Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen (Fachorganisationsordnung - FOO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-03-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API
b)

Fachgruppe der Gürtler, Graveure, Metalldrücker und Flexografen, umfassend:

1.

Gürtler,

2.

Bronzewaren- und Chinasilberwarenerzeuger,

3.

Metallgalanteriewarenerzeuger,

4.

Graveure,

5.

Guillocheure und Ziseleure,

6.

Formenstecher,

7.

Emailleure,

8.

Plattierer,

9.

Schmuckwarenhersteller,

10.

Stempelerzeuger,

11.

Flexografen,

12.

Edelsteingraveure,

13.

Edelsteinschleifer,

14.

Metalldrücker,

15.

Metallpresser und

16.

Polier- und Schleifscheibenerzeuger,

c)

Fachgruppe der Metallschleifer und Galvaniseure, umfassend:

1.

Metallschleifer und Galvaniseure und

2.

Oberflächentechniker,

23.

Fachverband des Papierhandels (§ 5 Z 40)

a)

Fachgruppe für den Einzelhandel mit Papier, Büroartikeln und Schreibwaren, umfassend:

1.

Einzelhandel mit Papier, Papier- und Schreibwaren, Büroartikeln und Zeichenbedarf und

2.

Einzelhandel mit Postkarten und Glückwunschkarten,

b)

Fachgruppe für den Papiergroßhandel, umfassend:

1.

Großhandel mit Papier, Papier- und Schreibwaren, Büroartikeln und Zeichenbedarf,

2.

Großhandel mit unverarbeitetem Papier und

3.

Großhandel mit Postkarten und Glückwunschkarten,

24.

Fachverband des Radio- und Elektrohandels (§ 5 Z 41)

a)

Fachgruppe für den Einzelhandel mit Audio-, Video- und Elektrogeräten, Musikinstrumenten, Bild- und Tonträgern, umfassend Einzelhandel mit:

1.

Geräten der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation,

2.

Elektrogeräten, einschließlich Zubehör und Ersatzteilen,

3.

Musikinstrumenten und deren Zubehör,

4.

Bild- und Tonträgern,

5.

Elektroinstallationsmaterial,

6.

elektronischen Bauteilen einschließlich Zubehör und

7.

Videotheken,

b)

Fachgruppe für den Elektro- und Elektronikgroßhandel, umfassend Großhandel mit:

1.

Geräten der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation,

2.

Elektrogeräten einschließlich Zubehör und Ersatzteilen,

3.

Musikinstrumenten und deren Zubehör,

4.

Bild- und Tonträger,

5.

Elektroinstallationsmaterial und

6.

elektronischen Bauteilen einschließlich Zubehör,

25.

Fachverband Gastronomie (§ 6 Z 14)

a)

Fachgruppe Gastronomie, umfassend:

1.

Gastbetriebe, insbesondere Gasthäuser und Restaurants (einschließlich Bahnhofs-, Schiffs- und Flughafenrestaurants sowie Grill- und Spezialitätenrestaurants),

2.

Gasthöfe mit höchstens acht Gästebetten,

3.

Weinstuben, Weinschenken,

4.

Bierstuben (Pubs),

5.

Branntweinschenken,

6.

Bars (Tanzbars), Diskotheken,

7.

Imbißstuben, Jausenstationen,

8.

Buffets aller Art (einschließlich Tankstellenbuffets),

9.

Kantinen, Werksküchen, Mensabetriebe,

10.

Eissalons, Eisdielen,

11.

Milchtrinkstuben,

12.

Lieferküchen,

13.

Partyservice und

14.

das freie Gewerbe der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken (zB Würstelstände),

b)

Fachgruppe der Kaffeehäuser, umfassend alle Inhaber von

1.

Kaffeehäusern,

2.

Kaffeerestaurants,

3.

Kaffeeschenken,

4.

Espressobetrieben und

5.

Kaffeekonditoreien,

26.

Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (§ 6 Z 17)

a)

Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe, umfassend Unternehmungen der konzessionierten Güterbeförderung mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs und

b)

Fachgruppe der Kleintransportunternehmungen, umfassend die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.

1.

Fachverband des Agrarhandels (§ 1 Z 1)

a)

Fachgruppe des Landesproduktenhandels, umfassend:

1.

Handel mit Getreide und Getreideschälprodukten,

2.

Handel mit Futtermitteln,

3.

Handel mit Düngemitteln,

4.

Handel mit Saaten und Samen,

5.

Großhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebel und

6.

Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten,

b)

Fachgruppe des Viehhandels und des Fleischgroßhandels, umfassend:

1.

Handel (einschließlich Agentur- und Kommissionshandel) mit Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh),

2.

Handel mit Därmen und Fleischereibedarf,

3.

Großhandel mit Fleisch (frisch oder gefroren) und

4.

Handel mit Häuten, Rauhwaren und Fellen und

c)

Fachgruppe des Wein- und Spirituosenhandels, umfassend Handel mit Wein und Weinmost, Spirituosen, Obstwein und Obstmost, Maische sowie Weintrauben zur Weinerzeugung,

2.

Fachverband des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben (§ 1 Z 3)

a)

Fachgruppe des Handels mit Arzneimitteln, Drogeriewaren, Chemikalien und Farben umfassend:

1.

Arzneimittelgroßhandel,

2.

Arzneimitteldepositeure,

3.

Handel mit Drogeriewaren, Giften und Chemikalien und

4.

Handel mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf und

b)

Fachgruppe des Handels mit Parfümeriewaren, umfassend Handel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren,

3.

Fachverband der Holzindustrie (§ 1 Z 4)

a)

Fachgruppe der Sägeindustrie, umfassend Sägewerksunternehmungen sowie die Unternehmungen für das maschinelle Behauen von Holz,

b)

Fachgruppe der holzverarbeitenden Industrie, umfassend:

1.

Möbelindustrie,

2.

Hobelwarenindustrie,

3.

Leimholzindustrie,

4.

Holzwerkstoffindustrie,

5.

Parkettindustrie,

6.

industrielle Bautischlereien,

7.

Holzhaus- und Hallenbauindustrie,

8.

Holzimprägnier- und Veredelungsindustrie,

9.

Klavierindustrie,

10.

Ski- und Sportartikelindustrie,

11.

Rahmen- und Leistenindustrie,

12.

Holzverpackungs- und -packmittelindustrie,

13.

Energieholzindustrie,

14.

Altholzentsorgung (industrielle),

15.

Kork- und Korkwarenindustrie und

16.

sonstige holzverarbeitende Industrie,

4.

Fachverband des Lebensmittelhandels (§ 5 Z 31)

a)

Fachgruppe des Lebensmittelgroßhandels, umfassend Großhandel mit Nahrungs- und Genußmitteln, ausgenommen Waren des Agrarhandels und Großhandel mit Wild und Geflügel und

b)

Fachgruppe des Lebensmitteleinzelhandels, umfassend Einzelhandel mit Nahrungs- und Genußmitteln, ausgenommen Waren des Agrarhandels und Großhandel mit Wild und Geflügel und

5.

Fachverband der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede (§ 5 Z 44)

a)

Fachgruppe der Schlosser und Schmiede, umfassend:

1.

Schlosser (Aufsperrdienst, Aufzugbauer, Bauschlosser, Dreher, Kassenschlosser, Konstruktionsschlosser, Kunstschlosser, Maschinenschlosser, Metallbauer, Metallmöbelschlosser, Ofen- und Herdschlosser, Schweißer, Sicherheitsschlosser, Stahlbauschlosser, Waagenhersteller, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineure, Erzeuger von Armaturen),

2.

Mühlenbauer,

3.

Hersteller von Liften und Seilbahnen,

4.

Erzeuger von Jalousien und Rolladen, soweit sie nicht zu den Tischlern oder den Tapezierern gehören,

5.

