(Übersetzung)VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG ZUR BEISTELLUNG VON PERSONAL AN DAS INTERNATIONALE GERICHT FÜR DAS EHEMALIGE JUGOSLAWIEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-07-19
Status Aufgehoben · 2000-05-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. IX mit 19. Juli 1999 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 808 (1993) 1) vom 22. Februar 1993 und 827 (1993) 2) vom 25. Mai 1993 beschlossen hat, ein internationales Gericht zum alleinigen Zweck der strafrechtlichen Verfolgung von Personen zu errichten, die für schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts verantwortlich sind, welche auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zwischen dem 1. Jänner 1991 und einem vom Sicherheitsrat nach Wiederherstellung des Friedens festzulegenden Datum begangen wurden (im folgenden als „das Internationale Gericht” bezeichnet);

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat in Absatz 5 von Resolution 827 (1993) die Staaten sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen dazu aufgefordert hat, dem Internationalen Gericht Geldmittel, Ausrüstung und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, einschließlich des Angebots von Fachpersonal;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 die Stationierung einer internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo beschlossen hat;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 verlangt hat, daß alle Beteiligten, einschließlich der internationalen Sicherheitspräsenz, uneingeschränkt mit dem Internationalen Gericht zusammenarbeiten;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Generalsekretär im Ausnahmefall kostenloses Personal des Typs II in Übereinstimmung mit den von der Generalversammlung in ihrer Resolution 51/243 vom 15. September 1997 genannten Bedingungen und den von der Generalversammlung in ihrer Resolution 52/234 vom 26. Juni 1998 angenommenen Richtlinien annehmen kann;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Generalsekretär gemäß der Resolution der Generalversammlung 51/243 vom 9. Juni 1999 das Ersuchen der Anklägerin des Internationalen Gerichts, Experten, die zeitweilige und dringende Hilfeleistung für spezielle von der Anklägerin festzulegende Aufgaben leisten sollen, für einen Zeitraum von vier Monaten anzunehmen, bewilligt hat;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Österreichische Bundesregierung (im folgenden als „die Bundesregierung” bezeichnet) angeboten hat, den Vereinten Nationen die Dienste qualifizierten Personals zur Hilfeleistung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen;

SIND die Vereinten Nationen und die Bundesregierung (im folgenden als „die Vertragsparteien” bezeichnet) wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 36/1995

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1995

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel I

Verpflichtungen der Bundesregierung

1.

Die Bundesregierung stellt dem Internationalen Gericht für die Dauer und die Zwecke dieser Vereinbarung die Dienste von Personal (im folgenden als „das österreichische Personal” bezeichnet) entsprechend der Auflistung in Annex I zur Dienstleistung zur Verfügung. Abänderungen und Modifikationen des genannten Anhangs können mit Zustimmung der Vertragsparteien durchgeführt werden.

2.

Die Bundesregierung verpflichtet sich, alle in Verbindung mit dem Dienst des österreichischen Personals stehenden Kosten, einschließlich Gehälter, Reisekosten zum und vom Ort, an welchem das österreichische Personal stationiert ist, Zulagen und andere Begünstigungen, zu denen sie berechtigt sind, zu tragen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang kann das österreichische Personal im Einklang mit auf ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesregierung anwendbaren Vorschriften Urlaub nehmen, wobei der Urlaub Urlaubsansprüche von Bediensteten der Vereinten Nationen nicht überschreiten darf. Dementsprechend kann österreichischem Personal, das für sechs Monate oder weniger angenommen wurde, Urlaub bis zum Ausmaß von eineinhalb Tagen pro Monat ununterbrochenen Dienstes gewährt werden. Österreichischem Personal, das für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum angenommen wurde oder dessen Dienstzeit über sechs Monate hinaus ausgedehnt wurde, kann Urlaub bis zu einem Ausmaß von zweieinhalb Tagen pro Monat ununterbrochenen Dienstes gewährt werden. Urlaubspläne müssen im Vorhinein durch den Leiter der betroffenen Abteilung oder des betroffenen Büros der Vereinten Nationen oder dessen Stellvertreter genehmigt werden.

3.

Die Bundesregierung verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß das österreichische Personal während seiner gesamten Dienstzeit im Rahmen dieser Vereinbarung hinreichenden Kranken- und Lebensversicherungsschutz sowie Versicherungsschutz für dienstlich bedingte Erkrankungen, Invaliditäten oder Todesfälle genießt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel II

Verpflichtungen der Vereinten Nationen

1.

Die Vereinten Nationen stellen dem österreichischen Personal Diensträume, Unterstützungspersonal, Ausrüstung und andere Mittel zur Verfügung, die zur Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.

2.

