Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn Anschlußstelle „Oed“ im Bereich der Gemeinden Oed-Oehling und Aschbach Markt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:
Die Anschlußstelle „Oed” der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Oed-Oehling und Aschbach Markt wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle „Oed” liegt zwischen AB-km 130,961 und AB-km 131,613 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der B 1 Wiener Straße bzw. mit der Landeshauptstraße LH 84 her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Oed-Oehling und Aschbach Markt aufliegenden Planunterlagen im (Plan Nr. A1/97-98 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.