(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON KINDERN UND DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN ADOPTION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-09-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-18
Status Aufgehoben · 2018-02-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 68
Änderungshistorie JSON API
1.

Das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volkrepublik China ist die Zentrale Behörde der Volksrepublik China um alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

2.

Die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art. 15 bis 21 werden von dem bei der Regierung der Volksrepublik China akkreditierten Adoptionsgremium wahrgenommen – dem Zentrum China für Adoptionsangelegenheiten (CCAA). Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China wohnhaft sind, können nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden der Empfangsstaaten oder zuständigen bei ihnen akkreditierten Organisationen wahrgenommen werden.

3.

Die Organe für zivile Angelegenheiten der Provinzen, autonomen Regionen oder der Stadtbezirke direkt unter der Zentralregierung, wo der anhaltende Wohnort des adoptierten Kindes liegt, sind die zuständigen Behörden der Volksrepublik China zur Ausstellung einer Adoptionsurkunde, die den Namen einer Adoptionsmeldebescheinigung haben darf.

4.

Die Volksrepublik China ist nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.

5.

In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen:

Direktor für soziale Wohlfahrt

c/o Abteilungsleiter für Sozialarbeit (Familie und Wohlfahrt) 2

Sektion für Soziale Wohlfahrt

Room 720, 7/F Wu Chung House

213 Queen's Road East

Wanchai, Hong Kong

Volksrepublik China

6.

In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 und Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sowie zur Ausstellung einer Adoptionsbescheinigung:

Instituto de Accao Social

(Social Welfare Bureau of the Department of Social Affairs and Culture)

Estrada do Cemiterio, Nr. 6, Macao

Volksrepublik China

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 25 ist die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.

Costa Rica:

In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Costa Rica folgende Behörde bestimmt:

„Consejo Nacional de Adopciones“, ein Organ des „Patronato Nacional de la Infancia“.

Côte d'Ivoire:

Zentrale Behörde:

Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).

Die folgenden Behörden sind gemeinsam für die Ausstellung von in Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen verantwortlich, wenn eine Adoption in Côte d’Ivoire durchgeführt wird oder wenn eine ausländische Adoptionsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens in Côte d’Ivoire umgewandelt wird:

– das Ministerium für Justiz, Menschenrechte und Bürgerrechte (Ministry of Justice, Human Rights and Civil Liberties); und

– das Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).

Dänemark:

Hinsichtlich der Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4, in bezug auf die Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 1 und vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses findet das Übereinkommen auf die Färöer-Inseln und Grönland keine Anwendung.

Die in Artikel 23 Absatz 1 genannte Bescheinigung, wonach eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen ist, wird vom Gouverneur des Bezirks ausgestellt, in dem die Antragsteller ihren Wohnsitz haben, im Zusammenhang mit der von diesem Büro erteilten Adoptionsbewilligung.

Die zuständigen Behörden gemäß Art. 23 ändern sich von Gouverneursbüros auf Regionalverwaltungsbehörden. In Dänemark gibt es fünf Regionalverwaltungsbehörden:

The Regional State Administration for Greater Copenhagen

Borups Allé 177

2400 Copenhagen NV

Denmark

The Regional State Administration for Zealand

Dronnigensgade 30

4800 Nykøbing F

Denmark

The Regional State Administration for North Jutland

Aalborghus Slot

Slotspladsen 1

9000 Aalborg

Denmark

The Regional State Administration for Southern Denmark

H.P. Hansens Gade 42

6200 Aabenraa

Denmark

The Regional State Administration for Central Jutland

St. Blichers Vej 5

6950 Ringkøbing

Denmark

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat das Königreich Dänemark am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.

Ferner hat das Königreich Dänemark am 28. Jänner 2010 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Grönland Anwendung findet und gleichzeitig seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgezogen.

Deutschland:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Deutschland mit Wirksamkeit vom 19. Juni 2002 gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörden bestimmt:

Bundesbehörde:

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

– Bundeszentralstelle für Auslandsadoption –

53094 BONN

Landesbehörden:

Baden-Württemberg

Landeswohlfahrtsverband Baden

Ernst-Frey-Strasse 9

76135 KARLSRUHE

Postfach 4109

76026 KARLSRUHE

Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern

Landesjugendamt

Lindenspürstrasse 39

70176 STUTTGART

Postfach 106022

70049 STUTTGART

Bayern

Bayerisches Landesjugendamt

Postfach 190254

80602 MÜNCHEN

Berlin und Brandenburg

Zentrale Adoptionsstelle der Länder Berlin und Brandenburg im Landesjugendamt des Landes Brandenburg

Fritz-Heckert-Strasse 1

16321 BERNAU

Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

– bei der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg –

GZA

Feuerbergstrasse 43 B

22337 HAMBURG

Hessen

Hessisches Sozialministerium

Abt. II – Landesjugendamt

Dostojewskistrasse 4

65187 WIESBADEN

Nordrhein-Westfalen

Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Warendorfer Strasse 25

48133 MÜNSTER

Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

Dezernat 4

Jugend

Amt für Kinder und Familie

50663 KÖLN

Mecklenburg-Vorpommern

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt

Außenstelle Neubrandenburg

Neustrelitzer Str. 120, Block D

17033 Neubrandenburg

Rheinland-Pfalz

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Landesjugendamt/Zentrale Adoptionsstelle

Rheinallee 97-101

55116 MAINZ

Saarland

Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung

Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Malstatter Markt 11

66115 SAARBRÜCKEN

Sachsen

Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales

Abteilung 4 – Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Reichsstrasse 3

09112 CHEMNITZ

Postfach 1362

09072 CHEMNITZ

Sachsen-Anhalt

Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt

Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Neustädter Passage 15

06122 HALLE

Thüringen

Thüringer Landesamt für Soziales und Familie

Abteilung 5

Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Steinweg 23

96617 MEININGEN

Postfach 100141

98490 SUHL

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat Deutschland seine zuständige Behörde gemäß Art. 23 wie folgt geändert:

Bescheinigungen nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens werden erteilt

a)

durch die zentrale Adoptionsstelle, die die Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c des Übereinkommens erteilt hat, oder

b)

durch die zentrale Adoptionsstelle, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, wenn diese die Zustimmung erteilt haben.

Dominikanische Republik:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 hat die Dominikanische Republik folgende zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung bekannt gegeben:

National Counsel for Childhood and Adolescence

Ecuador:

Ecuador hat in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 als zuständige Behörde bestimmt:

Corte Nacional de Menores

Veintimilla y Reina Victoria

Quito, Ecuador

El Salvador:

1.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt die salvadorianische Regierung als Zentrale Behörden: Das „Instituto de Proteccion al Menor (ISPM), Colonia Costa Rica, Ave. Irazu fnal. Calle Santa Marta, Complejo,La Gloria`, San Salvador“; die „Procuraduria General de la Republica (PGR), 13a Calle Peniente, Centro de Gobierno, San Salvador“;

2.

In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die salvadorianische Regierung, daß ein Minderjähriger, in bezug auf den ein Adoptionsverfahren eingeleitet wurde, das Hoheitsgebiet erst verlassen kann, wenn ein Adoptionsbeschluß durch das zuständige Gericht ergangen ist.

3.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

4.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß die zuständige Behörde zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen die „Procuraduria General de la Republica (PGR)“ ist.

5.

In Übereinstimmung mit Artikel 34 erklärt die salvadorianische Regierung, daß allen gemäß dem Übereinkommen El Salvador übermittelten Schriftstücken, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache angeschlossen sein muß.

6.

In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen des Heimatstaates durchgeführt werden können.

Estland:

1.

Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Estland das Ministry of Social Affairs als Zentrale Behörde.

2.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens teilt Estland mit, dass das Ministry of Social Affairs für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständig ist.

Fidschi:

Zentrale Behörde:

Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.

Finnland:

Die Regierung der Republik Finnland beehrt sich, mitzuteilen, daß die Zuständigkeit zur Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigung jenem Gericht, das die Adoption bestätigt hat, obliegt.

Frankreich:

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt Frankreich als Zentrale Behörde:

Service de l’Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale

Ministère des Affaires Etrangères et Européennes

244 boulevard Saint-Germain

75303 PARIS 07 SP

France

Kontaktperson:

Botschafter mit besonderer Zuständigkeit für grenzüberschreitende Adoption und Leiter des Service de l´ Adoption Internationale.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt Frankreich, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 erklärt Frankreich, daß das

Service de l’Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale

Ministère des Affaires Etrangères et Européennes

244 boulevard Saint-Germain

75303 PARIS 07 SP

France

die zuständige Behörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens in jenen Fällen ist, in denen die Adoption in Frankreich durchgeführt wird bzw. wenn eine in einem anderen Staat genehmigte Adoption gemäß Artikel 27 Absatz 2 in Frankreich umgewandelt wird.

