(Übersetzung)WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER INTERNATIONALEN KLASSIFIKATION DER BILDBESTANDTEILE VON MARKEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 189/2018 Armenien III 123/2008 Bosnien-Herzegowina III 66/2012 Bulgarien III 132/2001 Frankreich III 193/1999 Guinea III 193/1999 Jamaika III 123/2008 Jordanien III 123/2008 Kirgisistan III 193/1999 Korea/R III 66/2012 Kroatien III 123/2008 Kuba III 193/1999 Luxemburg III 193/1999 Malaysia III 123/2008 Mexiko III 132/2001 Moldau III 193/1999 Montenegro III 66/2012 Niederlande III 193/1999, III 66/2012 Nordmazedonien III 66/2012 Polen III 193/1999 Rumänien III 193/1999 Schweden III 193/1999 Serbien III 66/2012 Slowenien III 132/2001 St. Lucia III 123/2008 Trinidad/Tobago III 193/1999 Tunesien III 193/1999 Türkei III 193/1999 Turkmenistan III 123/2008 Ukraine III 66/2012 Uruguay III 132/2001 Vereinigtes Königreich III 177/2013
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 177/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 1999 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 27. Oktober 1999 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Nachstehende Staaten haben gemäß Art. 16 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 nicht gebunden zu erachten:
Frankreich, Jamaika, Malaysia, Turkmenistan.
Kuba
Kuba bedauert, daß in das Wiener Übereinkommen Bestimmungen in der Art jener des Art. 12 Abs. 3 aufgenommen wurden, die auf Art. 24 der Stockholmer Fassung (1967) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums verweisen, nachdem die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker angenommen wurde – von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1960 angenommene Resolution 1514 –, mit welcher die Notwendigkeit verkündet wurde, rasch und bedingungslos dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen ein Ende zu setzen. Desgleichen erachtet sich Kuba durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens nicht gebunden, wonach der Internationale Gerichtshof zur Lösung jeder Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zuständig ist. Kuba ist der Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erreicht werden muß, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Niederlande
Ferner hat das Königreich der Niederlande am 30. Jänner 2012 erklärt, dass das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auch auf den karibischen Teil der Niederlande Anwendung findet.
Polen
Polen beabsichtigt, von dem in Art. 4 Abs. 5 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.
Vereinigtes Königreich
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat das Vereinigte Königreich zu beabsichtigen erklärt, von dem in Art. 4 Abs. 5 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Änderungen wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG wird die französische Fassung insgesamt und von der englischen Fassung die Anlage „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken“ und deren Übersetzung ins Deutsche dadurch kundgemacht, daß diese auf Geltungsdauer des Abkommens beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
Die Vertragsparteien,
Gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 in Den Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung,
Haben folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 189/2018 Armenien III 123/2008 Bosnien-Herzegowina III 66/2012 Bulgarien III 132/2001 Frankreich III 193/1999 Guinea III 193/1999 Indien III 108/2019 Jamaika III 123/2008 Jordanien III 123/2008 Kirgisistan III 193/1999 Korea/R III 66/2012 Kroatien III 123/2008 Kuba III 193/1999 Luxemburg III 193/1999 Malaysia III 123/2008 Mexiko III 132/2001 Moldau III 193/1999 Montenegro III 66/2012 Niederlande III 193/1999, III 66/2012 Nordmazedonien III 66/2012 Polen III 193/1999 Rumänien III 193/1999 Schweden III 193/1999 Serbien III 66/2012 Slowenien III 132/2001 St. Lucia III 123/2008 Trinidad/Tobago III 193/1999 Tunesien III 193/1999 Türkei III 193/1999 Turkmenistan III 123/2008 Ukraine III 66/2012 Uruguay III 132/2001 *Vereinigtes Königreich III 177/2013
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2019)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 1999 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 27. Oktober 1999 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Nachstehende Staaten haben gemäß Art. 16 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 nicht gebunden zu erachten:
Frankreich, Jamaika, Malaysia, Turkmenistan.
Indien
– Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Wiener Übereinkommens behält sich die Republik Indien vor, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.
– Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens erachtet sich die Republik Indien nicht an die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten vor dem Internationalen Gerichtshof gebunden.
Kuba
Kuba bedauert, daß in das Wiener Übereinkommen Bestimmungen in der Art jener des Art. 12 Abs. 3 aufgenommen wurden, die auf Art. 24 der Stockholmer Fassung (1967) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums verweisen, nachdem die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker angenommen wurde – von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1960 angenommene Resolution 1514 –, mit welcher die Notwendigkeit verkündet wurde, rasch und bedingungslos dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen ein Ende zu setzen. Desgleichen erachtet sich Kuba durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens nicht gebunden, wonach der Internationale Gerichtshof zur Lösung jeder Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zuständig ist. Kuba ist der Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erreicht werden muß, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Niederlande
Ferner hat das Königreich der Niederlande am 30. Jänner 2012 erklärt, dass das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auch auf den karibischen Teil der Niederlande Anwendung findet.
Polen
Polen beabsichtigt, von dem in Art. 4 Abs. 5 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.
