Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war und über die Aufhebung des § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-12-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 bis 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1999, G 44-46/99-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. November 1999, ausgesprochen, daß § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, verfassungswidrig war.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat im selben Erkenntnis § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56, als verfassungswidrig aufgehoben.

(3) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.

(4) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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