Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-06
Status Aufgehoben · 2014-08-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 Abs. 1 und Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet:

§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetischen Mitteln gemäß § 5 LMG 1975 sowie den zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen die in der Anlage 1 genannten Stoffe zuzusetzen.

(2) Ein Zusetzen gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen Mitteln lediglich in solchen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.

§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetischen Mitteln gemäß § 3 Z 8 LMSVG sowie den zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen die in der Anlage 1 genannten Stoffe zuzusetzen.

(2) Ein Zusetzen gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen Mitteln lediglich in solchen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.

§ 2. Die mit Stoffen der Anlage 2 hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur den in der Anlage 2 angeführten Beschränkungen (Einschränkungen und Bedingungen) entsprechend in Verkehr gebracht werden.

§ 3. (1) Es ist verboten, andere Stoffe als jene der Anlage 3 als Konservierungsmittel in kosmetischen Mitteln zu verwenden.

(2) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 3 als Konservierungsstoffe ist nur bis zu den in dieser Anlage genannten Höchstkonzentrationen und nur unter Einhaltung der darin angeführten Beschränkungen (Einschränkungen und Bedingungen) erlaubt.

§ 4. Für kosmetische Mittel gemäß § 5 LMG 1975 sind nur die in der Anlage 4 genannten UV-Filter unter den angeführten Bedingungen zugelassen.

§ 4. Für kosmetische Mittel gemäß § 3 Z 8 LMSVG sind nur die in der Anlage 4 genannten UV-Filter unter den angeführten Bedingungen zugelassen.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 30. Juni 2000 in Verkehr belassen werden.

(3) Kosmetische Mittel, die befristet zugelassene Konservierungsmittel der Anlage 2, Zweiter Teil, und befristet zugelassene UV-Filter der Anlage 4, Zweiter Teil, enthalten, dürfen bis 31. Oktober 1999 hergestellt oder importiert und bis 30. Juni 2000 in Verkehr belassen werden.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 285/2000 entsprechen, ausgenommen solche, die den Stoff Nr. 365 der Anlage 1 enthalten, dürfen bis 1. Jänner 2001 in Verkehr gebracht werden.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 338/2003 entsprechen, ausgenommen solche, die die in Nr. 419 der Anlage 1 genannten spezifizierten Risikomaterialien und daraus gewonnene Bestandteile enthalten, dürfen bis 15. April 2004 in Verkehr gebracht werden.

(3) Kosmetische Mittel, die die in Anlage 2 Zweiter Teil vorläufig zugelassenen Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, dürfen bis zu den in Spalte g der Anlage genannten Daten in Verkehr gebracht werden.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2005 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Nr. 411 der Anlage 1 oder Stoffe der Nr. 60, 61 oder 62 der Anlage 2, Erster Teil, oder den Stoff Nr. 36 der Anlage 3, Erster Teil, betrifft, dürfen bis 24. März 2005 in Verkehr gebracht und bis 25. September 2005 in Verkehr belassen werden.

(3) Kosmetische Mittel, die die in Anlage 2 Zweiter Teil vorläufig zugelassenen Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, dürfen bis zu den in Spalte g der Anlage genannten Daten in Verkehr gebracht werden.

(4) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2005 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Nr. 289 und der Nr. 452 bis 1132 der Anlage 1 betrifft, dürfen noch drei Monate nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung in Verkehr gebracht und noch sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung in Verkehr belassen werden.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2006 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Nr. 1133 bis 1136 betrifft, dürfen bis 30. März 2006 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Kosmetische Mittel, die die in Anlage 2 Zweiter Teil vorläufig zugelassenen Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, dürfen bis zu den in Spalte g der Anlage genannten Daten in Verkehr gebracht werden.

(4) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2006 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Nr. 1137 bis 1211 betrifft, dürfen bis 21. August 2006 hergestellt oder eingeführt und bis 22. November 2006 in Verkehr gebracht werden.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2006 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Nr. 419 betrifft, dürfen bis 30. März 2007 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Kosmetische Mittel, die die in Anlage 2 Zweiter Teil vorläufig zugelassenen Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, dürfen bis zu den in Spalte g der Anlage genannten Daten in Verkehr gebracht werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2006)

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 1234 bis 1243 betrifft, dürfen bis 21. November 2007 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Kosmetische Mittel, die die in Anlage 2 Zweiter Teil vorläufig zugelassenen Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, dürfen bis zu den in Spalte g der Anlage genannten Daten in Verkehr gebracht werden.

(4) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, und Anlage 3, Erster Teil, ausgenommen die Stoffe 10 und 56 betrifft, dürfen bis 22. März 2008 hergestellt oder eingeführt und bis 23. Juni 2008 in Verkehr gebracht werden.

