Verordnung des Bundesministers für Justiz nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet:

Die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz Prince Edward Island ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.

Zur Verordnung BGBl. II Nr. 82/1998 wird festgestellt, dass sich auf dem Gebiet der kanadischen Provinz Northwest Territories ein neues Gebiet mit dem Namen Nunavut gebildet hat. Am Bestand der Gegenseitigkeit hat sich hinsichtlich des verbleibenden Rests der kanadischen Provinz Northwest Territories und des neuen Gebiets Nunavut nichts geändert.

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