Schmiede (Fahrzeugbautechniker, Fahrzeugschmiede, Federnschmiede, Kunstschmiede, Reparaturschmiede, Zeugschmiede),

6.

Messerschmiede,

7.

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von zivilen Waffen und Munition (Büchsenmacher),

8.

Dampfkesselerzeuger, Drahtwarenerzeuger, Feilenhauer und Siebmacher,

9.

Anfertigen von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,

10.

Huf- und Klauenbeschlag,

11.

Schleifen von Schneidwaren und

12.

Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern und

b)

Fachgruppe der Landmaschinentechniker, umfassend Land-, Bau- und Kommunalmaschinentechniker (Land-, Bau- und Kommunalmaschinenerzeuger und -reparateure).

1.

Fachverband des Agrarhandels (§ 1 Z 1)

a)

Fachgruppe des Landesproduktenhandels, umfassend:

1.

Handel mit Getreide und Getreideschälprodukten,

2.

Handel mit Futtermitteln,

3.

Handel mit Düngemitteln,

4.

Handel mit Saaten und Samen,

5.

Großhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebel und

6.

Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten,

b)

Fachgruppe des Viehhandels und des Fleischgroßhandels, umfassend:

1.

Handel (einschließlich Agentur- und Kommissionshandel) mit Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh),

2.

Handel mit Därmen und Fleischereibedarf,

3.

Großhandel mit Fleisch (frisch oder gefroren) und

4.

Handel mit Häuten, Rauhwaren und Fellen und

c)

Fachgruppe des Wein- und Spirituosenhandels, umfassend Handel mit Wein und Weinmost, Spirituosen, Obstwein und Obstmost, Maische sowie Weintrauben zur Weinerzeugung,

2.

Fachverband des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben (§ 1 Z 3)

a)

Fachgruppe des Handels mit Arzneimitteln, Drogeriewaren, Chemikalien und Farben, umfassend:

1.

Arzneimittelgroßhandel,

2.

Arzneimitteldepositeure,

3.

Handel mit Drogeriewaren, Giften und Chemikalien und

4.

Handel mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf und

b)

Fachgruppe des Handels mit Parfümeriewaren, umfassend Handel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren,

3.

Fachverband der Holzindustrie (§ 1 Z 4)

a)

Fachgruppe der Sägeindustrie, umfassend Sägewerksunternehmungen sowie die Unternehmungen für das maschinelle Behauen von Holz und

b)

Fachgruppe der holzverarbeitenden Industrie, umfassend:

1.

Möbelindustrie,

2.

Hobelwarenindustrie,

3.

Leimholzindustrie,

4.

Holzwerkstoffindustrie,

5.

Parkettindustrie,

6.

industrielle Bautischlereien,

7.

Holzhaus- und Hallenbauindustrie,

8.

Holzimprägnier- und Veredelungsindustrie,

9.

Klavierindustrie,

10.

Ski- und Sportartikelindustrie,

11.

Rahmen- und Leistenindustrie,

12.

Holzverpackungs- und -packmittelindustrie,

13.

Energieholzindustrie,

14.

Altholzentsorgung (industrielle),

15.

Kork- und Korkwarenindustrie und

16.

sonstige holzverarbeitende Industrie,

4.

Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels (§ 1 Z 5)

a)

Fachgruppe des Mineralölhandels, umfassend Handel mit Treibstoffen, Schmierstoffen sowie sonstigen Mineralölprodukten, Flüssiggas und

b)

Fachgruppe des Brennstoffhandels, umfassend Handel mit festen, mineralischen und biogenen Brennstoffen, Holzkohle und Heizölen,

5.

Fachverband des Lebensmittelhandels (§ 5 Z 31)

a)

Fachgruppe des Lebensmittelgroßhandels, umfassend Großhandel mit Nahrungs- und Genußmitteln, ausgenommen Waren des Agrarhandels und Großhandel mit Wild und Geflügel,

b)

Fachgruppe des Lebensmitteleinzelhandels, umfassend Einzelhandel mit Nahrungs- und Genußmitteln, ausgenommen Waren des Agrarhandels und Einzelhandels mit Wild und Geflügel,

6.

