ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-11-01
Status Aufgehoben · 2021-11-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Kroatisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Der Erhalt der Note gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurde am 26. August 1999 bestätigt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. November 1999 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REPUBLIK KROATIEN, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im Zusammenhang mit geschäftlichen Tätigkeiten, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a)

Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

b)

Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Rechtsträgern;

c)

Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d)

geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Übereinkommen definiert wurden, insoweit beide Vertragsparteien Parteien dieser Übereinkommen sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster sowie technische Verfahren, Sortenschutzrechte, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

e)

öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf jede der Vertragsparteien

a)

Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen;

b)

juristische Personen, einschließlich einer Gesellschaft, eines Unternehmens, einer Geschäftsvereinigung, einer Personengesellschaft und einer Organisation, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurden, im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei ihren Sitz haben, echte geschäftliche Tätigkeiten ausüben und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen;

c)

jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der der unter

a)

oder b) genannte Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das jeweilige Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie auch jene an die äußere Grenze der Hoheitsgewässer jeder der beiden Vertragsparteien angrenzenden Meeresgebiete, einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrundes, über die die betreffende Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Hoheitsgewalt ausübt.

(6) bezeichnet der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ jenen Zeitraum, der üblicherweise für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten für den Transfer von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf keinesfalls ein Monat überschreiten.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige Behandlung.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und deren Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind nicht dahin gehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

a)

jeder Zollunion, jedem gemeinsamen Markt, jeder Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b)

jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder innerstaatlichen Gesetzgebung über die Besteuerung;

c)

jeder Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung.

(2) Eine solche Entschädigung muß dem nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegten gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde – je nachdem welcher früher eintrat –, entsprechen, wobei unter anderem das investierte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, die Wertsteigerung, die laufenden Erträge, der Goodwill und andere maßgebliche Faktoren zu berücksichtigen sind. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor in keine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der geltenden LIBOR-Rate oder dem Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte Entschädigungsbetrag ist an den Investor umgehend in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist ohne Verzögerung frei transferierbar. Spätestens zum Zeitpunkt der Enteignung müssen für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung in geeigneter Weise Vorkehrungen getroffen werden.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Entschädigung für Schaden oder Verlust

(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verlust erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust durch

a)

Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder Organe,

b)

Blockade lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder

c)

Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder Organe erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

umgehende Rückerstattung und gegebenenfalls, umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung für den erlittenen Schaden oder Verlust, der ihnen während der Zeit der Beschlagnahme oder der Blockade oder als Folge der Zerstörung ihres Vermögens erwachsen ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Artikel 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

a)

des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b)

von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;

c)

der Erträge;

d)

der Rückzahlung von Darlehen;

e)

der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

f)

einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 dieses Abkommens;

g)

von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen oder der letztgültige Wechselkurs für die Umwandlung von Währungen in Sonderziehungsrechte, je nachdem, welcher für den Investor günstiger ist.

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien derzeit bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

Artikel 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Streitigkeiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen:

a)

einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit diesem Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder

b)

einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL-Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem genannten Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Dieses Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.

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