Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-01
Status Aufgehoben · 2002-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998 wird verordnet:

Berechtigung

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studien-

gangs- Bezeichnung

kennzahl

0047 Militärische Führung

0057 Marketing und Verkauf

0061 Kommunales Management

0066 Internationale Wirtschaft und Management

0067 Facility Management

0072 Informationsberufe

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

1.

Grundlagenfächer und

2.

dissertationsspezifische Fächer

im Gesamtumfang von 40 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 3. Die Grundlagenfächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der theoretischen und methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den sozialwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie aus dem Lehrveranstaltungsangebot zur Methodologie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zu wählen.

§ 4. Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 5. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

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