Fachverband der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede (§ 5 Z 44)

a)

Fachgruppe der Schlosser und Schmiede, umfassend:

1.

Schlosser (Aufsperrdienst, Aufzugbauer, Bauschlosser, Dreher, Kassenschlosser, Konstruktionsschlosser, Kunstschlosser, Maschinenschlosser, Metallbauer, Metallmöbelschlosser, Ofen- und Herdschlosser, Schweißer, Sicherheitsschlosser, Stahlbauschlosser, Waagenhersteller, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineure, Erzeuger von Armaturen),

2.

Mühlenbauer,

3.

Hersteller von Liften und Seilbahnen,

4.

Erzeuger von Jalousien und Rolladen, soweit sie nicht zu den Tischlern oder den Tapezierern gehören,

5.

Schmiede (Fahrzeugbautechniker, Fahrzeugschmiede, Federnschmiede, Kunstschmiede, Reparaturschmiede, Zeugschmiede),

6.

Messerschmiede,

7.

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von zivilen Waffen und Munition (Büchsenmacher),

8.

Dampfkesselerzeuger, Drahtwarenerzeuger, Feilenhauer und Siebmacher,

9.

Anfertigen von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,

10.

Huf- und Klauenbeschlag,

11.

Schleifen von Schneidwaren und

12.

Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern und

b)

Fachgruppe der Landmaschinentechniker, umfassend Land-, Bau- und Kommunalmaschinentechniker (Land-, Bau- und Kommunalmaschinenerzeuger und -reparateure).

1.

Fachverband des Agrarhandels (§ 1 Z 1)

a)

Fachgruppe des Landesproduktenhandels, umfassend:

1.

Handel mit Getreide und Getreideschälprodukten,

2.

Handel mit Futtermitteln,

3.

Handel mit Düngemitteln,

4.

Handel mit Saaten und Samen,

5.

Großhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebel und

6.

Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten,

b)

Fachgruppe des Viehhandels und des Fleischgroßhandels, umfassend:

1.

Handel (einschließlich Agentur- und Kommissionshandel) mit Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh),

2.

Handel mit Därmen und Fleischereibedarf,

3.

Großhandel mit Fleisch (frisch oder gefroren) und

4.

Handel mit Häuten, Rauhwaren und Fellen und

c)

Fachgruppe des Wein- und Spirituosenhandels, umfassend Handel mit Wein und Weinmost, Spirituosen, Obstwein und Obstmost, Maische sowie Weintrauben zur Weinerzeugung,

2.

Fachverband der Holzindustrie (§ 1 Z 4)

a)

Fachgruppe der Sägeindustrie, umfassend Sägewerksunternehmungen sowie die Unternehmungen für das maschinelle Behauen von Holz und

b)

Fachgruppe der holzverarbeitenden Industrie, umfassend:

1.

Möbelindustrie,

2.

Hobelwarenindustrie,

3.

Leimholzindustrie,

4.

Holzwerkstoffindustrie,

5.

Parkettindustrie,

6.

industrielle Bautischlereien,

7.

Holzhaus- und Hallenbauindustrie,

8.

Holzimprägnier- und Veredelungsindustrie,

9.

Klavierindustrie,

10.

Ski- und Sportartikelindustrie,

11.

Rahmen- und Leistenindustrie,

12.

Holzverpackungs- und -packmittelindustrie,

13.

Energieholzindustrie,

14.

Altholzentsorgung (industrielle),

15.

Kork- und Korkwarenindustrie und

16.

sonstige holzverarbeitende Industrie,

3.

Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels (§ 1 Z 5)

a)

Fachgruppe des Mineralölhandels, umfassend Handel mit Treibstoffen, Schmierstoffen sowie sonstigen Mineralölprodukten, Flüssiggas und

b)

Fachgruppe des Brennstoffhandels, umfassend Handel mit festen, mineralischen und biogenen Brennstoffen, Holzkohle und Heizölen,

4.

Fachverband der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker (§ 3 Z 1)

a)

Fachgruppe der Augenoptiker und Hörgeräteakustiker, umfassend:

2.

Kontaktlinsenoptiker,

3.

Hörgeräteakustiker und

4.

Hersteller von künstlichen Augen aus Glas und

b)

Fachgruppe der Bandagisten und Orthopädietechniker, umfassend:

1.

Orthopädietechniker,

2.

Bandagisten und

3.

Miederwarenerzeuger.

E. Wirtschaftskammer Tirol

1.

Fachverband des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben (§ 1 Z 3)

a)

Fachgruppe des Handels mit Arzneimitteln, Drogeriewaren, Chemikalien und Farben, umfassend:

1.

Arzneimittelgroßhandel,

2.

Arzneimitteldepositeure,

3.

Handel mit Drogeriewaren, Giften und Chemikalien und

4.

Handel mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf und

b)

Fachgruppe des Handels mit Parfümeriewaren, umfassend Handel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren,

2.

Fachverband des Lebensmittelhandels (§ 5 Z 31)

a)

Fachgruppe des Lebensmittelgroßhandels, umfassend Großhandel mit Nahrungs- und Genußmitteln, ausgenommen Waren des Agrarhandels und Großhandel mit Wild und Geflügel und

b)

Fachgruppe des Lebensmitteleinzelhandels, umfassend Einzelhandel mit Nahrungs- und Genußmitteln, ausgenommen Waren des Agrarhandels und Einzelhandel mit Wild und Geflügel und

3.

Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen (§ 6 Z 29)

a)

Fachgruppe der Schiffahrtsunternehmungen, umfassend:

1.

Betriebe der Strom- und Kanalschiffahrt (Groß- und Kleinschiffahrt),

2.

Überfuhrunternehmungen (Seilfähren, Motorbootfähren, Zillenüberfuhren),

3.

Binnenseeschiffahrt,

4.

Floßfahrt,

5.

Hochseeschiffahrt,

6.

Hafenunternehmungen und

7.

Motorbootfahrschulen und

b)

Fachgruppe der Raftingunternehmungen, umfassend Raftingunternehmungen.

1.

Fachverband der Holzindustrie (§ 1 Z 4)

a)

Fachgruppe der Sägeindustrie, umfassend Sägewerksunternehmungen sowie die Unternehmungen für das maschinelle Behauen von Holz und

b)

Fachgruppe der holzverarbeitenden Industrie, umfassend:

1.

Möbelindustrie,

2.

Hobelwarenindustrie,

3.

Leimholzindustrie,

4.

Holzwerkstoffindustrie,

5.

Parkettindustrie,

6.

industrielle Bautischlereien,

7.

Holzhaus- und Hallenbauindustrie,

8.

Holzimprägnier- und Veredelungsindustrie,

9.

Klavierindustrie,

10.

Ski- und Sportartikelindustrie,

11.

Rahmen- und Leistenindustrie,

12.

Holzverpackungs- und -packmittelindustrie,

13.

Energieholzindustrie,

14.

Altholzentsorgung (industrielle),

15.

Kork- und Korkwarenindustrie und

16.

sonstige holzverarbeitende Industrie,

2.

Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe (§ 1 Z 6)

a)

Fachgruppe der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe, umfassend Erzeuger von Nahrungs- und Genußmitteln, soweit sie nicht ausdrücklich einer anderen Fachgruppe zugeordnet sind und

b)

Fachgruppe der Molkereien und Käsereien, umfassend:

1.

Molkereien und Käsereien,

2.

Be- und Verarbeiter von Milch, Milchinhaltsstoffen und Milchprodukten und

3.

Milchkäufer,

3.

Fachverband der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler (§ 5 Z 47)

a)

Fachgruppe der Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler, umfassend:

1.

