Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6 und 95 Abs. 3, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet:
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
§ 1. Für den Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik (einschließlich der Lehrgänge für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
§ 1. Für den Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik (einschließlich der Lehrgänge für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammer gesetzt.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.
§ 4. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des ersten Semesters mit 1. September 1999, hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise aufsteigend in Kraft.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 379/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 351/1994, sowie die Anlage zu dieser Verordnung hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des 31. August 1999, hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer Kraft.
§ 6. Der Abschnitt IV (Stundentafel) der Anlage [Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik (einschließlich Lehrgang für Berufstätige)] dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
§ 6. (1) Der Abschnitt IV (Stundentafel) der Anlage [Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik (einschließlich Lehrgang für Berufstätige)] dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(2) Abschnitt IV der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
§ 6. (1) Der Abschnitt IV (Stundentafel) der Anlage [Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik (einschließlich Lehrgang für Berufstätige)] dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(2) Abschnitt IV der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(3) Der Titel, Art. I § 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:
Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
Anlage
LEHRPLAN DES LEHRGANGES FÜR SONDERKINDERGARTENPÄDAGOGIK
(EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE)
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik hat gemäß § 95 Abs. 3, § 96 Abs. 2 und § 97 Abs. 2 sowie unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Kindergärtner oder Kindergärtnerinnen für die sonderpädagogische Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Kleinkindern (Frühförderung) heranzubilden. Die Absolventen sollen befähigt sein, in den verschiedenen Berufsfeldern der Kleinkindpädagogik mit entsprechendem Berufswissen, Berufskönnen und Berufsethos, integrative Erziehungs- und Bildungsarbeit durch die Förderung des einzelnen Kindes im sozialen System Familie, im sozialen System Kindergarten sowie in anderen Institutionen der Kleinkinderziehung zu planen und durchzuführen.
Der Lehrgang soll weiters zu selbständigem Handeln in den verschiedenen Praxisfeldern der Kleinkinderziehung, zu fachkompetentem Umgang mit Eltern sowie zur interdisziplinären Zusammenarbeit befähigen.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Um das allgemeine Bildungsziel zu erreichen, sind Unterrichtsveranstaltungen im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik nach den Prinzipien und Methoden der Erwachsenenbildung zu gestalten. Fachspezifische Handlungskompetenz soll dadurch erwirkt werden, dass dem eigenständigen Erarbeiten von Sachzusammenhängen (allein oder in Gruppen), einem kompetenten Umgang mit Fachliteratur und einem selbständigen aufbereitenden Reflektieren der Praxiserfahrungen immer der Vorrang gegenüber bloßer Unterweisung gegeben werden muss.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, im Bereich der unverbindlichen Unterrichtsangebote (Freigegenstände, unverbindliche Übungen) und im Bereich der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- und Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler bzw. der Studierenden, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Jedenfalls sind folgende Feststellungen im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen zu treffen:
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen hat die Aufteilung der Gesamtstunden sowie der Lehrstoffe auf die einzelnen Semester zu erfolgen.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können ferner - ausgenommen im Pflichtgegenstand „Religion” - in den einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen Verschiebungen der Anzahl der Gesamtstunden und Lehrinhalte, allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen, sowie seminaristische Unterrichtsformen vorgesehen werden, wobei die Gesamtstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen um nicht mehr als 10% gegenüber dem in der Stundentafel jeweils vorgesehenen Stundenausmaß reduziert werden dürfen. Der Unterricht kann auch in geblockter Form angeboten werden.
Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer von Lehrgängen für Berufstätige um ein oder zwei Semester verlängert werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann bei Lehrgängen für Berufstätige im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
In der verbindlichen Übung „Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen” und soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen geschaffen werden, sind dafür die Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff) zu erlassen, wobei das Bildungsziel des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, besondere einschlägige Interessen der Schüler bzw. der Studierenden sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.
Falls im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände oder verbindlichen Übungen vorgenommen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung sowie die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ein höheres Stundenmaß vorgesehen ist, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In allen Fällen sind in diesem Zusammenhang folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung:
Auf die Bildungsaufgabe des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik ist Bedacht zu nehmen.
Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Pflichtgegenstände und verbindlicher Übungen hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler bzw. der Studierenden sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
Bei der Lehrplangestaltung der verbindlichen Übung „Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen” und bei der Schaffung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fächerübergreifendem Charakter umfassen) ist auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
Die verbindliche Übung „Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen” ist entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuzuordnen.
