Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-10-24
Status Aufgehoben · 2006-01-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 222
Änderungshistorie JSON API
[Papierfarbe blau]
REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Zl.

(Bundeswappen)

KONZESSIONSURKUNDE

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)

die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke

bis zum besitzt.

Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:

Wien, am
L. S. (Trockenstempel) Für den Bundesminister:

Anlage 2

[Papierfarbe blau]

Amt der ........................ Landesregierung

Zl.

(Landeswappen)

KONZESSIONSURKUNDE

Der Landeshauptmann von ................................ bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)

die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke

bis zum besitzt.

Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:

(Ausstellungsort, Datum)
L. S. (Trockenstempel) Für den Landeshauptmann:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.