sind, dürfen ohne Visum einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Dienstverwendung aufhalten, müssen jedoch beim zuständigen Außenministerium innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Einreise akkreditiert werden.
(2) Die gleiche Regelung gilt für die Familienangehörigen der in Absatz 1 angeführten Personen für die Dauer deren Dienstverwendung, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und sie selbst Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen sind, die vom jeweiligen Vertragsstaat ausgestellt worden sind.
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fremden einzuhalten.
Artikel 4
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1999, in zwei Urschriften in deutscher und in spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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