In Übereinstimmung mit Artikel 25 erklärt Frankreich, daß es auf Grund des Übereinkommens nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.

In Übereinstimmung mit Artikel 45 erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik mit Ausnahme seiner Überseegebiete, Anwendung findet.

Zugelassene Organisation gem. Art. 13:

– Agence Française de l´Adoption (AFA)

Die Agence Française de l´Adoption, eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Organisation im öffentlichen Interesse) die staatlicher Kontrolle untersteht, wurde durch Gesetz Nr. 2005-744 vom 4. Juli 2005 errichtet und nahm ihre Tätigkeit am 18. Mai 2006 auf. Sie erhielt den allgemeinen Auftrag, Kandidaten für grenzüberschreitende Adoptionen aus allen Ländern zu informieren, zu beraten und orientieren zu helfen. Das genannte Gesetz ermächtigt die AFA auch, bei der Adoption von ausländischen Kindern unter 15 Jahren aus allen Ländern, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 29 Mai 1993 sind, zu vermitteln und mit der Vermittlung der Adoption von Kindern aus allen anderen Herkunftsländern nach Ermächtigung durch das Außenministerium und Zulassung durch die Behörden dieser Länder zu beginnen, wodurch die Stellung von zugelassenen privaten Organisationen, die ermächtigt sind, diese Rolle zu spielen, nicht berührt wird.

Die Kontaktdaten lauten:

19 boulevard Henri IV, 75994 Paris – France

– Zugelassene Adoptionsagenturen (OAA):

Die 41 zugelassenen Adoptionsagenturen (OAAs) sind nach bürgerlichem Recht errichtete juristische Personen, die bei der Adoption oder bei der Vermittlung zum Zweck von Adoptionen von Minderjährigen unter 15 vermitteln. OAAs müssen durch die Räte der Verwaltungsbezirke (Départements) des Verwaltungsbezirks, in dem sie tätig sein möchten, ermächtigt werden. Weiters müssen sie durch die zentrale Behörde des Staates ermächtigt werden, in dem sie den Adoptionsfall für die adoptierenden Eltern abwickeln möchten, und müssen durch die Behörden des Herkunftslandes des Kindes zugelassen sein. Sie nehmen die folgenden Tätigkeiten wahr: Hilfe bei der Vorbereitung des Adoptionsplans und Beratung bei der Zusammenstellung der Unterlagen; Zurverfügungstellung von Informationen über die technischen und rechtlichen Aspekte des Adoptionsverfahrens; Festlegung der Methode der Auswahl von Adoptionsfamilien in Konsultation mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates; Bearbeitung des Falls des Adoptionswerbers zum Zweck der Sicherstellung der Erlangung eines Adoptionsbeschlusses, ausgestellt von einer Person oder Institution, die hiezu befugt ist; Durchführung des Verfahrens gemäß dem neu in Kraft getretenen Gesetz; Beratung der Adoptionsfamilie nach Ankunft des Kindes.

Kontaktdetails der OAAs siehe Anhang (Anm.: siehe Anlage zu BGBl. III Nr. 92/2009).

Georgien:

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Georgien folgende Zentrale Behörde bestimmt:

Zentrale Behörde:

Ministry of Education and Science

Head of the Child Care Division

52, Uznadze str.

Tbilisi

Georgia

Ghana:

Zentrale Behörde:

Department of Social Development

Post Office Box MB. 230

Accra, Ghana

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Ministry of Gender, Children and Social Protection

P.O. Box M 186 Ministry

Accra, Ghana

Griechenland:

2.

Griechenland erklärt, dass die gemäß Art. 15 bis 21 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben der Zentralbehörde durch folgende Agenturen und Organisationen, die durch Art. 1 Abs. 2 des Präsidentendekrets 226/1999 (Amtsblatt Nr. 190 A) als spezialisiert anerkannt sind, wahrgenommen werden:

(a) Direktorate für Soziale Sicherheit der vier Sektoren der Präfektur Athen für den Distrikt Attika, ausgenommen für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen von Sterea Ellada und Thelassy.

(b) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Piräus für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen des Nordens und Südens der Ägäis.

(c) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Thessaloniki für die Distrikte der Regionen Zentral-, West-, und Ostmakedonien und Thrakien.

(d) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Achaia für die Distrikte der Regionen von Westgriechenland, des Peloponnes und die Ionischen Inseln.

(e) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Heraklion für die Distrikte der Region Kreta.

(f) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Ioannina für die Distrikte der Region Epirus.

(g) Griechische Niederlassung der Internationalen Sozialagentur mit Sitz in Athen.

(h) Städtisches „Saint Stylianos“ Krankenhaus für Findelkinder Thessaloniki und die Stellen für Sozialfürsorge, die kraft Art. 14 des Gesetzes 3329/2205 (Amtsblatt der Regierung Nr. 81 A) in Einheiten mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts umgewandelt wurden, zu denen auch die Stellen der „Penteli Krankenhäuser“, „MITERA“ Kinderzentren und „Heiliger Andreas Kalamaki“ Kindererholungseinrichtungen gehören. In Fällen, in denen es keinen mit Personal ausgestatteten Sozialdienst in den vorerwähnten Stellen für Sozialfürsorge gibt, wird die Sozialforschung durch die zuständige Sozialagentur der Direktorate oder Abteilungen für Soziale Sicherheit der zuständigen Präfekturverwaltungen durchgeführt.

3.

Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Hellenischen Republik nur dort stattfinden kann, wo die Aufgaben der Zentralbehörde durch Behörden oder akkreditierte Körperschaften gemäß Kapitel III des Übereinkommens ausgeübt werden.

5.

Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht im Sinne des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf der Grundlage eines gemäß Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossenen Abkommens durchgeführt werden.

6.

Die Anerkennung einer Adoption durch Griechenland, die in einem ausländischen Vertragsstaat durchgeführt wurde, unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

die Ausstellung einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dass die Adoption gemäß dem Übereinkommen stattgefunden hat und

b)

dass die Adoption unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes nicht offensichtlich dem ordre public widerspricht.

Guatemala:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von Guatemala folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:

Zentrale Behörde:

Presidential Secretariat for Social Welfare of the Republic of Guatemala

Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 134/2003 wird dahingehend berichtigt, dass Guatemala das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, sondern ihm beigetreten ist (Wirksamkeit für Österreich: 1. August 2004).

Guinea:

Guinea hat folgende Behörde bekanntgegeben:

His Excellency Mister Kazaliou Baldé

Ambassador of the Republic of Guinee

to the Benelux and the European Union

Guyana:

Zentrale und zuständige Behörde:

Ministry of Human Services and Social Security

357 Lamaha and East Streets

North Cummingsburg

Georgetown

Guyana

Haiti:

Zentrale Behörde:

Ministry of Social Affairs

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Institute of Social Well Being and Research

Honduras:

Zentrale Behörde:

Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).

Zuständige Behörde (Art. 23):

Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).

Indien:

Indien hat folgende Behörde bekanntgegeben:

Central Adoption Resource Agency – CARA (Zentrale Adoptionsagentur)

West Block-VIII, Wing-II, Floor-II, R.K.Puram

New Dehli-110 066

Italien:

1.

Erklärung gemäß Artikel 22:

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 21 in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht der italienischen Zentralen Behörde auch von Institutionen und Organisationen wahrgenommen werden können, welche die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 lit. a und b des Übereinkommens entsprechend Artikel 39ter des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 über die Adoption in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 erfüllen.

2.

Erklärung gemäß Artikel 23:

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert Italien, dass die „Commission pour les adoptions internationales“ (die von der „Présidence du Conseil des Ministres“ gemäß Artikel 38 und 39 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde) in ihrer Funktion als italienische Zentrale Behörde die einzige Behörde ist, die zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt ist, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde.

