Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 35,213 bis km 35,375 und km 35,650 bis km 36,230 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 9. September 1988, BGBl. Nr. 507/1988, bestimmten – Abschnitt „Schmalzbichlkurven“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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