Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Der „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.

§ 2. Der Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vom Erhalter unverzüglich zu melden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

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