Entsprechend Artikel 39 des Gesetzes Nr. 184 aus dem Jahr 1983 (in der geänderten Fassung) hat die Nationale Kommission zusätzlich zur Ausstellung der Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde, die folgenden Aufgaben:

a)

Zusammenarbeit mit den Zentralen Behörden anderer Staaten im Hinblick auf internationale Adoptionen sowie Einholung von Auskünften, die zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen betreffend die Adoption erforderlich sind;

b)

Erstattung von Vorschlägen für bilaterale Vereinbarungen über internationale Adoptionen;

c)

Genehmigung der Tätigkeit von gemäß Artikel 15 bis 21 des Übereinkommens tätigen Institutionen und Führung eines Verzeichnisses dieser Institutionen; Überprüfung ihrer Arbeit mit mindestens einmaliger Evaluierung innerhalb von drei Jahren sowie Entzug der Genehmigung im Fall schwerwiegender Irrtümer, Mängel oder Verstöße gegen das Gesetz Nr. 184 (1983). Diese Aufgaben werden von der Nationalen Kommission auch im Hinblick auf die in Artikel 39bis des Gesetzes Nr. 184 (1983) festgelegten Tätigkeiten der internationalen Adoptionsdienste wahrgenommen;

d)

Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der befugten Institutionen über das gesamte Hoheitsgebiet sowie der in Frage kommenden Vertretungen im Ausland;

e)

Aufbewahrung aller Dokumente und Informationen betreffend internationale Adoptionsverfahren;

f)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die sich mit internationaler Adoption und Kinderschutz befassen;

g)

Förderung von Initiativen zur Ausbildung von Personen, die auf dem Gebiet der Adoption tätig sind oder sein wollen;

h)

Genehmigung der Einreise und des dauernden Aufenthalts von ausländischen Minderjährigen, die bereits adoptiert wurden oder die auf eine Adoption warten;

i)

Zusammenarbeit mit anderen als den unter lit. a angeführten Organisationen zum Zweck des Informations- und Ausbildungswesens.

3.

Erklärung gemäß Artikel 25:

In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es auf Grund des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer zwischen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten in Anwendung des Artikels 39 Absatz 2 des Übereinkommens geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt wurden, unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine wechselseitige Verpflichtung handelt.

Italien erklärt gemäß Artikel 6 des Übereinkommens, dass die Nationale Kommission für internationale Adoptionen, die vom Ministerrat nach Artikel 38 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde, die Zentrale Behörde ist.

Italien hat am 28. Juni 2000 folgende Behörde bekannt gegeben und hiezu nachstehende Mitteilung abgegeben:

COMMISSIONE PER LE ADOZIONI INTERNAZIONALI

Via Veneto, 56

00187 Roma (Italie)

Die oben genannte Behörde hat ihre Tätigkeit am 3. Mai 2000 aufgenommen, wird jedoch erst im Oktober voll funktionsfähig sein, wenn die Liste der befugten Adoptionsinstitutionen veröffentlicht ist.

Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit den Partnerorganisationen in den anderen Vertragsstaaten zwecks Aufbaus spezifischer Kontakte, insbesondere mit den Zentralen Behörden in den Staaten, aus denen der überwiegende Teil der adoptierten Minderjährigen kommt, in Verbindung treten.

Irland:

Zentrale Behörde:

Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)

Shelbourne House

Shelbourne Road

DUBLIN 4

Ireland

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens notifiziert Irland hiermit die folgende zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung, dass die Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind:

Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)

Shelbourne House

Shelbourne Road

DUBLIN 4

Ireland

Die Aufgaben der Behörde sind in Abschnitt 96 des Adoptionsgesetzes 2010 wie folgt festgelegt:

– Ausübung der Aufgaben im Zusammenhang mit Adoptionen, die vor diesem Tag von „An Bord Uchtála“ durchgeführt wurden, am oder nach dem Tag der Einrichtung;

– Ausübung der staatlichen Funktion einer Zentralen Behörde nach dem Haager Abkommen, wie in Abschnitt 66 des Gesetzes festgelegt;

– Erteilung allgemeiner Ratschläge über Adoptionsangelegenheiten an den Minister für Gesundheit und Kinder auf dessen Ersuchen;

– Durchführung oder Unterstützung bei Forschungsprojekten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beratungsdiensten für Adoptionen;

– Zusammenstellung statistischer Informationen und sonstiger Unterlagen für die ordnungsgemäße Planung, Entwicklung und Bereitstellung dieser Beratungsdienste für Adoptionen;

– Führung eines Verzeichnisses der zugelassenen Organisationen und

– Führung des Verzeichnisses der internationalen Adoptionen.

Die Behörde hat alle Befugnisse, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind und darf Anfragen machen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet.

Kambodscha:

Zentrale Behörde:

Ministry of Social Affairs

Veterans and Youth Rehabilitation

N° 788, Monivong Blvd

Phnom Penh

Cambodia

Kanada:

Die Regierung von Kanada hat gemäß Art. 45 erklärt, dass das Übereinkommen zusätzlich zu Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Newfoundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Saskatchewan, dem Yukon, Northwest Territories und Nunavut nun auch auf Québec ausgedehnt wird, und dass sie diese Erklärung jederzeit durch eine andere Erklärung abändern kann.

Die Regierung Kanadas erklärt auch in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde in New Brunswick, Prince Edward Island und Saskatchewan von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können.

Die Regierung Kanadas erklärt auch in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde im Yukon Territory von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können, welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.

Kanada hat ferner gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in den Northwest Territories von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Northwest Territories ist mit 1. April 2000 wirksam geworden.

Kanada hat ferner gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nunavut von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs wird für Nunavut mit 1. September 2001 wirksam.

Die Regierung Kanadas erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in British Columbia haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

Die Regierung Kanadas notifiziert gemäß Artikel 23 Absatz 2, daß die „Alberta Authority“ die für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigung zuständige Behörde ist.

Die Regierung Kanadas erklärt weiters, daß sie davon ausgeht, daß die für die Ureinwohner Kanadas üblichen Formen der Betreuung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 2 des Übereinkommens fallen.

Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 des Northwest Territories’ Intercountry Adoption Act, 1999, ist die Zentrale Behörde für die Northwest Territories:

Director of Adoptions

Child and Family Services

Department of Health and Social Services

Center Square Tower, 6th floor

Yellowknife, Northwest Territories

Canada

X1A 2L9

Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß des Intercountry Adoption Act von Nunavut ist die Zentrale Behörde für Nunavut:

Director of Adoptions

Social Services Unit

Department of Health and Social Services

Box 1000 Station 1000

Iqualuit, Nunavut

XOA OHO

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass gemäß Art. 22 Abs. 2 die Aufgaben der Zentralen Behörde in Québec durch Organisationen und Personen, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen, erfüllt werden können.

Zentrale Behörde für Québec:

Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste

Sekretariat für internationale Adoption

Büro 1.02

201, boulevard Crémazie Est

Montréal (Québec) H2M 1L2

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel III anerkannte Organisationen ausgeübt werden.

Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Art. 25, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat die Regierung von Kanada am 14. April 2008 erklärt, dass sie die Erklärung (kundgemacht in BGBl. III Nr. 55/2006) vom 28. Oktober 2005 zu Art. 22.2 betreffend Quebec zurückzieht.

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, gemäß Art. 22 Abs. 2, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Neufundland und Labrador durch Organisationen und Personen ausgeübt werden können, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen.

Zentrale Behörde für Neufundland und Labrador:

Direktor für Kind, Jugend und Familiendienst

Abteilung für Justiz

P.O. Box 8700

St. John's, Newfoundland

Kanada A1B4J6

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel III anerkannte Organisationen ausgeübt werden.

Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Art. 25, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.

Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Kanada den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Nova Scotia mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 und auf Ontario mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1999 ausgedehnt und gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nova Scotia und Ontario von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können, welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.

Kanada hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 15. August 2003 auf Neufundland und Labrador ausgedehnt.

Kap Verde:

Zentrale Behörde und zuständige Behörde gem. Art. 23:

Procuradoria Geral da República

CP 268

Praia, Republic of Cape Verde

Kasachstan:

Zentrale Behörde:

Children Rights Protection Committee

Ministry of Education and Science

010000, Republic of Kazakhstan

ASTANA CITY

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Children Rights Protection Committee

Ministry of Education and Science

010000, Republic of Kazakhstan

ASTANA CITY

Kenia:

Zentrale Behörde:

ADOPTION COMMITTEE

Office of the Vice President and

Ministry of Home Affairs

Department of Children’s Services

P.O. Box 46205 – 00100

NAIROBI

Kirgisistan:

1.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben das Ministerium für Arbeit und Soziale Entwicklung (Ministry of Labour and Social Development) ist.