Die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, die im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen geschaffen werden, sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
IV. STUNDENTAFEL *1)
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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Stundenausmaß Lehrver-
(4-6 Semester) pflichtungsgruppe
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Ausbildungsbereich A
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Pflichtgegenstände
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Religion 60 (III)
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Pädagogik 105 II
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Psychologie 90 II
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Soziologie 30 II
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Rechtskunde 15 III
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Medizinische Grundlagen und
therapeutische Konzepte 150 II
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Verbindliche Übungen
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Berufsfeldkunde 30 IV
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Ausbildungsbereich B
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Pflichtgegenstände
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Integrative Didaktik 120 II
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Arbeitsweisen interdisziplinärer
Frühförderung 90 II
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Methoden und didaktische Umsetzung 300 III
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Verbindliche Übungen
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Ergänzende Unterrichts-
veranstaltungen *1) 30 II-IV *2)
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Bewegungserziehung und Musisch-kreative
Arbeitsweisen 120 Iva
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Ausbildungsbereich C
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Pflichtgegenstände
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Berufsfeldpraxis *3) 240 III
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Verbindliche Übungen
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Besprechung der Praktika 60 III
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Supervisionspraxis 90 III
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Kommunikationspraxis 90 III
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Interdisziplinäre Fallbesprechungen 30 III
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Gesamtstundenzahl 1650
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Freigegenstände und unverbindliche
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Übungen *1) II-IV *4)
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V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
Katholischer Religionsunterricht
Im Gegenstand Religion liegen die Schwerpunkte auf Religionspädagogik und auf religiöser Bildung des behinderten Kleinkindes.
Semester (1 Wochenstunde),
Semester (1 Wochenstunde),
Semester (1 Wochenstunde),
Semester (1 Wochenstunde):
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung eines theologisch fundierten christlichen Menschenbildes, das den Lebenswert eines jeden Menschen, auch des behinderten, garantiert und zum persönlichen Einsatz in der Sondererziehung motiviert.
Einblick in die neueren Erkenntnisse der Religionspsychologie und Religionspädagogik, auf denen die religiöse Bildung behinderter Kleinkinder aufbaut.
Kenntnis jener Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder, die eine Vermittlung religiöser Grunderfahrungen möglich machen.
Vertrautheit mit jenen Voraussetzungen der Arbeit im Sonderkindergarten, durch welche die christliche Heilbotschaft für den behinderten Menschen als Hilfe zur Lebensbewältigung erfahrbar wird.
Lehrstoff:
Kenntnis der wichtigsten Theorien zur kindlichen Religiosität. Strukturelle Wurzeln der Religiosität.
Religiöse Bildung und Erziehung im Gesamtzusammenhang von Sozialisation und Enkulturation.
Religiöse Haltungen und Grundkomponenten. (Gebet, Feste und Feiern, Gefühle und Stimmungen, Werte und Normen; der Umgang mit biblischen Bildern und Begebenheiten.)
Phasenspezifische Aufgaben der religiösen Bildung und Erziehung.
Ansatzpunkte und Elemente religiöser Bildung in den allgemeinen Erziehungsstrategien der Sondererziehung.
Ansatzpunkte und Elemente religiöser Bildung im Rahmen der Bildungsarbeit mit speziellen Gruppen auffälliger Kleinkinder.
Methodisch-didaktische Möglichkeiten der Gebetserziehung und Gebetsgestaltung, des biblischen Erzählers, der Fest- und Feiergestaltung. Hinweise auf spezielle Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Eltern behinderter Kleinkinder.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht in Religion ist so zu gestalten, dass er eine lebendige, sachlich fundierte Auseinandersetzung mit aktuellen Problemen der zukünftigen Sonderkindergärtner und Sonderkindergärtnerinnen ermöglicht und zur persönlichen Weiterbildung durch Lektüre und den Besuch entsprechender Veranstaltungen anregt.
Der Unterricht ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen Fächern möglichst praxisnah zu gestalten.
Evangelischer Religionsunterricht
Semester (1 Wochenstunde),
Semester (1 Wochenstunde),
Semester (1 Wochenstunde),
Semester (1 Wochenstunde):
Bildungs- und Lehraufgabe:
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