(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1
Vertragsparteien
Dänemark III 246/1999 Deutschland III 20/2000 Estland III 198/1999 Finnland III 198/1999 Italien III 238/1999 Liechtenstein III 27/2000 Niederlande III 198/1999 Norwegen III 246/1999 Portugal III 198/1999 Schweden III 238/1999 Slowakei III 246/1999 Tschechische R III 198/1999 *Ungarn III 246/1999
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 29. September 1999 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Finnland | 23. Juni 1999 |
| Portugal | 7. Juli 1999 |
| Estland | 8. Juli 1999 |
| Niederlande | 19. Juli 1999 |
| Tschechische Republik | 30. August 1999 |
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 11 311 des ADR ist es nicht erforderlich, daß sich auf der Beförderungseinheit ein Beifahrer befindet.
Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10 602 des ADR (M89)“.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterschrift der zweiten Vertragspartei in Kraft. Sie findet auf Beförderungen in allen Staaten Anwendung, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis 31. Dezember 2000 oder bis diese Bestimmungen in das ADR aufgenommen werden, auch wenn dieser Zeitpunkt später sein sollte.
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