Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Hollenegg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 74 Sulmtal Straße von km 31,85 bis km 32,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 739/ 1990, bestimmten - Abschnitt „Fuchswirt - St. Martin Teil 1” (Bereich Hohlbacher GKB-Brücke) für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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