(5) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 3, Erster Teil, Nr. 10 und 56 betrifft, dürfen bis 17. Oktober 2008 hergestellt oder eingeführt und bis 18. April 2009 in Verkehr gebracht werden.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2008 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 1244 bis 1328 betrifft, dürfen bis 18. Juni 2008 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Kosmetische Mittel, die die in Anlage 2 Zweiter Teil vorläufig zugelassenen Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, dürfen bis zu den in Spalte g der Anlage genannten Daten in Verkehr gebracht werden.

(4) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, und Anlage 3, Erster Teil, ausgenommen die Stoffe 10 und 56 betrifft, dürfen bis 22. März 2008 hergestellt oder eingeführt und bis 23. Juni 2008 in Verkehr gebracht werden.

(5) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 3, Erster Teil, Nr. 10 und 56 betrifft, dürfen bis 17. Oktober 2008 hergestellt oder eingeführt und bis 18. April 2009 in Verkehr gebracht werden.

(6) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2008 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 26 bis 43 sowie 47 und 56 betrifft, dürfen bis 19. März 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2008 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es den Stoff der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 102 betrifft, dürfen bis 16. Februar 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Kosmetische Mittel, die die in Anlage 2 Zweiter Teil vorläufig zugelassenen Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, dürfen bis zu den in Spalte g der Anlage genannten Daten in Verkehr gebracht werden.

(4) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2008 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 45, 72, 73, 88, 89 sowie 103 bis 184 betrifft, dürfen bis 4. Oktober 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(5) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 3, Erster Teil, Nr. 10 und 56 betrifft, dürfen bis 17. Oktober 2008 hergestellt oder eingeführt und bis 18. April 2009 in Verkehr gebracht werden.

(6) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2008 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 26 bis 43 sowie 47 und 56 betrifft, dürfen bis 19. März 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2009 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 167 sowie den Stoff der Anlage 4 Nr. 1 betrifft, dürfen bis 7. Oktober 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Kosmetische Mittel, die die in Anlage 2 Zweiter Teil vorläufig zugelassenen Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, dürfen bis zu den in Spalte g der Anlage genannten Daten in Verkehr gebracht werden.

(4) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2008 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 45, 72, 73, 88, 89 sowie 103 bis 184 betrifft, dürfen bis 4. Oktober 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(5) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2009 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 1329 bis 1369 sowie Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 10 und 14 sowie Anlage 2, Zweiter Teil, Nr. 57, 59 und 60 betrifft, dürfen bis 13. Oktober 2009 und soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 1370 und 1371 sowie Stoffe der Anlage 2 Nr. 186, 187 und 188 betrifft, bis 4. November 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(6) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2009 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es den Stoff der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 185 betrifft, dürfen bis 4. Februar 2010 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2010 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 189 bis 205, sowie Stoffe der Anlage 2, Zweiter Teil, Nr. 7, 9, 14, 28, 47, 55 und 58 betrifft, dürfen bis 14. Mai 2010 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Kosmetische Mittel, die die in Anlage 2 Zweiter Teil vorläufig zugelassenen Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, dürfen bis zu den in Spalte g der Anlage genannten Daten in Verkehr gebracht werden.

(4) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2010 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 8, 8a, 9, 9a und 14 betrifft, dürfen bis 14. Juli 2010 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(5) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2010 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 26 bis 43 sowie 47 und 56 betrifft, dürfen bis 14. Oktober 2010 hergestellt oder eingeführt und bis zum Abverkauf der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(6) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2010 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 450 und Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 130, Nr. 151a und 206 betrifft, dürfen bis 14. Februar 2011 hergestellt oder eingeführt und bis 14. August 2011 in Verkehr gebracht werden.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die den Stoff nach Anlage 2, Erster Teil, Nr. 209 enthalten, aber nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 291/2010 entsprechen, wohl aber in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2010, dürfen noch bis 30. November 2010 in Verkehr gebracht werden.

(3) Kosmetische Mittel, die die in Anlage 2 Zweiter Teil vorläufig zugelassenen Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, dürfen bis zu den in Spalte g der Anlage genannten Daten in Verkehr gebracht werden.

(4) Kosmetische Mittel, die den Stoff nach Anlage 2, Erster Teil, Nr. 207, oder Anlage 3, Erster Teil, Nr. 58 enthalten, aber nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 291/2010 entsprechen, wohl aber in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2010, dürfen noch bis 28. Februar 2011 in Verkehr gebracht werden.

(5) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2010 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 26 bis 43 sowie 47 und 56 betrifft, dürfen bis 14. Oktober 2010 hergestellt oder eingeführt und bis zum Abverkauf der Bestände in Verkehr gebracht werden.

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