2.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die kraft der Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 zuständige Behörde für die Bescheinigung, dass Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind, die staatliche Registrierservicestelle unter der Regierung der Kirgisischen Republik (State Registry Service) ist.

Kolumbien:

1.

In Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 13 des Übereinkommens bestimmt die Regierung Kolumbiens als Zentrale Behörde:

Instituto Colombiano Bienestar Familiar

Subdirección de Intervenciones Directas

y/o

Dirección General

Avenida 68 No. 64-01

Bogotá, D.C., Colombia

www.bienestarfamiliar.gov.co

2.

In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß nur Kinder, die zuvor auf Grund eines rechtskräftigen Urteils adoptiert wurden, das kolumbianische Hoheitsgebiet verlassen dürfen.

3.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß die der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 19 übertragenen Aufgaben in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden Kolumbiens, auch von folgenden Einrichtungen in Kolumbien wahrgenommen werden können:

ASOCIACION AMIGOS DEL NINO „AYUDAME“

Leiterin und Rechtsvertretung: CLEMENCIA GUTIERREZ WILLS

Calle 128 numero 8-53

Santa Fe de Bogota, D.C., Cundinamarca

CASA DE LA MADRE Y EL NINO

Leiterin und Rechtsvertretung: BARBARA ESCOBAR DE VARGAS

Calle 48 numero 28-30

Santa Fe de Bogota, D.C.

CENTRO DE REHABILITACION PARA LA ADOPCION DE LA NINEZ ABANDONADA „CRAN“

Leiterin und Rechtsvertretung: XIMENA LLERAS PUGA

Transversal 66 numero 164-30

Santa Fe de Bogota, D.C. Cundinamarca

FUNDACION LOS PISINGOS

Leiter: CARLOS MARULANDA

Rechtsvertretung: ROSA DE ESCOBAR

Avenida 7 numero 157-91

Santa Fe de Bogota, D.C. Cundinamarca

FUNDACION PARA LA ADOPCION DE LA NINEZ ABANDONADA „FANA“

Leiterin und Rechtsvertretung: FLOR ANGELA ROJAS FERRO Carrera 96 numero 156B – 10

Municipio de Suba, Cundinamarca

CHIQUITINES

Leiterin: CECILIA GONZALEZ GONZALEZ

Avenida Lucio Velasco numero 15 – 325 (Sector Aguacatal frente al Colegio de La Presentacion)

Cali, Valle

CENTRO DE ADOPCIONES CORPORACION CASA DE MARIA Y EL NINO

Leiterin: FANNY VARGAS SANCHEZ

Calle 9 Sur numero 24-422

Medellin, Antioquia

CASITA DE NICOLAS

Carrera 50 numero 65-23

Medellin Antioquia

Nur die obengenannten gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens zugelassenen Organisationen können neben der Zentralen Behörde die in den Artikeln 15 bis 19 des Übereinkommens genannten Aufgaben wahrnehmen. Auf die Artikel 20 und 21 wird deshalb nicht Bezug genommen, weil nach kolumbianischem Adoptionsrecht ein adoptierter Minderjähriger das Land erst verlassen kann, wenn der Adoptionsbeschluß rechtskräftig ist, weshalb das Adoptionsverfahren nur in Kolumbien stattfinden kann.

4.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Kolumbien, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien haben, nur vorgenommen werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

5.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß die zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen zuständige Behörde das „Instituto Colombiano de Bienestar Familiar – ICBF –, Division de Adopciones“ ist.

Die Regierung der Republik Kolumbien behält sich das Recht vor, die abgegebenen Erklärungen zurückzunehmen und dem Verwahrer des Übereinkommens andere Erklärungen in Übereinstimmung mit den Artikeln 22, 23, 25 und 45 des Übereinkommens vorzulegen.

Kongo:

Gemäß den Art. 6 und 23 des Übereinkommens hat Kongo als zentrale Behörde und als zuständige Behörde das „Ministry of Social Affairs, Directorate-General of Social Affairs“ (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Generaldirektion für soziale Angelegenheiten) bestimmt.

Korea:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 erklärt die Republik Korea, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Korea haben, nur erfolgen können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden im Einklang mit Art. 22 Abs. 1 erfüllt werden.

In Bezug auf Art. 25 erklärt die Republik Korea, dass sie nach diesem Übereinkommen nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer Vereinbarung nach Art. 39 Abs. 2 erfolgen.

Gemäß Art. 23 wird das „Ministry of Health and Welfare“ als zuständige Behörde bestimmt.

Kroatien:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien haben, nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens durchgeführt werden.

[…] Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen aufgrund des Übereinkommens anzuerkennen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens zustande kamen, der die Republik Kroatien als Vertragspartei nicht angehört.

[…] Gemäß den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass nur das Kind, das gemäß einer endgültigen und vollstreckbaren Entscheidung der zuständigen Behörde der Republik Kroatien adoptiert wurde, das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien verlassen kann.

[…] Gemäß Art. 34 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass allen mit dem Antrag übermittelten Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die kroatische Sprache, die mit dem Original übereinstimmt, beigefügt sein muss.

Zentrale Behörde gemäß Art. 6 und zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Ministry of Labour, Pension System, Family and Social Policy

Ulica grada Vukovara 78

10 000 Zagreb

Kuba:

Kuba hat am 6. September 2019 den „Director of International Relations, Ministry of Justice“ als die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens notifiziert.

Lesotho:

Zentrale Behörde:

Principal Secretary

Ministry of Social Development

Private Bag A222

Maseru 100

Lesotho

Lettland:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 gilt das vom Gericht erlassene Urteil über die Genehmigung der Adoption als Adoptionsbescheinigung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens.

Gemäß Art. 6 bestimmt Lettland als Zentrale Behörde:

Secretariat of the Minister for Special Assignments

for Children and Family Affairs

Basteja blvd. 14,

Riga, LV 1050

Liechtenstein:

Erklärung zu Art. 22 Abs. 4:

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben, nur dann stattfinden können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.

Erklärung zu Art. 25:

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die aufgrund eines Abkommens gemacht wurden, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossen wurde.

Behörden:

– Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens:

Büro für soziale Angelegenheiten

Postgebäude

Postfach 14

9494 Schaan

Fürstentum Liechtenstein

– Zuständige Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens:

Gerichtshof

Spaniagasse 1

9490 Vaduz

Fürstentum Liechtenstein

Litauen:

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Litauen ihre zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 115/2006) wie folgt geändert:

State Child Rights Protection Adoption Service

Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania

Sodu Street 15

LT-03211 VILNIUS

Lithuania

Luxemburg:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 erklärt Luxemburg, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde durch staatliche Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Luxemburg, dass das Gericht, das die Adoptionsentscheidung getroffen hat – diese Entscheidung hat den Status res judicata (entschiedene Sache) – zuständig ist, die in Art. 23 Abs. 1 vorgesehene Bescheinigung auszustellen, wenn die Adoption in Luxemburg stattgefunden hat.

Gemäß Art. 25 erklärt Luxemburg, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.

Die Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ist das Ministerium für Familie. Die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 und 5 sind die Gerichtsbehörden.

Zentrale Behörde (Art. 6):

Ministère de la Famille

12–14 avenue Emile Reuter

L-2420 LUXEMBOURG

Postadresse:

Ministère de la Famille

L-2919 LUXEMBOURG

Zuständige Behörden (Art. 4 und 5):

Tribunal d’arrondissement de Luxembourg

BP 15

L-2010 LUXEMBOURG

Tribunal d’arrondissement de Diekirch

BP 164

L-9202 DIEKIRCH

Zugelassene Organisationen (Art. 13):

Amicale Internationale d'Aide à l'Enfance a.s.b.l.

Service d'adoption

71, rue de Luxembourg

L-8140 BRIDEL

Croix-Rouge Luxembourgeoise

Service d'adoption

97.

route d'Arlon

L-8009 STRASSEN

Luxembourg-Pérou a.s.b.l.

Service d'adoption

75, allée Léopold Goebel

L-1635 LUXEMBOURG

Nalédi a.s.b.l.

Service d’adoption

12 um aale Waasser

L-9370 GILSDORF

SOS Enfants en Détresse a.s.b.l.

