Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen (Fachorganisationsordnung - FOO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-01
Status Aufgehoben · 2005-03-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Tritt ab der nächsten Funktionsperiode der Organe in Kraft (vgl.

§ 10 Abs. 1).

Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom

24.6.2005 aufgehoben.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Wirtschaftskammergesetzes, BGBl. I Nr. 103/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Bundesministern für Finanzen und für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom

24.6.2005 aufgehoben.

Zusammengeschlossene Fachverbände

§ 1. Im Bereich der Bundeskammer werden folgende Fachverbände durch einen Zusammenschluß von bisher selbständigen Fachverbänden zu einem neuen errichtet:

1.

Fachverband des Agrarhandels durch einen Zusammenschluß der bisherigen Bundesgremien des Landesproduktenhandels, des Viehhandels und des Fleischgroßhandels, des Wein- und Spirituosengroßhandels und des Handels mit Leder, Häuten, Rauhwaren und Tapeziererbedarf, jedoch ohne den Handel mit Leder, Schuhzubehör, Sattler- und Tapeziererbedarf, umfassend:

a)

Handel mit Getreide und Getreideschälprodukten,

b)

Handel mit Futtermitteln,

c)

Handel mit Düngemitteln,

d)

Handel mit Saaten und Samen,

e)

Großhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebel,

f)

Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten,

g)

Handel (einschließlich Agentur- und Kommissionshandel) mit Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh),

h)

Handel mit Därmen und Fleischereibedarf,

i)

Großhandel mit Fleisch (frisch oder gefroren),

j)

Handel mit Häuten, Rauhwaren und Fellen und

k)

Handel mit Wein und Weinmost, Spirituosen, Obstwein und Obstmost, Maische sowie Weintrauben zur Weinerzeugung,

2.

Fachverband der Bekleidungsgewerbe durch Zusammenschluß der bisherigen Bundesinnungen der Hutmacher, Modisten und Schirmmacher, der Kleidermacher und der Mieder- und Wäschewarenerzeuger, jedoch ohne Miederwarenerzeuger, umfassend:

a)

Herrenkleidermacher (mit Einschluß des Kleiderbügelns und Kleiderpressens),

b)

Damenkleidermacher (mit Einschluß des Kleiderbügelns und Kleiderpressens),

c)

Schulterpolstererzeuger,

d)

Schnittzeichner,

e)

Hersteller von graphischen Entwürfen für Bekleidung ausgenommen Schnittzeichnen,

f)

Kleider- und Kostümverleiher,

g)

Änderungsschneiderei,

h)

Wäschewarenerzeuger,

i)

Krawattenerzeuger,

j)

Hutmacher,

k)

Modisten,

l)

Kunstblumenerzeuger,

m)

Federnschmücker,

n)

Sonnenschirm- und Regenschirmmacher und

o)

Wildbartbinder,

3.

Fachverband des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben durch einen Zusammenschluß der bisherigen Bundesgremien des Handels mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien sowie des Parfümeriewarenhandels, umfassend:

a)

Arzneimittelgroßhandel,

b)

Arzneimitteldepositeure,

c)

Handel mit Drogeriewaren, Giften und Chemikalien,

d)

Handel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren und

e)

Handel mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf,

4.

Fachverband der Holzindustrie durch einen Zusammenschluß der bisherigen Fachverbände der Sägeindustrie und der holzverarbeitenden Industrie, umfassend die Unternehmungen der Holzindustrie insbesondere solche der

a)

Möbelindustrie,

b)

Sägewerksunternehmungen,

c)

Hobelwarenindustrie,

d)

Leimholzindustrie,

e)

Holzwerkstoffindustrie,

f)

Parkettindustrie,

g)

industrielle Bautischlereien,

h)

Holzhaus- und Hallenbauindustrie,

i)

Holzimprägnier- und -veredelungsindustrie,

j)

Klavierindustrie,

k)

Ski- und Sportartikelindustrie,

l)

Rahmen- und Leistenindustrie,

m)

Holzverpackungs- und -packmittelindustrie,

n)

Energieholzindustrie,

o)

Altholzentsorgung,

p)

Kork- und Korkwarenindustrie und

q)

sonstige holzverarbeitende Industrie,

5.

Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels, durch einen Zusammenschluß der bisherigen Bundesgremien des Brennstoffhandels und des Mineralölhandels, umfassend Handel mit:

a)

festen, mineralischen und biogenen Brennstoffen,

b)

Holzkohle,

c)

Heizölen und Flüssiggas,

d)

Treib- und Schmierstoffen und

e)

sonstigen Mineralölprodukten,

6.

Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe durch einen Zusammenschluß der bisherigen Bundesinnungen der Molkereien und Käsereien und der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe, umfassend:

a)

Erzeuger von Nahrungs- und Genußmitteln, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugeordnet sind,

b)

gewerbliche Mineralwasser und Tafelwasserbetriebe (einschließlich der Abfüll- und Versandbetriebe),

c)

Molkereien und Käsereien,

d)

Be- und Verarbeiter von Milch, Milchprodukten und Milchinhaltsstoffen und

e)

Milchkäufer und

7.

Fachverband der Tapezierer, Dekorateure und Sattler durch einen Zusammenschluß der bisherigen Bundesinnungen der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer und der Tapezierer und Dekorateure, umfassend:

a)

Tapezierer,

b)

Dekorateure,

c)

Bettwarenerzeuger,

d)

Bettwarenreiniger,

e)

Segelmacher,

f)

Zelterzeuger,

g)

Sonnenschutzanlagenhersteller (Jalousien, Rolladen, Markisen), soweit sie nicht zu den Tischlern oder zu den Schlossern gehören,

h)

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer,

i)

Erzeuger von Fußbällen und Hundesportartikeln,

j)

Erzeuger von Fechtartikeln,

k)

Herstellen von Produkten unter Verwendung der Federkielsticktechnik,

l)

Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner,

m)

Lederwarenerzeuger und

n)

Gürtel- und Riemenerzeuger sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen.

Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom

24.6.2005 aufgehoben.

Neue Fachverbände

§ 2. Im Bereich der Bundeskammer werden folgende Fachverbände durch eine Herauslösung von Berufsgruppen aus einem (mehreren) bisher bestehenden Fachverband (Fachverbänden) errichtet:

1.

Fachverband Abfall- und Abwasserwirtschaft durch Herauslösung von Berufsgruppen aus dem Allgemeinen Fachverband des Gewerbes, umfassend:

a)

Abwasserbehandler,

b)

Altölsammler, -behandler und -verwerter,

c)

Bereitstellung, Wartung und Entsorgung von Mobil-WC-Anlagen,

d)

Betreiber von Kompostier- und Trankanlagen,

e)

Deponiebetreiber,

f)

Entrümpler,

g)

Erzeuger von Ersatzbrennstoffen,

h)

Kanalräumer, Wartung von Abscheide- und Kläranlagen, Rohrreinigung,

i)

Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste,

j)

Klärschlammbehandler,

k)

Sonderabfallsammler und -beseitiger,

l)

Tankreiniger und

m)

thermische Verwertung von Abfall und Altstoffen,

2.

Fachverband Finanzdienstleister durch Herauslösung von Berufsgruppen aus der Bundesinnung der Immobilien und Vermögenstreuhänder, aus dem Allgemeinen Fachverband des Gewerbes, aus dem Fachverband der Banken und Bankiers und aus dem Bundesgremium der selbständigen Handelsvertreter und Vermittler, umfassend:

a)

Ausgleichsvermittler,

b)

Auskunfteien über Kreditverhältnisse,

c)

Geld-, Kredit- und Bausparvermittler,

d)

Leasingunternehmen,

e)

Pfandleihunternehmer,

f)

Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen,

g)

Vermögensverwalter,

h)

Versteigerer beweglicher Sachen und

i)

Wertpapierdienstleister,

3.

Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, durch Herauslösung von Berufsgruppen aus dem Allgemeinen Fachverband des Verkehrs, umfassend:

a)

Hörfunk- und Fernsehunternehmen,

b)

Kabel- und Satellitenrundfunkunternehmungen,

c)

Telefonieunternehmungen und Anbieter von Telekommunikationsnetzen gemäß § 14 TKG und

d)

Unternehmungen der Nachrichtenübermittlung gemäß § 13 TKG und

4.

Fachverband der Versicherungsagenten durch Herauslösung der Berufsgruppe der Versicherungsagenten aus dem Bundesgremium der Versicherungsmakler und Versicherungsagenten, umfassend Versicherungsagenten.

Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom

24.6.2005 aufgehoben.

Bestehende Fachverbände unter Änderung ihres Wirkungsbereiches und

ihrer Bezeichnung

§ 3. Im Bereich der Bundeskammer bleiben folgende Fachverbände mit iner Änderung des Wirkungsbereiches und der Bezeichnung bestehen:

1.

Fachverband der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker, umfassend:

a)

Augenoptiker,

b)

Kontaktlinsenoptiker,

c)

Orthopädietechniker,

d)

Bandagisten,

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