Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vulkanisierung (Vulkanisierung-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-18
Status Aufgehoben · 2017-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet:

Lehrberuf in der Vulkanisationstechnik

§ 1. (1) In der Vulkanisationstechnik ist der Lehrberuf Vulkanisierung mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Vulkaniseur oder Vulkaniseurin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Arbeitsplatz einrichten,

2.

technische Unterlagen lesen und anwenden,

3.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

4.

erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,

5.

Gummi- und Kunststoffprodukte messen und prüfen,

6.

Heiß- und Kaltvulkanisieren,

7.

Reifenschäden erkennen und beurteilen,

8.

Gummi- und Kunststoffprodukte, insbesondere Reifen einsetzen, pflegen und reparieren,

9.

kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,

10.

Arbeiten ausführen unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards,

11.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Formen, Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, auch unter Verwendung von rechnergestützten Systemen
2. Kenntnis der einschlägigen Druckluft- und Vulkanisiereinrichtungen sowie der Arten der Wärmeerzeugung
3. Grundausbildung in der mechanischen Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen (wie Messen, Anreißen, Scharfschleifen, Schneiden, Trennen, Feilen, Bohren) auch unter Verwendung von Maschinen und Geräten
4. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
5. Rauhen von Gummiprodukten Rauhen von Gummiprodukten mit Maschinen
6. Schärfen, Trennen, Schneiden von Gummiprodukten
7. Einstreichen von Gummiprodukten
8. Auslegen und Anrollen von Gummiprodukten
9. Heizen Berechnen der Heizzeit
10. Grundkenntnisse über Hydraulik, Pneumatik, Luftversorgung und Elektrik Kenntnis über Hydraulik, Pneumatik, Luftversorgung und Elektrik
11. Kenntnis über die Herstellung und Reparatureinschlägiger Gummi- und Kunststofferzeugnisse Reparieren und Bestimmen der Reparaturfähigkeit von Erzeugnissen aus Gummi- und Kunststoffen
12. Messen und Prüfen von Gummi- und Kunststoffprodukten
13. Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen und Skizzen
14. Lesen von Skizzen, Werkzeichnungen und technischen Unterlagen
15. Kenntnis über Aufbau von Förderbändern und Riemen aus Gummi und Kunststoff Reparieren und Endlosmachen von Förderbändern und Riemen aus Gummi und Kunststoff
16. Herstellen und Bearbeiten von Gummi- und Metallverbindungen
17. Profilschneiden
18. Grundkenntnisse der Herstellung von Kautschuk- und Kunststoffmischungen Kenntnis der Herstellung von Kautschuk- und Kunststoffmischungen
19. Kenntnis des Vulkanisiervorganges Kalt- und Heißvulkanisieren
20. Kenntnis über die Herstellung und den Aufbau von Reifen Reparieren von Reifen und Schläuchen
21. Kenntnis der Reifen- und Räderbezeichnung Beurteilen und Zuordnen der Reifen und Räder
22. Kenntnis über die Aufgaben und Belastung eines Reifens im Fahrbereich Reifen dem richtigen Verwendungszweck zuordnen, die richtige Auswahl für definierte Anforderungen treffen
23. Beurteilung der Reparaturfähigkeit von Gummiprodukten, bei Reifen auch der Pflasterbestimmung und Runderneuerungsfähigkeit auch mit Maschine (nach ECE-Regelungen für runderneuerte Reifen)
24. Kenntnis der Reifenrunderneuerungsarten und Verfahrensunterschiede im Kalt- und Heißsystem
25. Montieren von Rädern und Reifen Wuchten, Matchen und Egalisieren
26. Kenntnis der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen über Reifen, Räder und Fahrwerk sowie Quellennachweis, bei Reifen auch über deren Verwendung, Montage und Bearbeitung
27. Grundkenntnisse über den Aufbau von Fahrzeugen
28. Kenntnis über Meß- und Einstellsysteme in der Fahrzeuggeometrie
29. Auswerten von Abnützungserscheinungen am Reifen bezüglich Fahrwerk bzw. Beschädigung und Ermüdung
30. Pflege und Lagerung von Gummi- und Kunststoffprodukten, insbesondere Reifen
31. Erfassen von Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse (Dokumentation)
32. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
33. Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke
34. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen um sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
35. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung
36. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
37. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

Auswählen des Reifens,

2.

Beurteilen der Reparaturfähigkeit,

3.

Rauhen,

4.

Schärfen,

5.

Belegen,

6.

Anrollen,

7.

Profilschneiden,

8.

Durchführen des Vulkanisiervorganges,

9.

Aufziehen,

10.

Wuchten und Montieren von Rädern und Reifen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2.

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,

3.

funktionsgerechte Ausführung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und umweltrelevante Maßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werk- und Hilfsstoffe,

2.

Fahrzeugbereifung,

3.

Werkzeuge, Geräte und Bearbeitungsmaschinen,

4.

Reparaturtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung,

2.

Flächenberechnung,

3.

Körperberechnung,

4.

Masseberechnung,

5.

Geschwindigkeitsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1.

ein bis drei fachlich einschlägig ausgebildete

Personen .............................. ein Lehrling;

```

2.

auf je drei weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.

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