Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik (Maschinenfertigungstechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Metalltechnik
§ 1. (1) In der Metalltechnik ist der Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maschinenfertigungstechniker oder Maschinenfertigungstechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen
erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und
Fertigungsprogramme für rechnergestützte (CNC ) Maschinen und
mechanische Bauteile und Automatisierungsvorrichtungen
bearbeiten, zusammenbauen und in Maschinen und Geräte
Maschinen und Geräte zusammenbauen, montieren, prüfen und in
Ersatzteile und Maschinenelemente herstellen und einbauen,
Automatisierungsvorrichtungen, Maschinen und Geräte instand
Steuerungen pneumatischer, hydraulischer und einfacher
Maschinenbautechnische und berufstypische elektrische Größen
Fehler, Mängel und Störungen an automatisierten Maschinen und
technische Daten über den Arbeitsablauf und die
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
```
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Messen
```
```
```
```
Anreißen - - -
```
```
```
```
Feilen - - -
```
```
```
```
Schleifen maschinelles - -
```
Schleifen
```
```
```
Sägen maschinelles - -
```
Sägen
```
```
```
Bohren
```
```
```
```
Reiben - - -
```
```
```
```
Gewindeschneiden maschinelles - -
```
Gewindeschneiden
```
```
```
Nieten und Meißeln - - -
```
```
```
```
Richten und Biegen - -
```
```
```
```
Polieren - - -
```
```
```
```
Kleben
```
```
```
```
-
- Be- und Verarbeiten von
```
Kunststoffen
```
```
```
Weichlöten Weich- und - -
```
Hartlöten
```
```
```
Einfaches Härten und - -
```
Warmbehandeln Prüfen
```
```
```
Herstellen von ein- Herstellen von einschlägigen -
```
fachen Passungen Werkstücken unter Berück-
sichtigung der vorge-
schriebenen Passungsnormen
```
```
```
Kenntnis des Ober- - - -
```
flächenschutzes zur
Verhinderung von
Korrosion
```
```
```
Einfaches Längs- Drehen - -
```
und
Plandrehen
```
```
```
Einfaches Fräsen Fräsen - -
```
```
```
```
-
- Programmieren und Bedienen
```
von rechnergestützten (CNC-)
Maschinen und Geräten
```
```
```
Einfache Blechbearbeitung
```
Blechbearbeitung
```
```
```
- Einfaches Schweißen
```
Schweißen
```
```
```
- Grundkenntnis- Kenntnis der Elektrotechnik,
```
se der Elektro- der Pneumatik und der
technik, der Hydraulik, Elektronik und
Pneumatik und Mechanik
der Hydraulik,
Elektronik und
Mechanik
```
```
```
- Kenntnis der einschlägigen -
```
Maschinenelemente
```
```
```
Lesen und Anfer- Lesen und Anfertigen von Skizzen und
```
tigen von einfachen Werkzeichnungen
Skizzen und ein-
fachen Werkzeich-
nungen
```
```
```
- Zerlegen, Zu- Zerlegen, Zusammenbauen,
```
sammenbauen Justieren, Instandsetzen,
und Instand- Einstellen und Instandhalten
halten von von Maschinen und Geräten
Maschinen und
Geräten
```
```
```
Grundkenntnisse der Datenverarbeitung
```
```
```
```
-
- Kenntnis des Grundkennt-
```
rechnerge- nisse des
stützten rechnerge-
Konstruierens stützten
und Zeichnens Fertigens
(CAD) (CAM)
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis der wichtigsten Meß- und
```
wichtigsten Prüfgeräte und deren Handhabung
Meßgeräte
```
```
```
Kenntnis der bei der Anwendung der Fertigkeiten erforderlichen
```
Normen sowie der Qualitätssicherung
```
```
```
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen
zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,
Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Metalltechnik, Untergruppe Fertigungstechnik, oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Eine mechanische Arbeitsprobe an einer rechnergestützten
eine fertigungstechnische Arbeitsprobe, wobei nach Angabe
Zusammenbauen,
Herstellen einer pneumatischen Steuerung,
Passen,
Justieren,
Funktionskontrolle.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 (mechanische Arbeitsprobe) eine Dauer von drei Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 (fertigungstechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Arbeitsprobe:
Maßhaltigkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Programmieren.
bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe:
funktionsgerechter Zusammenbau,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Meß- und Prüfverfahren,
Werkzeugmaschinen,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.