Service d’adoption

17 rue des Noyers

L-7594 BERINGEN

Mali:

Zentrale Behörde:

Direction Nationale de la Promotion de l’Enfant et de la Famille

Rue 394, Porte 107, Bamako, Torokorabougou

BP 2688, Bamako, Mali

Malta:

Zentrale Behörde:

Ministry for the Family and Social Solidarity

Department of Family Welfare

469, St. Joseph High Road

SANTA VENERA, HMR18

Malta

Mauritius:

Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Mauritius ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:

The National Adoption Council.

Die ehemalige Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens ist die benannte Behörde zur Erfüllung aller Aufgaben der zentralen Behörde gemäß dem Übereinkommen das:

Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten

Kommission für die Schaffung der Adoption

1000, str. „Dame Gruev“ no. 14

Skopje

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens ist die zuständige Behörde zur Ausstellung von Urkunden gemäß Art. 23 Abs. 1, mit der Feststellung, dass eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erfolgt ist, das:

Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten

Kommission für die Schaffung der Adoption

1000, str. „Dame Gruev“ no. 14

Skopje

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Mexiko:

I. Im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 sind ausschließlich die Systeme für die Gesamtentwicklung der Familie in jeder der nachstehenden Bundesstaaten als Zentrale Behörden im Sinne dieses Übereinkommens tätig und haben in dem Gebiet, dem sie angehören, ausschließliche Zuständigkeit:

1.

Aguascalientes

2.

Baja California

3.

Baja California Sur

4.

Campeche

5.

Coahuila

6.

Colima

7.

Chiapas

8.

Chihuahua

9.

Durango

10.

Estado de Mexico

11.

Guanajuato

12.

Guerrero

13.

Hidalgo

14.

Jalisco

15.

Michoacan

16.

Morelos

17.

Nayarit

18.

Nuevo Leon

19.

Oaxaca

20.

Puebla

21.

Queretaro

22.

Quintana Roo

23.

San Luis Potosi

24.

Sinaloa

25.

Sonora

26.

Tabasco

27.

Tamaulipas

28.

Tlaxcala

29.

Veracruz

30.

Yucatan

31.

Zacatecas

Das nationale System für die Gesamtentwicklung der Familie hat innerhalb des Bundesdistrikts ausschließliche Zuständigkeit und in den obengenannten 31 Bundesstaaten der Republik subsidiäre Zuständigkeit.

Die Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten ist als Zentrale Behörde für die Entgegennahme von Schriftstücken aus dem Ausland tätig.

II. Im Zusammenhang mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die Regierung Mexikos, daß nur Kinder, die zuvor über mexikanische Familiengerichte adoptiert wurden, außer Landes gebracht werden können.

III. Im Zusammenhang mit Artikel 23 Absatz 2 erklärt die Regierung Mexikos, daß die Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten die zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheinigungen für Adoptionen ist, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen sind.

IV. Im Zusammenhang mit Artikel 34 erklärt die Regierung Mexikos, daß allen Schriftstücken, die gemäß dem Übereinkommen nach Mexiko gesandt werden, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache beiliegen muß.

Nachstehend hat Mexiko folgende Behörde bekanntgegeben:

Instituto de Desarrollo Humano

Libramiento Norte Oriente, Salomón González Blanco S/N

Esquina con Paso Lima, Colonia Patria Nueva

Tuxtla Gutiérrez

Chiapas, México

Moldau:

Zentrale Behörde:

Ministry of Labour, Social Protection and Family of the Republic of Moldova

str. Vasile Alecsandri, 1

CHISINAU MD-2009

Republic of Moldova

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Ministry of Labor, Social Protection and Family of the Republic of Moldova

MD-2009, Chisinãu

str. Vasile Alecsandri, 1

Republic of Moldova

Monaco:

Zentrale Behörde:

la Direction des Services Judiciaires

Palais de Justice

5 rue Colonel Bellando de Castro

MC 98000 MONACO

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

la Direction des Services Judiciaires

Palais de Justice

5 rue Colonel Bellando de Castro

MC 98000 MONACO

Mongolei:

Die Mongolei hat folgende Behörde bekanntgegeben:

Ministry of Social Welfare and Labour

Population and Social Welfare Department

Ulaan Baatar, 210646, Mongolia

Ministry of Justice

Office of Immigration and Naturalization and Foreign Citizen

Montenegro:

Montenegro erklärt, dass:

a)

gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden;

b)

gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens das Ministerium für Arbeit und Soziales die zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art. 23 Abs. 1 ist;

Dasselbe Ministerium ist die Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens.

c)

gemäß Art. 25 des Übereinkommens sich Montenegro nach diesem Übereinkommen nicht für gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind;

d)

gemäß Art. 34 des Übereinkommens eine beglaubigte Übersetzung aller Dokumente in die montenegrinische Sprache beizubringen ist.

Niger:

Gemäß den Art. 6 und Art. 23 des Übereinkommens hat Niger als Zentrale Behörde und als zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 das Permanent Secretariat/ AC ANIN bestimmt.

Norwegen:

In Übereinstimmung mit Artikel 23 des Übereinkommens erklärt die Regierung Norwegens:

Das „Government Adoption Office, P.O. Box 8036 Dep., 0030 Oslo“, ist die für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 zuständige Behörde, wenn die Adoption in Norwegen durchgeführt wurde oder wenn ein in einem anderen Staat ergangener Adoptionsbeschluß gemäß Artikel 27 in Norwegen umgewandelt wurde.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung Norwegens:

Die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen haben, kann nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

Zentrale Behörde:

Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten

(Barne-, ungdoms- og familiedirektoratet)

P.O. Box 8113 Dep.

0032 Oslo

Norwegen

Gemäß Art. 22 sind der Direktion fünf regionale Büros untergeordnet, an die einige verfahrensrechtliche Aufgaben delegiert wurden. In den meisten Fällen werden nun Gesuche für Adoptionen an das zuständige regionale Büro gestellt, das auch berechtigt ist, eine erste Genehmigung für eine Adoption eines Kindes, das in einem anderen Staat wohnhaft ist, zu erteilen. Die Direktion ist die Berufungsinstanz. Wird eine Adoption ausnahmsweise nicht durch eine akkreditierte Adoptionsbehörde durchgeführt, so ist die Direktion selbst (die Zentrale Behörde) zur Erteilung der ersten Genehmigung zuständig. Berufungsinstanz ist dann das Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten.

Die regionalen Büros und ihre Adressen sind:

Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Südnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region sør)

P.O. Box 2403, 3104 Tønsberg, Norwegen

Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Westnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region vest)

Strandgaten 59, 5004 Bergen, Norwegen

Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Ostnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region øst)

P.O. Box 7024 St. Olavs plass, 0164 Oslo, Norwegen

Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Zentralnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region Midt-Norge)

P.O. Box 73 Tiller, 7475 Trondheim, Norwegen

Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Nordnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region nord)

Postboks 2162 Elvebakken, 9508 Alta, Norwegen

Die Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten stellt Urkunden gemäß Art. 23 Abs. 1 aus, wenn die Adoption in Norwegen durchgeführt wurde oder wenn eine ausländische Adoption in eine Adoption in Norwegen gemäß Art. 27 umgewandelt wurde.

Panama:

1.

Gemäß Art. 6 bestimmt die Republik Panama das „Ministerio de la Juventud, la Mujer, la Niñez y la Familia“ als Zentrale Behörde für die Durchführung des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.

2.

In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Panama, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Panama haben, nur durchgeführt werden können, wenn die der Zentralen Behörde übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

3.

In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Panama, dass die zur Ausstellung der im Abs. 1 dieses Artikels genannten Bescheinigung zuständige Behörde, je nach Fall, das „Tribunal Superior de Familia“ oder das „Tribunal Superior de Menores“, als die zuständigen und gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschaffenen Gerichtsbehörden, ist.

4.

Gemäß Art. 25 erklärt die Republik Panama, dass sie Adoptionen nicht anerkennt, die in Übereinstimmung mit einer nach Art. 39 Abs. 2 dieses Übereinkommens mit einem Vertragsstaat oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.

Peru:

Peru hat folgende Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt:

Secretaria Tecnica de Adopciones

Av. Pablo Carriquiri No. 415

San Isidro

Lima

Philippinen:

Die Philippinen haben am 15. Februar 2022 folgende Änderung in der Bezeichnung ihrer Behörden bekanntgegeben:

Zentrale Behörde (Art. 6) und zuständige Beh örde (Art. 23) ist die National Authority for Child Care (NACC).

