Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich und die Außerkraftsetzung des Internationalen Naturkautschukübereinkommens von 1995
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zum Internationalen Naturkautschukübereinkommen von 1995 (BGBl. III Nr. 95/1997) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung der
Staaten: Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde:
Frankreich 5. Oktober 1999
Griechenland 8. September 1999
Italien 11. Dezember 1997
Griechenland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Art. 59 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, daß es ein Einfuhrmitglied ist.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Kündigungsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt:
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Kündigungsurkunde:
Malaysia 15. Oktober 1998
Sri Lanka 16. Juli 1999
Thailand 26. März 1999
Auf Grund der Kündigungen des Übereinkommens durch die drei genannten Ausfuhrmitglieder hat der Generalsekretär ferner mitgeteilt, daß der Internationale Naturkautschuk-Rat auf seiner in Kuala Lumpur, Malaysia, am 30. September 1999 stattgefundenen
Tagung beschlossen hat, das Übereinkommen gemäß seinem Art. 67 Abs. 5 mit Wirksamkeit vom 13. Oktober 1999 außer Kraft zu setzen.
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