Bedrucken von Web-, Strick- und Wirkwaren,

2.

Tamburierer,

3.

Spitzenklöppler,

4.

Maschinstricker, Handstricker,

5.

Wirker,

6.

Weber (Tuchmacher),

7.

Fleckerlteppich-Weber,

8.

Banderzeuger,

9.

Teppichknüpfer,

10.

Teppichreparatur,

11.

Posamentierer,

12.

Schnur- und Börtelmacher,

13.

Gold- und Silberdrahtzieher,

14.

Gold- und Silberplattner und -spinner,

15.

Woll- und Seidenadjustierer,

16.

Erzeuger von Perl- und Schuhaufputz,

17.

Seiler,

18.

Inhaber gewerblicher Spinnereien,

19.

Kunststopfer,

20.

Repassierer,

21.

Plissierer,

22.

Stoffknopferzeuger und

23.

Lampenschirmerzeugung aus textilem Material und

b)

Fachgruppe der Sticker, umfassend:

1.

Großmaschinsticker,

2.

Ausschneider,

3.

Stickereizeichner,

4.

Scherler,

5.

Musterzeichner,

6.

Maschinsticker,

7.

Gold-, Silber- und Perlensticker und

8.

Handsticker und

4.

Fachverband der Textilindustrie (§ 6 Z 34)

a)

Fachgruppe der Stickereiindustrie, umfassend alle Arten der Fabrikation von Stickereien, ausgenommen die handwerklichen Sticker und

b)

Fachgruppe der Textilindustrie, umfassend alle übrigen Zweige der Textilindustrie.

1.

Fachverband des Agrarhandels (§ 1 Z 1)

a)

Fachgruppe des Landesproduktenhandels, umfassend:

1.

Handel mit Getreide und Getreideschälprodukten,

2.

Handel mit Futtermitteln,

3.

Handel mit Düngemitteln,

4.

Handel mit Saaten und Samen,

5.

Großhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebel und

6.

Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten,

b)

Fachgruppe des Viehhandels und des Fleischgroßhandels, umfassend:

1.

Handel (einschließlich Agentur- und Kommissionshandel) mit Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh),

2.

Handel mit Därmen und Fleischereibedarf,

3.

Großhandel mit Fleisch (frisch oder gefroren) und

4.

Handel mit Häuten, Rauhwaren und Fellen und

c)

Fachgruppe des Wein- und Spirituosenhandels, umfassend Handel mit Wein und Weinmost, Spirituosen, Obstwein und Obstmost, Maische sowie Weintrauben zur Weinerzeugung,

2.

Fachverband des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben (§ 1 Z 3)

a)

Fachgruppe des Handels mit Arzneimitteln, Drogeriewaren, Chemikalien und Farben, umfassend:

1.

Arzneimittelgroßhandel,

2.

Arzneimitteldepositeure,

3.

Handel mit Drogeriewaren, Giften und Chemikalien und

4.

Handel mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf und

b)

Fachgruppe des Handels mit Parfümeriewaren, umfassend Handel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren,

3.

Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 3 Z 19)

a)

Fachgruppe der Versicherungsmakler, umfassend Versicherungsmakler und

b)

Fachgruppe der Berater in Versicherungsangelegenheiten, umfassend Berater in Versicherungsangelegenheiten,

4.

Fachverband der chemischen Gewerbe (§ 5 Z 9)

a)

Fachgruppe der chemischen Gewerbe, umfassend:

1.

Erzeuger von Farben und Lacken, Kunststoffen und Klebstoffen,

2.

Erzeuger von Schädlingsbekämpfungsmitteln,

3.

Seifensieder,

4.

Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln, Schuhcreme, Reinigungs- und Pflegemitteln, technischen Schmiermitteln, Metallputzmitteln und anderen chemisch-technischen Waren, Parfümeriewaren, Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern, Sprengpräparaten,

5.