Polen:

In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Polen folgende Behörde bestimmt:

Ministry of National Education

25, Al. Szucha

00-918 Warsaw 7

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden der Aufnahmestaaten in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, daß das Gericht, das über die Adoption entschieden hat, für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Adoptionsbescheinigung zuständig ist.

Portugal:

Die Republik Portugal bestimmt gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde, welche die ihr durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt:

Zentrale Behörde:

Instituto da Segurança Social, I.P. – Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social

(Institute for Social Security, P.I. – Ministry of Labour and Social Solidarity)

Rua Rosa Araújo, 43

1250 – 194 Lisboa

Die Republik Portugal erklärt gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Die Republik Portugal notifiziert weiters, dass zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 2 genannten Adoptionsbescheinigung zuständig ist:

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Instituto de Segurança Social, I.P. – Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social

(Institute for Social Security, P.I. – Ministry of Labour and Social Solidarity)

Rua Rosa Araújo, 43

1250 – 194 Lisboa

Ruanda:

Zentrale Behörde:

The National Commission for Children.

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

The National Commission for Children.

Rumänien:

Rumänien hat folgende Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt:

Comitetul Roman pentru Adoptie.

Sambia:

Zentrale Behörde:

Permanent Secretary of the Ministry of Community Development, Mother and Child Health

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Registrar General

Address: Kundalila House, Dedan Kimathi Road, P.O. Box 32311, Lusaka 10101.

San Marino:

Zentrale Behörde gemäß Art. 6:

The Secretariat of State for Foreign Affairs

Palazzo Begni

Contrada Omerelli, 31

47890 SAN MARINO

Repubblica di San Marino

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

The Ministry of State for Health and Social Security

Via Scialoja, 40

47893 CAILUNGO

Repubblica di San Marino

Schweden:

Die Regierung Schwedens erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens:

Das „Swedish National Board of Intercountry Adoptions (NIA)“ ist die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Zentrale Behörde und nimmt die durch das Übereinkommen diesen Behörden übertragenen Aufgaben wahr, sofern in einem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift nichts anderes vorgesehen ist.

Das schwedische Recht sieht vor, daß Anträge gemäß Artikel 14 des Übereinkommens an das „Social welfare committee“ (Ausschuß für soziale Wohlfahrt) in der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, zu stellen sind.

Der Ausschuß für soziale Wohlfahrt

a)

verfaßt die im Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Berichte,

b)

untersucht Fragen hinsichtlich der gemäß Artikel 17 lit. c des Übereinkommens vorgesehenen Zustimmungen,

c)

ergreift Maßnahmen gemäß Artikel 21 des Übereinkommens.

Führt eine zugelassene Organisation die Adoption durch, so übermittelt die zugelassene Organisation

a)

in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens die gemäß Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Berichte,

b)

nimmt in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens die gemäß Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Berichte entgegen,

c)

ergreift Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 bis 20 des Übereinkommens der Zentralen Behörde aufgetragen werden.

Die zugelassenen Organisationen sind:

– Förbundet Adoptionscentrum (AC)

(Englische Bezeichnung: The Adoption Centre/Swedish Society for international Child Welfare)

Box 1520, S-172 29 Sundbyberg

– Familjeföreningen för Internationell Adoption (FFIA)

(Englische Bezeichnung: Family Association for Intercountry Adoption)

Box 12027, S-402 41 Göteborg

– Barnen Framför Allt – Adoptioner (FBA-A)

(Englische Bezeichnung: Children Above All – Adoption)

Kronhusgatan 16, S-411 05 Göteborg

– Barnens vänner – Internationell adoptionsförening (BV)

(Englische Bezeichnung: Swedish Friends of Children, International Adoption Society)

Nygatan 35 D, S-941 33 Pitea

– Adoptions-Gruppen Skaraborg (AGS)

(die Organisation hat keine englische Bezeichnung)

Box 177, S-522 24 Tidaholm

– Adoption Child Care Association (ACCA)

(die Organisation hat keine schwedische Bezeichnung)

Box 7089, S-152 05 Södertalje

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens:

Das „Swedish National Board of Intercountry Adoptions (NIA)“ stellt die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigungen aus, wenn die Adoption in Schweden durchgeführt wurde oder wenn ein in einem anderen Staat ergangener Adoptionsbeschluß in Schweden gemäß Artikel 27 des Übereinkommens umgewandelt wurde.

Schweiz:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Behörden bestimmt:

Zentrale Bundesbehörde gem. Art. 6:

Office fédéral de la Justice

Unité Droit international privé

Bundesrain 20

CH-3003 Berne

Téléphone 031 323 88 64

Téléfax 031 322 78 64

e-mail kindesschutz@bj.admin.ch

Zuständige Behörden (Art. 23):

Kanton Behörde
Argovie DepartementVolkswirtschaft und InneresBleichemattstrasse 1Postfach 22545001 AarauTéléphone 062 835 14 49Téléfax 062 835 14 59e-mail katja.nusser@ag.ch
Appenzell A.Rh. Departement Inneres und KulturZivilstands- und BürgerrechtsdienstObstmarkt 19102 Herisau 2Téléphone 071 353 64 60Téléfax 071 353 64 59e-mail lars.thoma@ar.ch
Appenzell I.Rh. Standeskommission des KantonsAppenzell InnerrhodenMarktgasse 29050 AppenzellTéléphone 071 788 93 11Téléfax 071 788 93 39e-mail franz.breitenmoser@rk.ai.ch
Bâle-ville ErziehungsdepartementRessort DiensteAbteilung SozialpädagogikLeimenstrasse 14001 BaselTéléphone 061 267 84 66Téléfax 061 267 84 94e-mail nicole.haechler@bs.ch
Bâle-Campagne Justiz-,Polizei- und MilitärdirektionZivilrechtsabteilung 1Rathausstrasse 24410 LiestalTéléphone 061 925 57 18Téléfax 061 925 69 31e-mail franziska.vogelmansour@bl.ch
Berne Kantonales Jugendamt BernGerechtigkeitsgasse 813001 BernTéléphone 031 633 76 33Téléfax 031 633 76 18e-mail kja@jgk.be.chWebsite www.be.ch/kja
Fribourg Service de l’Enfance et de la JeunesseSecteur des milieux d’accueilBoulevard de Pérolles 30Case postale 291705 FribourgTéléphone 026 305 15 30Téléfax 026 305 15 59e-mail perroudst@fr.ch
Genève Office de la jeunesseEvaluation des lieux de placementMadame Mireille Chervaz Dramé7, rue des Granges1204 GenèveTéléphone 022 546 10 40Téléfax 022 546 12 88e-mail adoption-geneve@etat.ge.ch
Glaris Departement Volkswirtschaft und InneresZwinglistrasse 68750 GlarusTéléphone 055 646 66 00Téléfax 055 646 66 09e-mail jakob.beglinger@gl.ch
Grison Kantonales Sozialamt GraubündenGürtelstrasse 897001 ChurTéléphone 081 257 26 62Téléfax 081 257 21 48e-mail jacqueline.gigercahannes@soa.gr.ch
Jura Service de l'action socialeFbg des Capucins 202800 DelémontTéléphone 032 420 51 54Téléfax 032 420 51 41e-mail josette.bueche@jura.ch
Lucerne Regierungsstatthalter des Amtes LuzernBundesplatz 14Postfach 34396002 LuzernTéléphone 041 228 58 02Téléfax 041 228 67 37e-mail rsthlu@lu.ch
Neuchâtel Service des mineurs et des tutellesFbg de l'Hôpital 362000 NeuchâtelTéléphone 032 889 66 40Téléfax 032 889 60 93e-mail service.mineurstutelles@ne.ch
Nidwald Gesundheits- und Sozialdirektion NidwaldenKantonales SozialamtEngelbergstrasse 346371 StansTéléphone 041 618 75 50Téléfax 041 618 77 15e-mail sozialamt@nw.ch
Obwald Kantonales SozialamtDorfplatz 46060 SarnenTéléphone 041 666 64 16Téléfax 041 666 64 14e-mail silvia.mengelt@ow.ch
Schaffhouse Amt für Justiz und GemeindenMühlentalstrasse 1058200 SchaffhausenTéléphone 052 632 75 22Téléfax 052 632 77 85e-mail doris.erhart@ktsh.ch
St.Gall Amt für Soziales des Kantons St.GallenSpisergasse 419001 St. GallenTéléphone 071 229 43 51Téléfax 071 229 45 00e-mail regula.mettler@sg.ch
Schwyz Departement des InnernPostfach 21606431 SchwyzTéléphone 041 819 16 15Téléfax 041 819 16 58e-mail iwan.troller@sz.ch
Soleure Amt für soziale SicherheitAmbassadorenhof4509 SolothurnTéléphone 032 627 22 91Téléfax 032 627 22 04e-mail claudia.haenzi@ddi.so.ch
Tessin Dipartimento della sanità e della socialità,Divisione dell'azione sociale e delle famiglieUfficio del Tutore UfficialeViale Officina 66501 BellinzonaTéléphone 091 814 71 12Téléfax 091 814 71 19e-mail dss-utu@ti.ch
Turgovie Generalsekretariat des Departementes fürJustiz und Sicherheit des Kantons ThurgauRegierungsgebäude8510 FrauenfeldTéléphone 052 724 27 02Téléfax 052 724 27 85e-mail kurt.knecht@tg.ch
Uri Amt für JustizAbt. Bürgerrecht und ZivilstandRathausplatz 56460 AltdorfTéléphone 041 875 22 73Téléfax 041 875 22 53e-mail ds.jd@ur.ch
Valais Office cantonal pour la protection de l’enfantAvenue Ritz 291951 SionTéléphone 027 606 48 40Téléfax 027 606 48 24e-mail christian.nanchen@admin.vs.ch
Vaud Service de protection de la JeunesseBàtiment administratif de la PontaiseAv. des Casernes 21014 LausanneTéléphone 021 316 53 04Téléfax 021 316 53 30e-mail heinz.wernli@vd.ch
Zoug Direktion des InnernKantonales SozialamtVerwaltungsgebäude am PostplatzPostfach 1466301 ZugTelefon 041 728 39 16Telefax 041 728 37 17e-mail walter.maurer@di.zg.ch
Zurich Amt für Jugend und BerufsberatungKantonale Zentralbehörde AdoptionDörflistrasse 1208090 ZürichTéléphone 043 259 96 60Téléfax 043 259 96 08e-mail heidi.bucher-steinegger@ajb.zh.ch