Vereinigtes Königreich
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat das Vereinigte Königreich zu beabsichtigen erklärt, von dem in Art. 4 Abs. 5 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Änderungen wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG wird die französische Fassung insgesamt und von der englischen Fassung die Anlage „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken“ und deren Übersetzung ins Deutsche dadurch kundgemacht, daß diese auf Geltungsdauer des Abkommens beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
Die Vertragsparteien,
Gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 in Den Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung,
Haben folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 189/2018 Armenien III 123/2008 Bosnien-Herzegowina III 66/2012 Bulgarien III 132/2001 Frankreich III 193/1999 Guinea III 193/1999 Indien III 108/2019 Jamaika III 123/2008 Jordanien III 123/2008 Kirgisistan III 193/1999 Korea/R III 66/2012 Kroatien III 123/2008 Kuba III 193/1999 Luxemburg III 193/1999 Malaysia III 123/2008 Mexiko III 132/2001 Moldau III 193/1999 Montenegro III 66/2012 Niederlande III 193/1999, III 66/2012 Nordmazedonien III 66/2012 Polen III 193/1999 Rumänien III 193/1999 Saudi-Arabien III 149/2020 Schweden III 193/1999 Serbien III 66/2012 Slowenien III 132/2001 St. Lucia III 123/2008 Trinidad/Tobago III 193/1999 Tunesien III 193/1999 Türkei III 193/1999 Turkmenistan III 123/2008 Ukraine III 66/2012 Uruguay III 132/2001 Vereinigtes Königreich III 177/2013
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2020)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 1999 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 27. Oktober 1999 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Nachstehende Staaten haben gemäß Art. 16 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 nicht gebunden zu erachten:
Frankreich, Jamaika, Malaysia, Turkmenistan.
Indien
– Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Wiener Übereinkommens behält sich die Republik Indien vor, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.
– Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens erachtet sich die Republik Indien nicht an die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten vor dem Internationalen Gerichtshof gebunden.
Kuba
Kuba bedauert, daß in das Wiener Übereinkommen Bestimmungen in der Art jener des Art. 12 Abs. 3 aufgenommen wurden, die auf Art. 24 der Stockholmer Fassung (1967) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums verweisen, nachdem die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker angenommen wurde – von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1960 angenommene Resolution 1514 –, mit welcher die Notwendigkeit verkündet wurde, rasch und bedingungslos dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen ein Ende zu setzen. Desgleichen erachtet sich Kuba durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens nicht gebunden, wonach der Internationale Gerichtshof zur Lösung jeder Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zuständig ist. Kuba ist der Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erreicht werden muß, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Niederlande
Ferner hat das Königreich der Niederlande am 30. Jänner 2012 erklärt, dass das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auch auf den karibischen Teil der Niederlande Anwendung findet.
Polen
Polen beabsichtigt, von dem in Art. 4 Abs. 5 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.
Saudi-Arabien
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Saudi-Arabien gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten vor dem Internationalen Gerichtshof nicht gebunden zu erachten.
Vereinigtes Königreich
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat das Vereinigte Königreich zu beabsichtigen erklärt, von dem in Art. 4 Abs. 5 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Änderungen wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG wird die französische Fassung insgesamt und von der englischen Fassung die Anlage „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken“ und deren Übersetzung ins Deutsche dadurch kundgemacht, daß diese auf Geltungsdauer des Abkommens beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
Die Vertragsparteien,
Gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 in Den Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung,
Haben folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 189/2018 Armenien III 123/2008 Bosnien-Herzegowina III 66/2012 Bulgarien III 132/2001 Frankreich III 193/1999 Guinea III 193/1999 Indien III 108/2019 Jamaika III 123/2008 Jordanien III 123/2008 Kirgisistan III 193/1999 Korea/R III 66/2012 Kroatien III 123/2008 Kuba III 193/1999 Luxemburg III 193/1999 Malaysia III 123/2008 Mexiko III 132/2001 Moldau III 193/1999 Montenegro III 66/2012 Niederlande III 193/1999, III 66/2012 Nordmazedonien III 66/2012 Paraguay III 203/2022 Peru III 123/2022 Polen III 193/1999 Rumänien III 193/1999 Saudi-Arabien III 149/2020 Schweden III 193/1999 Serbien III 66/2012 Slowenien III 132/2001 St. Lucia III 123/2008 Trinidad/Tobago III 193/1999 Tunesien III 193/1999 Türkei III 193/1999 Turkmenistan III 123/2008 Ukraine III 66/2012 Uruguay III 132/2001 Vereinigtes Königreich III 177/2013
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 1999 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 27. Oktober 1999 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Nachstehende Staaten haben gemäß Art. 16 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 nicht gebunden zu erachten:
Frankreich, Jamaika, Malaysia, Turkmenistan.
Indien
– Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Wiener Übereinkommens behält sich die Republik Indien vor, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.
– Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens erachtet sich die Republik Indien nicht an die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten vor dem Internationalen Gerichtshof gebunden.
Kuba
Kuba bedauert, daß in das Wiener Übereinkommen Bestimmungen in der Art jener des Art. 12 Abs. 3 aufgenommen wurden, die auf Art. 24 der Stockholmer Fassung (1967) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums verweisen, nachdem die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker angenommen wurde – von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1960 angenommene Resolution 1514 –, mit welcher die Notwendigkeit verkündet wurde, rasch und bedingungslos dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen ein Ende zu setzen. Desgleichen erachtet sich Kuba durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens nicht gebunden, wonach der Internationale Gerichtshof zur Lösung jeder Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zuständig ist. Kuba ist der Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erreicht werden muß, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Niederlande
Ferner hat das Königreich der Niederlande am 30. Jänner 2012 erklärt, dass das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auch auf den karibischen Teil der Niederlande Anwendung findet.
Peru
Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. b treten alle Änderungen der Art. 7, 8, 9 und 11 des Übereinkommens für die Republik Peru erst in Kraft, wenn diese dem Generaldirektor der WIPO die Annahme dieser Änderungen notifiziert hat.
Gemäß Art. 4 Abs. 5 behält sich die Republik Peru vor, die Nummern aller Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.
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