AUSLIEFERUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
Unterzeichnungsdatum
Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 5/2010.
Sprachen
Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Oktober 1999 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 2 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,
unter Hinweis auf den Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika und den Notenwechsel betreffend die Todesstrafe, unterzeichnet in Wien am 31. Jänner 1930 1), und das Zusatzabkommen hiezu, unterzeichnet in Wien am 19. Mai 1934 2);
unter Feststellung, daß sowohl die Republik Österreich als auch die Vereinigten Staaten von Amerika gegenwärtig die Bestimmungen dieses Vertrages anwenden;
in dem Wunsch, eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zur Verbrechensbekämpfung zu ermöglichen und zu diesem Zweck einen neuen Auslieferungsvertrag zu schließen;
haben folgendes vereinbart:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 287/1930
2) Kundgemacht in BGBl. II Nr. 257/1934
Artikel 1
Auslieferungsverpflichtung
Die Vertragsparteien werden nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen ausliefern, die von den Behörden des ersuchenden Staates wegen auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verfolgt werden oder schuldig erkannt worden sind.
Artikel 2
Auslieferungsfähige strafbare Handlungen
(1) Die Auslieferung wird wegen strafbarer Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit mehr als einjähriger Freiheitsbeschränkung oder strengerer Strafe bedroht sind.
(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer von einem Strafgericht angeordneten freiheitsbeschränkenden vorbeugenden Maßnahme wegen einer oder mehrerer der in Absatz 1 angeführten Handlungen wird nur bewilligt, wenn die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder die vorbeugende Maßnahme mindestens drei Monate beträgt.
(3) Wird die Auslieferung nach Absatz 1 oder 2 bewilligt, so wird sie auch für jede andere strafbare Handlung bewilligt, selbst wenn die in den genannten Absätzen festgelegten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen, sofern sämtliche übrigen Erfordernisse für die Auslieferung vorliegen.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Auslieferung unabhängig davon bewilligt,
ob die Gesetze in den Vertragsstaaten die strafbare Handlung in die gleiche Kategorie strafbarer Handlungen einordnen oder die strafbare Handlung mit gleichen Begriffen umschreiben,
ob in Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Devisen- und Außenhandelsstrafsachen die Gesetze der Vertragsstaaten dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Zöllen, oder dieselbe Art von Devisenbeschränkungen oder Außenhandelsbeschränkungen hinsichtlich derselben Art von Waren vorsehen; und
ob die Bundesgesetze der Vereinigten Staaten lediglich zur Begründung der Zuständigkeit eines Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten für eine strafbare Handlung Tatbestandsmerkmale wie die Beförderung von Personen und Sachen zwischen den Bundesstaaten oder den Gebrauch der Post oder anderer Mittel zur Durchführung des Handels zwischen den Bundesstaaten oder des Außenhandels erfordern.
(5) Unter den in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen soll eine strafbare Handlung auch auslieferungsfähig sein, wenn sie in einem Versuch oder in einer Verabredung zu oder Teilnahme an der Begehung einer strafbaren Handlung besteht.
(6) Die Auslieferung kann für auslieferungsfähige strafbare Handlungen unabhängig davon bewilligt werden, wo die Tat oder die Taten, die die strafbare Handlung begründen, begangen worden sind.
Artikel 3
Staatsangehörigkeit
(1) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates ist berechtigt, solche Personen auszuliefern, wenn dies nach ihrem Ermessen angebracht erscheint und das Recht des ersuchten Staates dies nicht ausschließt.
(2) Wird die Auslieferung ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person abgelehnt, so unterbreitet der ersuchte Staat auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit seinen Behörden zur Strafverfolgung.
Artikel 4
Politische und militärische strafbare Handlungen
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine politische strafbare Handlung ist.
(2) Für die Zwecke dieses Vertrages werden die folgenden strafbaren Handlungen nicht als politische strafbare Handlungen angesehen:
Mord;
ein anderes vorsätzliches Verbrechen gegen die Person des Staatsoberhauptes eines der Vertragsstaaten oder gegen ein Mitglied der Familie des Staatsoberhauptes; und
eine strafbare Handlung, derentwegen beide Vertragsstaaten auf Grund eines mehrseitigen, internationalen Übereinkommens verpflichtet sind, den Verfolgten entweder auszuliefern oder die Angelegenheit den eigenen zuständigen Behörden zur Entscheidung über die Strafverfolgung zu unterbreiten.
(3) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates entscheidet, daß das Ersuchen aus politischen Beweggründen gestellt wird.
(4) Der ersuchte Staat kann die Auslieferung für Handlungen des Militärstrafrechtes ablehnen, die nicht auch strafbare Handlungen des allgemeinen Strafrechtes sind.
Artikel 5
Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates
(1) Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen derselben strafbaren Handlung verfolgt wird, für die um Auslieferung ersucht worden ist.