Erklärung zu Artikel 22:

Die Schweiz erklärt, dass die Adoption von Kindern, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich auf dem Schweizer Hoheitsgebiet befindet, nur dann stattfinden kann, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens ausgeübt werden.

Erklärung zu Artikel 25:

Die Schweiz erklärt, dass sie sich nicht aufgrund des Übereinkommens gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden.

Senegal:

Zentrale Behörde:

Magistrat and Director of supervised Education and Social Protection (DESPS)

Ministry of Justice

Seychellen:

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben die Seychellen ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2008) am 26. Juni 2008 hinterlegt und dabei folgende Behörde bekannt gegeben:

Director of Social Services

Ministry of Health and Social Development

P.O. Box 190, Victoria House

Slowakei:

Die Slowakei bestimmt gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörde:

Centrum pre medzinárodno-právnu ochranu detí a mláde

(Centre for International Legal Protection of Children and Youth)

pitálska 6

P.O.Box 57

81499 BRATISLAVA

und erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass dieselbe Behörde für die Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist, zuständig ist.

Spanien:

1.

a) Bestimmung der Zentralen Behörden (Artikel 6)

Jede der 17 Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autonomas) ist Zentrale Behörde in ihrem Gebiet und für die dort ansässigen Personen.

In den Gebieten Ceuta und Melilla ist die Zentrale Behörde die „Direccion General del Menor y Familia del Ministerio de Asuntos Sociales“.

In Übereinstimmung mit dem obengesagten, sind die Zentralen Behörden und die zuständigen Stellen in jeder der Autonomen Gemeinschaften und in den Städten Ceuta und Melilla im Hinblick auf die in diesen Gebieten ansässigen Personen, folgende:

COMUNIDAD AUTONOMA DE ANDALUCIA

Direccion General de Atencion al Nino

Consejeria de Asuntos Sociales de la Junta de Andalucia

C/. Heroes de Toledo s/n

41071 Sevilla

COMUNIDAD AUTONOMA DE ARAGON

Direccion General de Bienestar Social

Departamento de Bienestar Social y Trabajo de la Diputacion General de Aragon

Paseo Maria Agustin, 36

50071 Zaragoza

COMUNIDAD AUTONOMA DEL PRINCIPADO DE ASTURIAS

Direccion General de Accion Social

Consejeria de Sanidad y Servicios Sociales

C/. General Elorza, 35

33071 Oviedo

COMUNIDAD AUTONOMA DE BALEARES

Direccion General de Juventud, Menores y Familia

Consejeria de Governacion del Gobierno Balear

C/. Francisco Salva s/n, Pont D`Inca – Marratxi

07071 Palma de Mallorca

COMUNIDAD AUTONOMA DE CANARIAS

Direccion General de Proteccion del Menor y la Familia Consejeria de Sanidad y Asuntos Sociales del Gobierno de Canarias

Avda. San Sebastian, 53

38071 Santa Cruz de Tenerife

COMUNIDAD AUTONOMA DE CANTABRIA

Direccion Regional de Bienestar Social

Consejeria de Sanidad, Consumo y Bienestar Social de la Diputacion

Regional de Cantabria

C/. Lealtad, 23

39071 Santander

COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LA MANCHA

Direccion General de Servicios Sociales

Consejeria de Bienestar Social de la Junta de Comunidades

ArDa. 0Portugal, 77

45071 Toledo

COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LEON

Direccion General de Servicios Sociales

Consejeria de Sanidad y Bienestar Social de la Junta de Castilla y Leon

C/. Maria de Molina, 13

47071 Valladolid

COMUNIDAD AUTONOMA DE CATALUNA

Direccion General de Atencion a la Infancia

Departamento de Bienestar Social de la Generalidad de Cataluna

Plaza de Pau Vila, 1

08071 Barcelona

COMUNIDAD AUTONOMA DE EXTREMADURA

Direccion General de Accion Social

Consejeria de Bienestar Social de la Junta de Extremadura

C/. Santa Eulalia, 30

06071 Merida (BADAJOZ)

COMUNIDAD AUTONOMA DE GALICIA

Direccion General de la Familia

Consejeria de Familia, Mujer y Juventud

Edificio San Caetano, s/n

15771 Santiago de Compostela

COMUNIDAD AUTONOMA DE LA RIOJA

Direccion General de Bienestar Social

Consejeria de Salud, Consumo y Bienestar Social

C/. Villamendiana, 17

26071 Logrono

COMUNIDAD AUTONOMA DE MADRID

Comision de Tutela del Menor

(Instituto Madrileno de Atencion a la Infancia)

Consejeria de Integracion Social

C/. Orense, 11, 9.a planta

28071 Madrid

COMUNIDAD AUTONOMA DE LA REGION DE MURCIA

Instituto de Servicios Sociales

Consejeria de Sanidad y Asuntos Sociales

C/. Alonso Espejo, s/n

30071 Murcia

COMUNIDAD AUTONOMA DE NAVARRA

Instituto Navarro de Bienestar Social

Departamento de Bienestar Social, Deporte y Vivienda del Gobierno de Navarra

C/. Gonzalez Tablas, s/n

31091 Pamplona

COMUNIDAD AUTONOMA DEL PAIS VASCO

1.

Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Alava

C/. General Alava, 10

01071 Vitoria

2.

Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Vizcaya

c/. Gran Via, 26

48071 Bilbao

3.

Departamento de Servicios Sociales de la Diputacion Foral de Guipuzcoa

Avda. de la Libertad, 17-19, 4a planta

20071 San Sebastian

COMUNIDAD AUTONOMA DE VALENCIA

Direccion General de Servicios Sociales

Consejeria de Trabajo y Asuntos Sociales de la Generalidad Valenciana

C/. Conde de Salvatierra, 9

46071 Valencia

IN DEN STÄDTEN CEUTA Y MELILLA

Direccion General del Menor y Familia

Ministerio de Asuntos Sociales

C/. Condesa de Venadito, 34

28071 Madrid

b)

Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens für die Übermittlung von Mitteilungen zuständige Zentrale Behörde ist:

Direccion General del Menor y Familia

Ministerio de Asuntos Sociales

C/. Condesa de Venadito, 34

28071 Madrid

2.

