Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit undSoziales über die Ausbildung in der Pflegehilfe(Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung - Pflh-AV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 104 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/1999 wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt
Ausbildung
| § 1 | Allgemeines |
|---|---|
| § 2 | Ausbildung in der Pflegehilfe |
| § 3 | Ausbildungsziele |
| § 4 | Didaktische Grundsätze |
| § 5 | Fachspezifische und organisatorische Leitung |
| § 6 | Medizinisch-wissenschaftliche Leitung |
| § 7 | Lehrkräfte |
| § 8 | Lehrtätigkeit |
| § 9 | Fachkräfte |
| § 10 | Räumliche und sachliche Ausstattung |
| § 11 | Lehrgangsordnung |
| § 12 | Dauer der Ausbildung - Ausbildungszeit |
| § 13 | Teilnahmeverpflichtung |
| § 14 | Versäumen von Ausbildungszeiten |
| § 15 | Lehrgangskonferenz |
| § 16 | Unterbrechung der Ausbildung |
| § 17 | Wechsel des Pflegehilfelehrganges |
| § 18 | Theoretische Ausbildung |
| § 19 | Durchführung des Unterrichts |
| § 20 | Praktische Ausbildung |
| § 21 | Durchführung der praktischen Ausbildung |
Abschnitt
Prüfungen und Beurteilungen
| § 22 | Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung |
|---|---|
| § 23 | Beurteilung der theoretischen Ausbildung |
| § 24 | Dispensprüfung |
| § 25 | Beurteilung der praktischen Ausbildung |
| § 26 | Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung - zusätzliche Teilprüfung |
| § 27 | Nichtantreten zu einer Prüfung - Nachtragsprüfung |
| § 28 | Wiederholen eines Praktikums |
| § 29 | Wiederholen der Ausbildung |
| § 30 | Ausscheiden aus der Ausbildung |
Abschnitt
Kommissionelle Abschlußprüfung
| § 31 | Allgemeines |
|---|---|
| § 32 | Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 33 | Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 34 | Inhalt der kommissionellen Abschlußprüfung |
| §§ 35-37 | Ablauf der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 38 | Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 39 | Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 40 | Abschlußprüfungsprotokoll |
| § 41 | Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 42 | Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 43 | Wiederholen der Ausbildung auf Grund Nichtbestehens der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 44 | Ausbildungsbestätigung |
| § 45 | Zeugnis |
Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
| § 46 | Allgemeines |
|---|---|
| § 47 | Verkürzte Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen |
| § 48 | Verkürzte Ausbildung für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen |
Abschnitt
Nostrifikation
| § 49 | Allgemeines |
|---|---|
| § 50 | Ergänzungsausbildung |
| § 51 | Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums - Abbruch der Ergänzungsausbildung |
| § 52 | Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung |
Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen - EWR
| § 53 | Allgemeines |
|---|---|
| § 54 | Anpassungslehrgang |
| § 55 | Eignungsprüfung |
| § 56 | Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung |
| § 57 | Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung |
Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
| § 58 | Räumliche und sachliche Ausstattung |
|---|---|
| § 59 | Lehrgangsordnung |
| § 60 | Praktische Ausbildung |
| § 61 | Anzeige der Ausbildung |
| § 62 | Außerkrafttreten |
Anlagen
| Anlage 1 | Ausbildung in der Pflegehilfe |
|---|---|
| Anlage 2 | Verkürzte Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen |
| Anlage 3 | Verkürzte Ausbildung für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen |
| Anlage 4 | Ausbildungsbestätigung |
| Anlage 5 | Bestätigung über die Ergänzungsausbildung |
| Anlage 6 | Bestätigung über den Anpassungslehrgang |
| Anlage 7 | Bestätigung über die Eignungsprüfung |
| Anlage 8 | Zeugnis |
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 104 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/1999 wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt
Ausbildung
| § 1 | Allgemeines |
|---|---|
| § 2 | Ausbildung in der Pflegehilfe |
| § 3 | Ausbildungsziele |
| § 4 | Didaktische Grundsätze |
| § 5 | Fachspezifische und organisatorische Leitung |
| § 6 | Medizinisch-wissenschaftliche Leitung |
| § 7 | Lehrkräfte |
| § 8 | Lehrtätigkeit |
| § 9 | Fachkräfte |
| § 10 | Räumliche und sachliche Ausstattung |
| § 11 | Lehrgangsordnung |
| § 12 | Dauer der Ausbildung – Ausbildungszeit |
| § 13 | Teilnahmeverpflichtung |
| § 14 | Versäumen von Ausbildungszeiten |
| § 15 | Lehrgangskonferenz |
| § 16 | Unterbrechung der Ausbildung |
| § 17 | Wechsel des Pflegehilfelehrganges |
| § 18 | Theoretische Ausbildung |
| § 19 | Durchführung des Unterrichts |
| § 20 | Praktische Ausbildung |
| § 21 | Durchführung der praktischen Ausbildung |
Abschnitt