Kosten, die dem österreichischen Personal bei der Durchführung von Dienstreisen in Ausübung ihrer Funktionen erwachsen, werden von den Vereinten Nationen auf der gleichen Grundlage wie Kosten, die Bediensteten der Vereinten Nationen erwachsen, einschließlich der Zahlung von Tagesgebühren oder missionsbezogenen Zulagen, getragen, soweit nicht von der internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz, die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo stationiert wurde, Vorkehrungen getroffen wurden.

3.

Die Vereinten Nationen übernehmen keine Haftung für Entschädigungsforderungen auf Grund von Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfällen in bezug auf das österreichische Personal, die aus der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen oder mit deren Erbringung zusammenhängen, außer dort, wo solche Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfälle direkt auf grobe Fahrlässigkeit der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Vereinten Nationen zurückzuführen sind. Jegliche Beträge, die von den Vereinten Nationen zu zahlen sind, verringern sich um Beträge aus dem in Artikel I Absatz 3 dieser Vereinbarung erwähnten Versicherungsschutz.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel III

Verpflichtungen des österreichischen Personals

Die Bundesregierung erklärt sich mit den unten angeführten Bedingungen und Verpflichtungen einverstanden und sorgt auf geeignete Weise dafür, daß das im Rahmen dieser Vereinbarung dienstleistende österreichische Personal diesen Verpflichtungen entspricht:

a)

Das österreichische Personal erfüllt seine Aufgaben unter der Weisungsbefugnis und in vollem Einklang mit den Weisungen des Anklägers und jeder anderen in ihrem oder seinem Namen handelnden Person.

b)

Das österreichische Personal verpflichtet sich, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vereinten Nationen zu respektieren und holt bezüglich der im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgenden Dienstleistungen keine Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner nicht zum Internationalen Gericht gehörenden Stelle ein und nimmt keine solchen Weisungen entgegen.

c)

Das österreichische Personal enthält sich aller Verhaltensweisen, die die Vereinten Nationen in Mißkredit bringen würden, und übt keine Tätigkeit aus, die mit den Absichten und Zielsetzungen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.

d)

Das österreichische Personal hält alle Vorschriften, Verordnungen, Weisungen, Verfahrensnormen oder Richtlinien der Vereinten Nationen ein.

e)

Das österreichische Personal übt in allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten äußerste Zurückhaltung und gibt zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung des Anklägers nichtveröffentlichte Informationen, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit bei den Vereinten Nationen zur Kenntnis gekommen sind, an die Medien oder an irgendeine nicht zu den Vereinten Nationen gehörige Institution, Person, Regierung oder sonstige Stelle weiter. Es darf keine solchen Informationen ohne schriftliche Genehmigung des Anklägers nutzen, wobei solche Informationen unter keinen Umständen zur Erlangung eines persönlichen Vorteils eingesetzt werden dürfen. Diese Verpflichtungen werden durch den Ablauf dieser Vereinbarung nicht hinfällig.

f)

Die Angehörigen des österreichischen Personals haben eine Verpflichtungserklärung in der Form zu unterfertigen, wie sie dieser Vereinbarung in Annex II beigeschlossen ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel IV

Rechtsstellung des österreichischen Personals

1.

Das österreichische Personal gilt in keiner Hinsicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der Vereinten Nationen.

2.

Während der Ausübung ihrer Funktionen für die Vereinten Nationen, gilt das österreichische Personal als „beauftragte Sachverständige” im Sinne des Artikels VI, Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen *1) vom 13. Feber 1946.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel V

Verantwortlichkeit

1.

Unzufriedenstellende Diensterfüllung oder die Nichterfüllung der oben erwähnten Verhaltensstandards können auf Initiative der Vereinten Nationen zur Beendigung des Dienstes führen. In derartigen Fällen ist eine einmonatige Frist einzuhalten.

2.

Jegliche schwere Verletzung der Aufgaben und Verpflichtungen, die aus der Sicht des Generalsekretärs eine Trennung vor Ablauf der einmonatigen Frist rechtfertigen würde, wird unverzüglich der Bundesregierung mitgeteilt, um Übereinstimmung über eine unverzügliche Beendigung des Dienstes zu erzielen. Wenn es die Umstände erfordern, kann der Generalsekretär beschließen, den Zutritt zu Liegenschaften der Vereinten Nationen durch die betroffene Person zu beschränken oder zu untersagen.

3.

