Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-01
Status Aufgehoben · 2017-08-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998 wird verordnet:

Berechtigung

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studien- gangs- kennzahl Bezeichnung
0007 Produktions- und Automatisierungstechnik
0029 Bauingenieurwesen – Baumanagement
0038 Telekommunikation und Medien
0042 Automatisierungstechnik
0048 Medientechnik und Mediendesign
0056 Telematik/Netzwerktechnik
0060 Fahrzeugtechnik

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

1.

Grundlagenfächer,

2.

fachspezifische Ergänzungsfächer und

3.

Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden
1. Produktions- und Automatisierungstechnik
Mathematik ........................................................................................ 4-8
Physik (mit Festigkeitslehre und Thermodynamik) ........................... 4-8
Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik .......................................... 6-10
Regelungstechnik ............................................................................... 4-8
2. Bauingenieurwesen-Baumanagement
Mathematik und Darstellende Geometrie .......................................... 6-12
Physik ................................................................................................ 4-8
Grundlagen Bauwesen, Bauingenieurwissenschaften ………….….. 4-10
Mechanik und Festigkeitslehre ........................................................ 4-8
3. Telekommunikationstechnik und Medien
Mathematik ………………………………………………………… 6-10
Physik ................................................................................................. 4-8
Grundlagen der Elektrotechnik .......................................................... 8-12
4. Automatisierungstechnik
Physik ................................................................................................ 6-10
Regelungstechnik, Meßtechnik ......................................................... 6-10
Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik ………………........ 6-10
5. Medientechnik und Mediendesign
Mathematik ...................................................................................... 6-10
Physik .............................................................................................. 4-8
Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik ………………...... 8-12
6. Telematik/Netzwerktechnik
Mathematik und Physik ................................................................. 6-12
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik ……………….... 8-12
Regelungs- und Meßtechnik ......................................................... 8-12
7. Fahrzeugtechnik
Mathematik, Technische Informatik ............................................. 4-8
Mechanik, Festigkeitslehre, Thermodynamik, Wärmeübertragung, Strömungslehre, Maschinendynamik . ………………………………. 8-12
Meß- und Regelungstechnik, Grundlagen des Maschinenbaus ..................................................................................... 6-10

§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

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