Bestimmung der zuständigen Zentralen Behörden, die bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen (Artikel 23) zustande gekommen sind:

Jede der Autonomen Gemeinschaften und für Ceuta und Melilla, die „Direccion General del Menor y Familia“, die als Zentrale Behörden bestimmt wurden, ist zuständig, zu bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind.

3.

Gemäß Artikel 22 Absatz 4, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, können nur von Personen adoptiert werden, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Sri Lanka:

Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bestimmt gemäß Artikel 23 den „Commissioner of Probation and Child Care Services of the Department of Probation and Child Care Services, No. 95, Sir Chittampalam A Gardiner, Mawatha Colombo 2, Sri Lanka“, als zuständige Behörde Sri Lankas zur Ausstellung der auf Grund des obengenannten Artikels erforderlichen Bescheinigung.

Die obengenannte Behörde hat folgende Aufgaben:

i)

Waisen, verlassenen, verarmten und mißbrauchten Kindern in staatlichen Kinderheimen und staatlich anerkannten Heimen Betreuung und Schutz zu gewähren und dadurch die Entwicklung dieser Kinder sicherzustellen;

ii) Jugendstrafanstalten und Tagesbetreuungseinrichtungen für Straßenkinder zu schaffen;

iii) Programme zur stärkeren Bewußtseinsbildung der Öffentlichkeit zu schaffen, um so Kindesmißbrauch und Kinderkriminalität zu verhindern oder zu verringern;

iv) Tagesheime für Kinder berufstätiger Mütter zu schaffen;

v)

die Adoption von Kindern zu regeln;

vi) Resozialisierung von erwachsenen, jungen und jugendlichen Straftätern durch Bewährung;

vii) Resozialisierung jugendlicher Straftäter durch staatlich anerkannte Schulen und Vorbereitung auf die Resozialisierung in Jugendarrestanstalten;

viii) geförderte Programme für Kinder sowie

ix) Ausbildung und Forschung.

St. Kitts und Nevis:

Gemäß den Art. 6 und 23 Abs. 2 des Übereinkommens hat St. Kitts und Nevis als zentrale Behörde und zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 den Permanent Secretary, Ministry of Community Development and Gender Affairs (Ständiger Sekretär, Ministerium für Gemeinschaftsentwicklung und Gleichstellungsfragen) bestimmt.

Südafrika:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:

Department of Social Development

Private Bag x885

PRETORIA 0001

Swasiland (Eswatini):

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Swasiland am 5. März 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2013) hinterlegt und anlässlich dessen seine zentrale Behörde wie folgt designiert:

Zentrale Behörde:

Director, Social Welfare Department, Deputy Prime Minister’s Office.

Thailand:

1.

Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:

Die Regierung des Königreichs Thailand bestimmt das Kinderadoptionszentrum, Abteilung für soziale Entwicklung und Wohlfahrt, Ministerium für soziale Entwicklung und Sicherheit des Königreichs Thailand als zentrale Behörde. Die Adresse lautet: 255 Ratchawithi Rd., Bangkok, Thailand 10400

2.

Erklärung gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens

Die Regierung des Königreichs Thailand erklärt, dass die Zentrale Behörde für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen zuständig ist.

Togo:

1.

Zentrale Behörde:

National Committee for the Adoption of the Child in Togo

01 PC 1402 Lomé – Togo

2.

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

The Minister in charge of the Protection of the Child

01 PC 1402 Lomé – Togo

Tschechische Republik:

I. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik hiemit, dass die zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigungen von Adoptionen das Amt für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (Office for International Legal Protection of Children) mit Sitz in Brno ist.

Das Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern, das vom Parlament der Tschechischen Republik am 9. Dezember 1999 beschlossen wurde, sieht die Einrichtung eines Amtes für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (im Folgenden als „Amt“ bezeichnet) mit Sitz in Brno vor.

Das Amt ist eine Verwaltungsbehörde mit landesweitem Wirkungsbereich, das dem Ministerium für Arbeit und Soziales untergeordnet ist.

Das Amt wird von einem Direktor geleitet, der vom Minister für Arbeit und Soziales ernannt und abberufen wird.

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben bietet das Amt sozialen und rechtlichen Schutz in Beziehungen mit dem Ausland im Hinblick auf:

a)

Kinder, die auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik

– ihren ständigen Aufenthalt haben;

– eine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung besitzen;

– einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben;

– dauernd aufenthaltsberechtigt sind;

b)

Kinder, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, die jedoch ihren ständigen Aufenthalt nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;

c)

Kinder, die keine Staatsangehörigen der Tschechischen Republik sind, die über keine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung auf ihrem Hoheitsgebiet verfügen und die sich nicht auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, vorausgesetzt, dass ihre Eltern oder andere natürliche Personen, die gegenüber solchen Kindern unterhaltspflichtig sind, in der Tschechischen Republik ihren Aufenthalt haben.

(2) Zur Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung nimmt das Amt die folgenden Aufgaben wahr.

Das Amt

a)

wird als Empfangs- und Übermittlungsstelle im Rahmen der Erfüllung internationaler Verträge tätig und erfüllt darüber hinaus weitere Verpflichtungen, die sich für die Tschechische Republik aus internationalen Verträgen auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes ergeben;

b)

wird als Vormund eines Kindes tätig;

c)

fordert auf Ersuchen von in der Tschechischen Republik lebenden Eltern oder von Sozial- und Rechtsschutzstellen die zuständigen Stellen und andere juristische oder natürliche Personen auf, Berichte über die Situation von Kindern zu erstatten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind und die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;

d)

sorgt für die Übermittlung von persönlichen Urkunden und anderen Schriftstücken in das und aus dem Ausland;

e)

arbeitet mit Regierungsstellen und anderen Organisationen im Ausland zusammen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen und die in ihren jeweiligen Staaten befugt sind, Tätigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes auszuüben, gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen Organisationen, Institutionen und juristischen Personen;

f)

bietet die Hilfestellung bei der Suche nach Eltern eines Kindes, wenn beide oder einer der Elternteile im Ausland leben, bei der Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zur Festsetzung des Unterhalts für das Kind, bei der Antragstellung zur Sicherung des Unterhalts für das Kind, besonders bei Unterhaltsanpassungen, sowie bei der Erziehung und bei der Feststellung der Vaterschaft;

g)

prüft im Fall der Adoption eines Kindes im Aufnahmestaat das soziale Umfeld und die familiäre Situation des Kindes;

h)

nimmt die aus der Adoption entstehenden Pflichten wahr und kontaktiert die zuständigen Behörden und natürlichen oder juristischen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der dem Amt auf Grund des genannten Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

i)

gibt seine Zustimmung zur Adoption eines Kindes ins Ausland.

II. Gemäß Art. 13 hat die Tschechische Republik als Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens bestimmt:

Office of International Legal Protection of Children

Benešova 22

602 00 Brno

Czech Republic

Türkei:

Zentrale Behörde:

Der Premierminister der Republik Türkei

Generaldirektion für Sozialdienste und Kinderschutz

Abteilung für Kinderdienste

Anafartalar Cad. No: 70

Ulus/Ankara

Türkei

Ungarn:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens können Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Ungarn haben, nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 stellt das Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit die in Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigungen aus.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Ungarn seine zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 7/2007) wie folgt geändert:

Ministry of Social Affairs and Employment

Postafiók 609

1373 Budapest

[Akadémia u. 3]

[1054 Budapest]

Venezuela:

Die Republik Venezuela erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, daß nur die Zentrale Behörde die ihr in Kapitel IV des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, dh., daß eine Übertragung dieser Aufgaben nicht zulässig ist.

Die Republik Venezuela erklärt auch, daß sie sich auf Grund der Bestimmungen des Artikels 25 des Übereinkommens nicht verpflichtet fühlt, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von speziellen Vereinbarungen wie sie in Artikel 39 Absatz 2 vorgesehen sind, vorgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Venezuela das „Ministry of Foreign Affairs“ als Zentrale Behörde bestimmt.

Vereinigtes Königreich:

Als zentrale Behörden wurden bestimmt (Art. 6 und 13):

1.

Für England

The Department of Health

Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)

Wellington House

135.155 Waterloo Road

London SE1 8UG

2.

Für Wales

The National Assembly for Wales

Child Protection and Placements Team

Children and Families Division

Cathays Park

Cardiff CF10 3NQ

3.

Für Schottland

The Scottish Executive

Young People and Looked After Children

Education Department

Area B (S)

Victoria Quay

Edinburgh EH6 6QQ

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