Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)
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| REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie |
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Zl.
| (Bundeswappen) |
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KONZESSIONSURKUNDE
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)
die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke
bis zum besitzt.
Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:
| Wien, am |
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| L. S. (Trockenstempel) | Für den Bundesminister: |
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Anlage 2
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Amt der ........................ Landesregierung
Zl.
| (Landeswappen) |
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KONZESSIONSURKUNDE
Der Landeshauptmann von ................................ bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)
die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke
bis zum besitzt.
Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:
| (Ausstellungsort, Datum) |
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| L. S. (Trockenstempel) | Für den Landeshauptmann: |
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