Hersteller von Pflanzenschutz- und Düngemitteln,

6.

Hersteller von Haushaltschemikalien,

7.

Hersteller von Arzneimitteln,

8.

Hersteller von Therapieergänzungsmitteln,

9.

Verarbeiter von Erdölprodukten, Waschmittel- und Textilhilfsmittelerzeuger,

10.

Erzeuger waschaktiver Substanzen,

11.

Erzeuger pharmazeutischer Waren,

12.

Chemische Laboratorien,

13.

Unternehmer der Schwelchemie (Trockendestillation des Holzes) und

14.

Schädlingsbekämpfer und

b)

Fachgruppe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, umfassend Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und

5.

Fachverband der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede (§ 5 Z 44)

a)

Fachgruppe der Schlosser und Schmiede, umfassend:

1.

Schlosser (Aufsperrdienst, Aufzugbauer, Bauschlosser, Dreher, Kassenschlosser, Konstruktionsschlosser, Kunstschlosser, Maschinenschlosser, Metallbauer, Metallmöbelschlosser, Ofen- und Herdschlosser, Schweißer, Sicherheitsschlosser, Stahlbauschlosser, Waagenhersteller, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineure, Erzeuger von Armaturen),

2.

Mühlenbauer,

3.

Hersteller von Liften und Seilbahnen,

4.

Erzeuger von Jalousien und Rolladen, soweit sie nicht zu den Tischlern oder den Tapezierern gehören,

5.

Schmiede (Fahrzeugbautechniker, Fahrzeugschmiede, Federnschmiede, Kunstschmiede, Reparaturschmiede, Zeugschmiede),

6.

Messerschmiede,

7.

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von zivilen Waffen und Munition (Büchsenmacher),

8.

Dampfkesselerzeuger, Drahtwarenerzeuger, Feilenhauer und Siebmacher,

9.

Anfertigen von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,

10.

Huf- und Klauenbeschlag,

11.

Schleifen von Schneidwaren und

12.

Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern und

b)

Fachgruppe der Landmaschinentechniker, umfassend Land-, Bau- und Kommunalmaschinentechniker (Land-, Bau- und Kommunalmaschinenerzeuger und -reparateure).

1.

Fachverband des Agrarhandels (§ 1 Z 1)

a)

Fachgruppe des Landesproduktenhandels, umfassend:

1.

Handel mit Getreide und Getreideschälprodukten,

2.

Handel mit Futtermitteln,

3.

Handel mit Düngemitteln,

4.

Handel mit Saaten und Samen,

5.

Großhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebel und

6.

Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten,

b)

Fachgruppe des Viehhandels und des Fleischgroßhandels, umfassend:

1.

Handel (einschließlich Agentur- und Kommissionshandel) mit Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh),

2.

Handel mit Därmen und Fleischereibedarf,

3.

Großhandel mit Fleisch (frisch oder gefroren) und

4.

Handel mit Häuten, Rauhwaren und Fellen und

c)

Fachgruppe des Wein- und Spirituosenhandels, umfassend Handel mit Wein und Weinmost, Spirituosen, Obstwein und Obstmost, Maische sowie Weintrauben zur Weinerzeugung.

Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom

24.6.2005 aufgehoben.

Mitgliedschaft

§ 8. Jeder Inhaber von Berechtigungen, die in den Wirkungsbereich eines Fachverbandes (einer Fachgruppe) fallen, ist deren Mitglied.

Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom

24.6.2005 aufgehoben.

Bezeichnung

§ 9. (1) In der Sektionsordnung kann bestimmt werden, daß Fachverbände als „Bundesinnung” oder als „Bundesgremium” bezeichnet werden.

(2) In den Fällen, in denen in der Sektionsordnung die Fachverbände als „Bundesinnung” oder als „Bundesgremium” bezeichnet werden, haben die Fachgruppen, die in den Wirkungsbereich der (des) entsprechenden Bundesinnung (Bundesgremiums) fallen, sich als „Landesinnung” bzw. „Landesgremium” mit einem ihren Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatz zu bezeichnen.

Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom

24.6.2005 aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Die Fachorganisationsordnung tritt ab der nächsten Funktionsperiode der Organe in Kraft.

(2) Die Beschlußfassungen gemäß § 43 Abs. 1 WKG und die Erlassung des diesbezüglichen Anhanges sowie des Wahlkataloges haben jedoch bereits ab der Kundmachung dieser Verordnung zu erfolgen. Ebenso sind alle für die Wirtschaftskammerwahlen im Jahre 2000 erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt zu treffen.

Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom

24.6.2005 aufgehoben.

Außerkrafttreten

§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1997, außer Kraft.

Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom

24.6.2005 aufgehoben.

Rechtsnachfolge

§ 12. Die in den §§ 1 bis 4 angeführten Fachverbände sind Rechtsnachfolger der in ihnen zusammengefaßten Fachverbände (Bundesinnungen, Bundesgremien) sowie in entsprechendem Maße auch jener Fachverbände, aus deren Bereich ihnen durch diese Bestimmungen einzelne Berufs- oder Unternehmensgruppen zugeordnet werden können. Dies gilt sinngemäß für die gemäß § 7 errichteten Fachgruppen und erstreckt sich insbesondere auch auf die Rechtsstellung als Vertragspartner von Kollektivverträgen.

Tritt ab der nächsten Funktionsperiode der Organe in Kraft (vgl.

§ 10 Abs. 1).

Anhang

zur Fachorganisationsordnung gemäß § 43 Abs. 1 WKG

I. Errichtungsbeschlüsse der Landeskammern

WK Wien: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 5. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (7. 6. 1999)

WK Niederösterreich: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 16. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (1. 7. 1999)

WK Oberösterreich: Beschluß der Vollversammlung vom 26. Mai 1999

WK Salzburg: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 3. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (4. 5. 1999).

WK Tirol: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 16. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (28. 5. 1999).

WK Vorarlberg: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 4. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (19. 11. 1998).

WK Kärnten: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 16. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (29. 6. 1999).

WK Steiermark: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 9. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (1. 6. 1999).

WK Burgenland: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 5. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (20. 5. 1999).

II. Bestätigungsbeschluß des Vorstandes der WKÖ

Beschluß des Präsidiums der WKÖ vom 24. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch den Vorstand der WKÖ (8. 7. 1999).

FACHORGANISATIONS-WAHLKATALOG

Fachverbände und Fachgruppen (Fachvertretungen)

(Die Mandatszahlen für die Fachvertreter sind in Klammer gesetzt)

(Anm.: Tabellen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)

Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom

24.6.2005 aufgehoben.

Anhang

zur Fachorganisationsordnung gemäß § 43 Abs. 1 WKG

I. Errichtungsbeschlüsse der Landeskammern

WK Wien: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 5. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (7. 6. 1999)

WK Niederösterreich: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 16. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (1. 7. 1999)

WK Oberösterreich: Beschluß der Vollversammlung vom 26. Mai 1999

WK Salzburg: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 3. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (4. 5. 1999).

WK Tirol: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 16. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (28. 5. 1999).

WK Vorarlberg: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 4. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (19. 11. 1998).

WK Kärnten: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 16. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (29. 6. 1999).

WK Steiermark: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 9. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (1. 6. 1999).

WK Burgenland: Beschluß des Präsidiums in der Sitzung vom 5. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch die Vollversammlung (20. 5. 1999).

II. Bestätigungsbeschluß des Vorstandes der WKÖ

Beschluß des Präsidiums der WKÖ vom 24. August 1999 auf Grund einer Delegierung durch den Vorstand der WKÖ (8. 7. 1999).

FACHORGANISATIONS-WAHLKATALOG

Fachverbände und Fachgruppen (Fachvertretungen)

(Die Mandatszahlen für die Fachvertreter sind in Klammer gesetzt)

(Anm.: Tabellen nicht darstellbar)

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