Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mitder statistische Erhebungen über Forschung und experimentelleEntwicklung (F&E) angeordnet werden (F&E-Erhebungs-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-22
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Berichtsjahr

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Berichtsjahr 1998 statistische Erhebungen über Forschung und experimentelle Entwicklung (FE) in Österreich in dem im § 2 genannten Erhebungsbereich durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Erhebungsbereich

§ 2. Zum Erhebungsbereich gehören alle Erhebungseinheiten gemäß § 3, in denen Forschung und experimentelle Entwicklung durchgeführt wird.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Erhebungseinheiten

§ 3. Erhebungseinheiten sind:

1.

Unternehmen im Unternehmenssektor, firmeneigener Bereich,

2.

Institute und sonstige Einrichtungen im Unternehmenssektor, kooperativer Bereich,

3.

Universitätsinstitute, Universitätskliniken und sonstige universitäre Einrichtungen, Einrichtungen von Universitäten der Künste, Fachhochschulen sowie Fachhochschulstudiengänge,

4.

sonstige Einrichtungen des Bundes, Einrichtungen der Länder, der Gemeinden, der Kammern und der Sozialversicherungsträger,

5.

Einrichtungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

6.

Versuchsanstalten an den Höheren Technischen Bundeslehranstalten,

7.

sonstige vereinsrechtlich organisierte Einrichtungen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Erhebungsmerkmale

§ 4. Für Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 sind die in Anhang I und für jene gemäß Abs. 2 bis 7 sind die in Anhang II angeführten Merkmale zu erheben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Durchführung

§ 5. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

(2) Die Erhebungen sind, mit Ausnahme bei den in Abs. 3 genannten Einheiten, als Vollerhebung durchzuführen.

(3) Bei den Einheiten gem. § 3 Abs. 1, die weniger als 100 Beschäftigte aufweisen, erfolgt die Erhebung in Form einer Stichprobe. Die Erhebungseinheiten sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auszuwählen.

(4) Die Erhebungen sind über das Berichtsjahr 1998 vorzunehmen, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember des Berichtsjahres gilt, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbögen in einer dem jeweiligen Bereich angepaßten Terminologie einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle Erhebungseinheiten zu sorgen.

(2) Die Auskunft erteilt der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit im Sinne des § 3.

(3) Die in Anhang II unter Ziffer 1 lit. a bis e genannten Merkmale können mit Zustimmung der Auskunftserteilenden auch für die Veröffentlichung im Österreichischen Forschungsstättenkatalog verwendet werden.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anhang I

Für die Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 sind folgende Merkmale zu erheben:

1.

Allgemeines:

a)

Name

b)

Anschrift

c)

Haupttätigkeit

d)

Forschungstätigkeit

e)

Inhaber oder verantwortlicher Leiter

f)

Anzahl der Beschäftigten (Stand am 31. Dezember des Berichtsjahres), getrennt nach dem Geschlecht

g)

Umsatz

2.

Interne F E-Ausgaben (Intramurale F E-Ausgaben):

a)

Personalausgaben

b)

andere laufende Sachausgaben

c)

Investitionsausgaben für Anlagen und Ausstattung

d)

Investitionsausgaben für Gebäude und Grundstücke

e)

Interne F E-Ausgaben gegliedert nach:

i)

Forschungsarten (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung)

ii) Produktgruppen

iii) sozio-ökonomischen Zielsetzungen

3.

Ausgaben für F E-Aufträge, die an inländische oder ausländische Einrichtungen außerhalb der Erhebungseinheit vergeben wurden (Extramurale F E-Ausgaben):

a)

an andere Unternehmen

b)

an Universitäts-/Hochschulinstitute/Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge oder einzelne Angehörige von solchen Einrichtungen

c)

an staatliche Einrichtungen

d)

an private Institutionen ohne Erwerbscharakter

e)

an kooperative F E-Einrichtungen

f)

an internationale Organisationen

4.

Herkunft der finanziellen Mittel für F E:

a)

eigene Mittel

b)

Mittel von anderen inländischen und/oder ausländischen Unternehmen

c)

Mittel aus dem öffentlichen Sektor

d)

Mittel von der Europäischen Union

e)

Mittel aus dem privaten gemeinnützigen Sektor

f)

Mittel von internationalen Organisationen

5.

