Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Werkzeugbautechnik (Werkzeugbautechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Metalltechnik
§ 1. (1) In der Metalltechnik ist der Lehrberuf Werkzeugbautechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Werkzeugbautechniker oder Werkzeugbautechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Werkzeugbautechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
mechanische Teile bearbeiten, mechanische Baugruppen und Komponenten zusammenbauen,
Fertigungsprogramme für rechnergestützte
Schnittwerkzeuge, Stanzwerkzeuge und Formwerkzeuge sowie entsprechende Vorrichtungen fertigen, zusammenbauen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
Ersatzteile und Werkzeugbauelemente fertigen und einbauen,
Werkzeugbautechnische Größen messen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an Werkzeugmaschinen und Werkzeugen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
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Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
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Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen
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Anreißen - - -
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Feilen - - -
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Schleifen maschinelles - -
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Schleifen
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Sägen maschinelles Sägen - -
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Bohren
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Reiben - - -
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Gewindeschneiden maschinelles - -
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Gewindeschneiden
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Nieten und Meißeln - - -
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Richten und Biegen - -
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Polieren - - -
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Kleben -
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-
- Be- und Verarbeiten von
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Kunststoffen
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Weichlöten Weich- und - -
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Hartlöten
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Schaben - - -
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Herstellen von - - -
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einfachen Federn
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Einfaches Härten und Prüfen - -
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Warmbehandeln
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```
Herstellen von Herstellen von einschlägigen Werkstücken
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einfachen unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen
Passungen Passungsnormen
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-
- Kenntnis der -
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Feinstbearbei-
tung (Honen,
Läppen)
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Kenntnis des Ober- - - -
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flächenschutzes zur
Verhinderung von
Korrosionen
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```
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Einfaches Längs- Drehen - -
```
und Plandrehen
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```
Einfaches Fräsen Fräsen -
```
```
```
```
-
- Erodieren
```
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```
-
- Programmieren und Bedienen
```
von rechnergestützten (CNC-)
Werkzeugmaschinen
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```
```
- Elektroschweißen
```
```
```
```
-
- Grundkennt- -
```
nisse der
Elektrotechnik,
der Pneumatik
und der
Hydraulik,
Elektronik und
Mechanik
```
```
```
- Grundkenntnisse Kenntnis der Stanzvorgänge,
```
der Stanzvor- Schnittvorgänge,
gänge, Schnitt- Gießvorgänge,
vorgänge, Gieß- Spritzvorgänge und
vorgänge, Preßvorgänge
Spritzvorgänge
und Preßvorgänge
```
```
```
- Kenntnis der in der -
```
Mechanik verwendeten
Maschinenelemente
```
```
```
Lesen und Anfer- Lesen und Anfertigen von Skizzen und
```
tigen von einfachen einfachen Werkzeichnungen
Werkzeichnungen und
Skizzen
```
```
```
- Zerlegen und Zerlegen, Zusammenbauen,
```
Zusammenbauen Instandhalten,
Instandsetzen, Einstellen
und Justieren
```
```
```
Grundkenntnisse der Datenverarbeitung
```
```
```
```
-
- Kenntnis des Grundkennt-
```
rechnerge- nisse des
stützten rechnerge-
Konstruierens stützten
und Zeichnens Fertigens
(CAD) (CAM)
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis der wichtigsten Meß- und
```
der wichtigsten Prüfgeräte und deren Handhabung
Meßgeräte
```
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```
Kenntnis der bei der Anwendung der Fertigkeiten erforderlichen
```
Normen sowie der Qualitätssicherung
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Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
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Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen
zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Metalltechnik, Untergruppe Fertigungstechnik, oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Eine mechanische Arbeitsprobe an einer rechnergestützten (CNC-) Werkzeugmaschine nach Vorgabe;
eine fertigungstechnische Arbeitsprobe, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Zusammenbauen,
Passen,
Justieren,
Funktionskontrolle.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 (mechanische Arbeitsprobe) eine Dauer von drei Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 (fertigungstechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Arbeitsprobe:
Maßhaltigkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Programmieren;
bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe:
funktionsgerechter Zusammenbau,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Logistik im Zusammenhang mit der Sammlung und dem Transport von Abfällen und Reststoffen, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.