Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Informationspflicht betreffend Trinkwasser (Trinkwasser-Informationsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet:
§ 1. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die Qualität des Trinkwassers zu informieren.
§ 2. (1) Die Information hat auf Grund der lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen zu erfolgen.
(2) Bei der Information sind zumindest die Analysenergebnisse folgender Parameter - in der in Klammer angeführten Einheit - anzugeben:
„Nitrat” (mg/l NO3)
„Pestizide” (Myg/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; befinden sich alle untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe „Pestizide im untersuchten Umfang quantitativ nicht nachweisbar” zu erfolgen.
(3) Ist zu erwarten, dass bei den Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind (zB bei Mischung von Wässern mehrerer Wasserspender), sind die auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse möglichen Schwankungsbreiten anzugeben.
(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 1 der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996, höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat den Abnehmer zusätzlich über diese Tatsache zu informieren.
§ 3. (1) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder
mit der Wasserrechnung oder
über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder
auf eine andere geeignete Weise
(2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, daß die Information gemäß Abs. 1 allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 4. § 5 der Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 287/1996 und BGBl. Nr. 714/1996, § 7 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991 und § 3 Abs. 2 der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 treten außer Kraft.
§ 5. Bei allen personenbezogenen Formulierungen dieser Verordnung gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.