(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M90 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen der Klasse 2 in Gasflaschen aus reinem Titan und austenitischem Stahl als Treibstoffbehälter für Heißluftballons
Vertragsparteien
Deutschland III 197/1999 Liechtenstein III 237/1999 Luxemburg III 119/2002 Norwegen III 26/2000 Portugal III 175/1999 Slowakei III 26/2000 Tschechische R III 93/2000 Vereinigtes Königreich III 175/1999
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. August 1999 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Portugal | 21. Juli 1999 |
| Vereinigtes Königreich | 28. Juni 1999 |
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2203 (1), 2212 und 2250 der Anlage A des ADR sowie unbeschadet der Vorschriften der Rn. 2009 dürfen Gase der Klasse 2 Rn. 2201 Ziff. 2F, UN 1011, 1965 und 1978 in Gasdruckgefäßen mit einer Wandstärke berechnet für einen Höchstbetriebsdruck bei + 40 ºC befördert werden, vorausgesetzt, daß die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
die Gefäße müssen aus gewalztem und gehärtetem reinen Titan mit den Mindesterfordernissen (R m 450 MPa, A 20%) *) oder aus austenitischem Stahl hergestellt sein;
das Gasdruckgefäß selbst muß mit einer wasserfesten äußeren Schutzschicht mit von mindestens 25 mm Stärke aus Schaum oder einem ähnlichen Material versehen sein;
die Gasflaschen müssen mit einem gut sichtbaren Aufkleber versehen sein, in welchem darauf verwiesen wird, daß die Gefäße nur für den Betrieb von Heißluftballons bestimmt sind.
(2) Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung dieser Gefäße sind anzuwenden.
(3) Im Beförderungspapier hat der Beförderer zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR M90“.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis 1. Juli 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(5) Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
*) Bruchdehnung
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