Prüfungen und Beurteilungen
| § 22 | Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung |
|---|---|
| § 23 | Beurteilung der theoretischen Ausbildung |
| § 24 | Dispensprüfung |
| § 25 | Beurteilung der praktischen Ausbildung |
| § 26 | Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung – zusätzliche Teilprüfung |
| § 27 | Nichtantreten zu einer Prüfung – Nachtragsprüfung |
| § 28 | Wiederholen eines Praktikums |
| § 29 | Wiederholen der Ausbildung |
| § 30 | Ausscheiden aus der Ausbildung |
Abschnitt
Kommissionelle Abschlußprüfung
| § 31 | Allgemeines |
|---|---|
| § 32 | Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 33 | Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 34 | Inhalt der kommissionellen Abschlußprüfung |
| §§ 35-37 | Ablauf der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 38 | Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 39 | Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 40 | Abschlußprüfungsprotokoll |
| § 41 | Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 42 | Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 43 | Wiederholen der Ausbildung auf Grund Nichtbestehens der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 44 | Ausbildungsbestätigung |
| § 45 | Zeugnis |
Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
| § 46 | Allgemeines |
|---|---|
| § 47 | Verkürzte Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen |
| § 48 | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2010) |
Abschnitt
Nostrifikation
| § 49 | Allgemeines |
|---|---|
| § 50 | Ergänzungsausbildung |
| § 51 | Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums – Abbruch der Ergänzungsausbildung |
| § 52 | Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung |
Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
| § 53 | Allgemeines |
|---|---|
| § 54 | Anpassungslehrgang |
| § 55 | Eignungsprüfung |
| § 56 | Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung |
| § 57 | Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung |
Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
| § 58 | Räumliche und sachliche Ausstattung |
|---|---|
| § 59 | Lehrgangsordnung |
| § 60 | Praktische Ausbildung |
| § 61 | Anzeige der Ausbildung |
| § 62 | Außerkrafttreten |
Anlagen
| Anlage 1 | Ausbildung in der Pflegehilfe |
|---|---|
| Anlage 2 | Verkürzte Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen |
| Anlage 3 | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2010) |
| Anlage 4 | Ausbildungsbestätigung |
| Anlage 5 | Bestätigung über die Ergänzungsausbildung |
| Anlage 6 | Bestätigung über den Anpassungslehrgang |
| Anlage 7 | Bestätigung über die Eignungsprüfung |
| Anlage 8 | Zeugnis |
Abschnitt
Ausbildung
Allgemeines
§ 1. Sofern in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999,
Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999,
Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1998,
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998.
Abschnitt
Ausbildung
Allgemeines
§ 1. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010,
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,
Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009,
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2009.
Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 2. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden.
(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe findet in Pflegehilfelehrgängen statt.
Ausbildungsziele
§ 3. Ziele der Ausbildung in der Pflegehilfe sind
die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild der Pflegehilfe fallen,
die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die Funktionen des menschlichen Körpers und der menschlichen Psyche im sozialen Umfeld,
die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewußten, selbständigen und humanen Umganges mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,
die Orientierung der Pflegehilfe an einem unter Aufsicht des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wahrzunehmenden Tätigkeitsbereich, der nach einer wissenschaftlich anerkannten Pflegetheorie und der Pflege als einem analytischen, problemlösenden Vorgang ausgerichtet ist,
die Vermittlung von für die Dokumentation erforderlichen Kenntnissen und
die Leistung eines Beitrages zur Sicherung der Pflegequalität durch kreative Arbeit, Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen.
Didaktische Grundsätze
§ 4. Die Ausbildung in Pflegehilfelehrgängen ist nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:
Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zugrunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen” zu fördern, wobei die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben läßt.
Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung der Pflegehilfe ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.