Die Bundesregierung wird den Vereinten Nationen für finanzielle Verluste oder Schäden an Ausrüstung oder Eigentum der Vereinten Nationen, die durch von der Regierung zur Verfügung gestelltes österreichisches Personal verursacht wurden, Ersatz leisten, sofern diese Verluste oder Schäden (a) nicht in Erfüllung der Pflichten im Dienst der Vereinten Nationen erfolgten, oder (b) wenn sie durch grobe Fahrlässigkeit oder durch willentliches Fehlverhalten oder Verletzung oder Mißachtung der anwendbaren Regeln und Vorschriften durch das österreichische Personal entstanden sind.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel VI

Ansprüche Dritter

Die Vereinten Nationen übernehmen die Verantwortung für die Behandlung von Ansprüchen Dritter, wenn der Verlust von Eigentum oder Schaden am Eigentum oder Tod oder Körperverletzung durch Handlungen oder Unterlassungen des österreichischen Personals während der Erfüllung von Dienstpflichten gegenüber den Vereinten Nationen gemäß der Vereinbarung mit der Bundesregierung verursacht wurden. Wurde der Verlust, Schaden, Tod oder Verletzung durch grobe Fahrlässigkeit oder willentliches Fehlverhalten des österreichischen Personals verursacht, wird die Regierung den Vereinten Nationen für alle Zahlungen, die an die Anspruchswerber seitens der Vereinten Nationen getätigt wurden, und für alle Kosten, die den Vereinten Nationen bei der Begleichung dieser Ansprüche entstanden sind, haften.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel VII

Konsultationen

Die Vereinten Nationen und die Bundesregierung nehmen hinsichtlich jeder Frage, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, gegenseitige Konsultationen auf.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel VIII

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung, die sich aus dieser Vereinbarung ergibt oder sich auf sie bezieht, ist auf dem Verhandlungswege oder durch eine sonstige wechselseitig vereinbarte Regelung beizulegen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel IX

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt 10 (zehn) Tage ab dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt für vier Monate in Kraft, falls sie nicht durch eine der beiden Vertragsparteien unter einmonatiger schriftlicher Kündigung an die andere Vertragspartei vorzeitig beendet wird. Die Vereinbarung kann mit Einverständnis beider Vertragsparteien unter den gleichen Vertragsbedingungen für einen weiteren einvernehmlich festgelegten Zeitraum verlängert werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel X

Abänderungen

Diese Vereinbarung kann durch schriftliches Einverständnis der beiden Vertragsparteien abgeändert werden. Jede Vertragspartei wird jeden Abänderungsvorschlag der anderen Vertragspartei wohlwollend prüfen.

ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Vertreter der Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung diese Vereinbarung unterfertigt.

GESCHEHEN zu Den Haag am 9. Juli 1999 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Annex I

LISTE DES ÖSTERREICHISCHEN PERSONALS

Dietrich Rettenbacher

Markus Ebner

Gerhard Inzko

Peter Josef Stadelmann

Werner Pichler

Friedrich Reinprecht

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Annex II

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG

Ich Endesgefertigte(r) verpflichte mich als Angehörige(r) des österreichischen Personals, das gemäß der Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung zur Beistellung von Personal an das Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien (im folgenden als „das Internationale Gericht” bezeichnet) von der Österreichischen Bundesregierung den Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt wurde, folgende Bestimmungen einzuhalten:

a)

Ich nehme zur Kenntnis, daß ich als Angehörige(r) des österreichischen Personals in keiner Hinsicht als Beamter oder sonstiger Bediensteter der Vereinten Nationen gelte.

b)

Ich nehme ferner zur Kenntnis, daß ich während der Ausübung meiner Funktionen für die Vereinten Nationen als „beauftragter Sachverständiger” im Sinne des Artikels VI, Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Feber 1946 gelte.

c)

Ich werde meine Aufgaben unter der Weisungsbefugnis und in vollem Einklang mit den Weisungen des Anklägers und jeder anderen in ihrem oder seinem Namen handelnden Person erfüllen.

d)

Ich werde die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vereinten Nationen respektieren und bezüglich meiner Aufgaben als Angehörige(r) des österreichischen Personals keine Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner nicht zum Internationalen Gericht gehörenden Stelle einholen oder entgegennehmen.

e)

Ich werde mich aller Verhaltensweisen enthalten, die die Vereinten Nationen in Mißkredit bringen würden, und keine Tätigkeit ausüben, die mit den Absichten und Zielsetzungen der Vereinten Nationen oder der Erfüllung meiner Aufgaben unvereinbar ist.

f)

Ich werde in allen mit meinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten äußerste Zurückhaltung üben und zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung des Anklägers nichtveröffentlichte Informationen, die mir auf Grund meiner Aufgaben beim Internationalen Gericht zur Kenntnis gekommen sind, an die Medien oder irgendeine sonstige nicht zu den Vereinten Nationen gehörige Institution, Person, Regierung oder andere Stelle weitergeben. Ich werde keine solchen Informationen ohne Genehmigung des Anklägers nutzen, wobei solche Informationen unter keinen Umständen zur Erlangung eines persönlichen Vorteils eingesetzt werden dürfen. Diese Verpflichtungen werden durch den Ablauf meiner Dienstverpflichtung nicht hinfällig.

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