(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M86 gemäß Rn. 10602 des ADR über Bestimmungen für die Beförderung in festverbundenen Tanks und Tankcontainern von Ammoniumnitratemulsionen und Ammoniumnitratlösungen mit verschiedenen Anteilen von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser, eingestuft unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 27 b) und c) und UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28 b) und c) bestimmt zur Herstellung von Sprengstoffen des Typs E
Vertragsparteien
Dänemark III 140/2000 Liechtenstein III 236/1999 Norwegen III 142/1999 Schweden III 166/1999 Slowakei III 245/1999 Tschechische R III 245/1999
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Juni 1999 und von Norwegen am 26. April 1999 unterzeichnet.
Abweichend von Rn. 211 100, 211 510 (e), 212 100, 212 510 (e) und 213 010 dürfen Ammoniumnitratemulsionen, die verschiedene Anteile von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser enthalten, eingestuft unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 27 b) und c) und unter UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28 b) und c), die für die Herstellung von Sprengstoffen des Typs E bestimmt sind, in festverbundenen Tanks und Tankcontainern aus Aluminium oder in faserverstärkten Kunststofftanks, ausgelegt und gebaut nach den Bestimmungen des Anhangs B.1a, B.1b bzw. B.1c, befördert werden. Die Tanks oder Tankcontainer müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem sie zugelassen wurden, für die Beförderung solcher Stoffe zugelassen sein.
Abweichend von Rn. 211 510 (e) und 212 510 (e) dürfen Ammoniumnitratlösungen, die verschiedene Anteile von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser enthalten, eingestuft unter UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28 b) und c), die für die Herstellung von Sprengstoffen des Typs E bestimmt sind, in festverbundenen Tanks und Tankcontainern aus rostfreiem Stahl ausgelegt und gebaut nach den Bestimmungen des Anhangs B.1a bzw. B.1b, befördert werden. Die Tanks oder Tankcontainer müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem sie zugelassen wurden, für die Beförderung solcher Stoffe zugelassen sein.
Im Beförderungspapier hat der Absender folgende Angaben zu vermerken:
„Beförderung gemäß Rn. 10 602 ADR (M86)”.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die sie unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2004. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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