(2) Die Auslieferung kann unbeschadet des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, gegen die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung, für die um Auslieferung ersucht worden ist, kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits gegen die auszuliefernde Person wegen dieser Taten anhängiges Strafverfahren einzustellen.
Artikel 6
Grundsatz Ne Bis in Idem
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person von den zuständigen Behörden im ersuchten Staat wegen der strafbaren Handlungen, für welche die Auslieferung begehrt wird, bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.
(2) Ein Freispruch oder eine Einstellung wegen des Fehlens der Gerichtsbarkeit ist kein Hindernis für eine Auslieferung.
Artikel 7
Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist.
Artikel 8
Todesstrafe
(1) Wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates, mit der Todesstrafe bedroht ist, kann der ersuchte Staat die Auslieferung ablehnen, sofern der ersuchende Staat nicht eine Zusicherung abgibt, daß die Todesstrafe nicht verhängt wird (im Fall einer zur Strafverfolgung gesuchten Person) oder nicht vollstreckt wird (im Fall einer Person, die bereits im Zeitpunkt, in dem um die Auslieferung ersucht wurde, zum Tode verurteilt worden war).
(2) In den Fällen, in denen der ersuchende Staat eine Zusicherung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, wird der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligen und wird der ersuchende Staat die Zusicherung völlig einhalten.
Artikel 9
Abwesenheitsurteil
Wenn die auszuliefernde Person in ihrer Abwesenheit schuldig erkannt wurde, kann die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates die Auslieferung ablehnen, sofern der ersuchende Staat nicht solche Informationen oder Zusicherungen abgibt, die der ersuchte Staat als ausreichend erachtet, um klarzustellen, daß die Person eine angemessene Möglichkeit hatte, ihre Verteidigungsrechte zu wahren, oder daß ihr nach ihrer Übergabe angemessene Rechtsmittel oder zusätzliche Verfahren offenstehen.
Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 5/2010.
Artikel 10
Auslieferungsverfahren und Auslieferungsunterlagen
(1) Alle Auslieferungsersuchen werden im diplomatischen Wege übermittelt.
(2) Allen Ersuchen sind beizufügen:
Urkunden, Bestätigungen oder andere Arten von Angaben, welche die Identität, die Staatsangehörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort der auszuliefernden Person beschreiben;
Angaben, die den strafbaren Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensfortgang beschreiben;
der Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, die die wesentlichen Elemente der Straftat beschreiben, für die die Auslieferung begehrt wird;
der Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, die die Strafdrohung für die Straftat vorschreiben;
eine Bestätigung über die gesetzlichen Vorschriften betreffend die zeitlichen Beschränkungen der Verfolgung; und
gegebenenfalls die in Absatz 3 und 4 dieses Artikels genannten Urkunden, Bestätigungen und andere Arten von Angaben.
(3) Einem Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung der auszuliefernden Person ist beizufügen:
eine Ausfertigung des Haft- oder Festnahmebefehls, ausgefertigt von einem Richter oder einer anderen zuständigen Behörde;
falls vorhanden, eine Kopie der Anklageschrift; und
Urkunden, die ausreichende Angaben enthalten,
(4) Einem Auslieferungsersuchen hinsichtlich einer Person, die der Straftat bereits schuldig gesprochen wurde, für die die Auslieferung begehrt wird, ist beizufügen:
eine Ausfertigung des schuldig sprechenden Urteils oder, wenn eine solche Ausfertigung nicht verfügbar ist, eine Bestätigung einer Justizbehörde, daß die Person schuldig gesprochen worden ist;
Angaben, die begründen, daß die auszuliefernde Person jene Person ist, auf welche sich der Schuldspruch bezieht; und
eine Ausfertigung der Entscheidung über die verhängte Strafe, wenn die auszuliefernde Person bereits zu einer solchen verurteilt wurde, und eine Bestätigung, aus welcher hervorgeht, bis zu welchem Ausmaß die Strafe bereits vollzogen wurde.
(5) Unterlagen, die im diplomatischen Wege übermittelt werden, werden in Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat ohne weitere Bestätigung, Beglaubigung oder sonstige Legalisierung zugelassen.
Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 5/2010.
Artikel 11
Ergänzende Angaben
(1) Wenn der ersuchte Staat zu irgendeinem Zeitpunkt des Auslieferungsverfahrens die zur Unterstützung des Ersuchens um Auslieferung einer Person zur Verfügung gestellten Angaben für nicht ausreichend erachtet, die Erfordernisse für eine Auslieferung zu erfüllen, kann er um die notwendigen ergänzenden Angaben ersuchen und eine angemessene Frist für deren Einlangen festsetzen.
(2) Wenn die ergänzenden Angaben nicht ausreichend sind oder nicht innerhalb der angegebenen Zeit einlangen und wenn auf Grund dessen die auszuliefernde Person auf freien Fuß gesetzt wird, so schließt dies nicht aus, daß der ersuchende Staat ein neues Ersuchen um Auslieferung dieser Person stellt.
