VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen österreichischen Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Bratislava-Petrzalka
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. August 1999 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr 1) in der Fassung des Notenwechsels 2) vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994 folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 1046/1994
Artikel 1
Im Bahnhof Bratislava-Petrzalka wird auf dem Gebiet der Slowakischen Republik eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die österreichische und die slowakische Eingangs- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Bratislava-Petrzalka vorgenommen.
Artikel 3
(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Bratislava-Petrzalka:
- im Erdgeschoß des Bahnhofsgebäudes die Abfertigungsanlage;
- im ersten Stock des Bahnhofsgebäudes vier Büroräume sowie zwei Umkleideräume;
- die vorgesehenen Geleise und Bahnsteige im Bahnhofsbereich;
- die Verbindungswege.
(2) Das Gebiet zwischen der Staatsgrenze und dem Bahnhof Bratislava-Petrzalka, auf dem es während der Fahrt des Zuges zur Grenzabfertigung kommt, wird ebenfalls als eine Zone definiert.
Artikel 4
(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, von den österreichischen Bediensteten auf der kürzesten Straßenverbindung vom Bahnhof Bratislava-Petrzalka zum Straßengrenzübergang Berg/Bratislava-Petrzalka oder Kittsee/Bratislava-Jarovce verbracht werden.
(2) Für die Zwecke gemäß Absatz 1 bilden diese Straßenverbindungen eine Zone.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragsschließenden Teile jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig von einer eventuellen Kündigung gemäß Absatz 2 tritt die Vereinbarung an jenem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994 außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Bratislava, am 9. Juli 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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