F E-Personal:

a)

Zahl der Beschäftigten in F E, gegliedert nach Beschäftigtenkategorien (Wissenschaftler und Ingenieure, höherqualifiziertes nichtwissenschaftliches Personal, sonstiges nichtwissenschaftliches Personal), jeweils nach der höchsten abgeschlossenen Ausbildung und getrennt nach dem Geschlecht

b)

Beschäftigte in Vollzeitäquivalenten für F E (Gesamtstunden im Berichtsjahr), gegliedert nach Beschäftigtenkategorien (Wissenschaftler und Ingenieure, höherqualifiziertes nichtwissenschaftliches Personal, sonstiges nichtwissenschaftliches Personal), jeweils nach der höchsten abgeschlossenen Ausbildung und getrennt nach dem Geschlecht

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anhang II

Für Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 bis 7 sind folgende Merkmale zu erheben:

1.

Allgemeines:

a)

Name (Bezeichnung)

b)

Anschrift

c)

Rechtsform

d)

Leiter der Erhebungseinheit (Vor- und Zuname; Titel:

Funktionsbezeichnung, Amtstitel, Akad. Grad)

e)

hauptsächliche Arbeitsgebiete nach Wissenschaftszweigen

2.

Forschungsschwerpunkte oder Forschungsprojekte, gegliedert nach:

a)

sozio-ökonomischen Zielsetzungen

b)

Forschungsarten (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung)

c)

Gewicht der einzelnen Schwerpunkte oder Projekte im Rahmen der gesamten Forschungstätigkeit der Erhebungseinheit in Prozent

3.

Beschäftigte:

a)

Name

b)

Geburtsjahr

c)

Geschlecht

d)

akademischer Grad und Studienrichtung; Ausbildung, Fachrichtung

e)

Beschäftigungsdauer und -ausmaß

f)

durchschnittliche Gesamtarbeitszeit in Wochenstunden, aufgeteilt nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)

g)

Bruttojahresgehalts- bzw. -lohnsumme

h)

Dienst- bzw. Arbeitgeberbeiträge für das gesamte Personal bzw. für die Summe der Beschäftigtenkategorien der Erhebungseinheit

i)

sonstiger Personalaufwand, insbesondere freiwillige Sozialleistungen, für das gesamte Personal der Erhebungseinheit

Im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben:

k)

dienstrechtliche Stellung

l)

zu wem das Dienst- bzw. Angestelltenverhältnis besteht (Bund, Land, sonstiges)

m)

Refundierung von Personalausgaben

n)

Gesamtarbeitszeit: Unterscheidung zwischen Normarbeitszeit und Überstunden

o)

Zusätzliche Tätigkeitskategorie: Lehre und Ausbildung

4.

Gesamte laufende Sachausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)

Im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste sind voneinander getrennt folgende Merkmale zu erheben:

a)

Gesamte über die Quästur verrechnete laufende Sachausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Lehre und Ausbildung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)

b)

Gesamte sonstige nicht über die Quästur verrechnete laufende Sachausgaben für F E (einschließlich der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit getätigten)

5.

Gesamte Investitionsausgaben, gegliedert nach:

a)

Investitionsarten (Ausrüstungsinvestitionen, Bauinvestitionen, Erwerb von Liegenschaften)

b)

Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)

Im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste sind voneinander getrennt folgende Merkmale zu erheben:

c)

Gesamte über die Quästur verrechnete Investitionsausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Lehre und Ausbildung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)

d)

Gesamte sonstige nicht über die Quästur verrechnete Investitionsausgaben für F E (einschließlich der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit getätigten)

6.

Herkunft der finanziellen Mittel, die im Berichtsjahr insgesamt und für F E (aus F E-Aufträgen,

aus Forschungsförderungsmitteln, sonstige Mittel) zur Verfügung standen; bei teilrechtsfähigen Einrichtungen einschließlich der Einnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, gegliedert nach finanzierenden Bereichen:

a)

eigene Mittel

b)

Unternehmenssektor

c)

öffentlicher Sektor (Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, Forschungsförderungsfonds, Österreichische Akademie der Wissenschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Stiftungen)

d)

Europäische Union

e)

privater gemeinnütziger Sektor

f)

internationale Organisationen

g)

Ausland

Im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste ist die Herkunft der im Berichtsjahr für FE ausgegebenen und nicht über die Quästur verrechneten Mittel (einschließlich der Einnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit), gegliedert nach:

i)

finanzierenden Bereichen

ii) der Verwendung der Mittel für: Personalausgaben, laufende Sachausgaben, Investitionsausgaben

gesondert auszuweisen.

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