(3) Wenn die auszuliefernde Person enthaftet wird, wird der ersuchte Staat dies dem ersuchenden Staat so bald wie möglich zur Kenntnis bringen.
Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 5/2010.
(Anm.: im bestehenden Vertrag gibt es keinen Art. 11a.)
Artikel 12
Übersetzungen
Wenn nicht im Einzelfall anderes vereinbart wird, sind alle Unterlagen vom ersuchenden Staat in die Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. Die Übersetzung bedarf keiner Bestätigung.
Artikel 13
Vorläufige Auslieferungshaft
(1) Im Dringlichkeitsfall kann ein Vertragsstaat um vorläufige Verhaftung der auszuliefernden Person bis zur Vorlage eines Auslieferungsbegehrens ersuchen. Ein Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft kann im diplomatischen Weg oder direkt zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Vereinigten Staaten übermittelt werden. Die Einrichtungen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) können für die Übermittlung eines solchen Ersuchens benützt werden.
(2) Das Ersuchen um vorläufige Auslieferungshaft hat zu enthalten:
eine Beschreibung der auszuliefernden Person und Angaben über deren Staatsangehörigkeit;
den Aufenthaltsort der Person, sofern dieser bekannt ist;
eine kurze Sachverhaltsdarstellung des Falles einschließlich von Zeit und Ort der strafbaren Handlung, soweit dies möglich ist;
eine Anführung der verletzten Gesetzesbestimmungen und der anwendbaren Strafdrohung;
eine Bestätigung über das Bestehen eines Haftbefehls, eines Schuldspruchs oder eines Urteils gegen die auszuliefernde Person; und
eine Bestätigung, daß ein Auslieferungsersuchen hinsichtlich der auszuliefernden Person gestellt werden wird.
(3) Der ersuchende Staat wird ohne Verzögerung unterrichtet, inwieweit seinem Ersuchen stattgegeben wurde.
(4) Eine Person, über die die vorläufige Auslieferungshaft verhängt wurde, kann nach dem Ablauf von sechzig (60) Tagen ab dem Tag der Verhaftung auf Grund des Ersuchens des ersuchenden Staates auf freien Fuß gesetzt werden, wenn dem ersuchten Staat kein förmliches Auslieferungsersuchen samt den gemäß Artikel 10 erforderlichen Unterlagen zugekommen ist.
(5) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft gemäß Absatz 4 hindert nicht eine neuerliche Verhaftung und die Auslieferung, falls das Auslieferungsersuchen später einlangt.
Artikel 14
Entscheidung und Übergabe
(1) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend über seine Entscheidung über das Auslieferungsersuchen. Wenn das Ersuchen zur Gänze oder zum Teil abgelehnt wird, wird der ersuchte Staat eine Erklärung der Ablehnungsgründe anschließen.
(2) Wenn das Auslieferungsersuchen bewilligt wird, werden die Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich die Zeit und den Ort der Übergabe der auszuliefernden Person festlegen. Der ersuchte Staat wird bekanntgeben, während welcher Zeit sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft befunden hat.
(3) Wenn die auszuliefernde Person nicht innerhalb der durch die Gesetze des ersuchten Staates vorgeschriebenen Zeit oder, wenn im ersuchten Staat keine diesbezügliche Regelung besteht, innerhalb der vom ersuchten Staat festgelegten angemessenen Zeit von dessen Staatsgebiet abgeholt wird, kann diese Person enthaftet werden. In solchen Fällen kann der ersuchte Staat in der Folge die Auslieferung wegen derselben Straftat ablehnen.
(4) Wenn eine Vertragspartei durch Umstände, die nicht ihrem Einfluß unterliegen, an der zeitgerechten Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person gehindert ist, wird sie dies der anderen Vertragspartei vor Ablauf der Frist zur Kenntnis bringen. In einem solchen Fall können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich eines neuen Zeitpunkts der Übergabe Einvernehmen pflegen.
Artikel 15
Aufgeschobene und zeitweilige Übergabe
(1) Wenn das Auslieferungsersuchen hinsichtlich einer Person bewilligt wird, gegen die im ersuchten Staat ein Verfahren geführt wird oder die dort eine Strafe verbüßt, so kann der ersuchte Staat die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben. Der Aufschub kann bis zum Abschluß des Verfahrens und zur Verbüßung der Strafe dauern.
(2) In derartigen Fällen kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person dem ersuchenden Staat zum Zwecke der Strafverfolgung auch zeitweise übergeben. Die so übergebene Person wird im ersuchenden Staat in Haft gehalten und nach Beendigung des Verfahrens gegen diese Person in Übereinstimmung mit den im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien festzulegenden Bedingungen rücküberstellt. Die Zeit, die auf dem Gebiet des ersuchenden Staates in Haft zugebracht wurde, wird auf die im ersuchten Staat verhängte oder zu verhängende Strafe angerechnet.
Artikel 16
Aufschub des Auslieferungsverfahrens
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.